Die Strafbarkeit der Christine A mit dem zitierten Urteil des Bezirksgerichtes Linz-Land unter dem Gesichtspunkt des § 9 Abs 1 Z 1 SGG zur Last gelegten unberechtigten Überlassens von Haschisch an andere im Jänner 1977Die Strafbarkeit der Christine A mit dem zitierten Urteil des Bezirksgerichtes Linz-Land unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, SGG zur Last gelegten unberechtigten Überlassens von Haschisch an andere im Jänner 1977
war daher durch Verjährung erloschen, weshalb das Gesetz auch insoweit zum Nachteil der Beschuldigten verletzt worden ist.' Der Beschwerde kommt nur teilweise Berechtigung zu.
Einer gerichtlich strafbaren Handlung macht sich gemäß § 9 SGG u.a. schuldig, wer einem anderen ein Suchtgift überläßt, zu dessen Besitz dieser nicht berechtigt ist, (Z 1) und/oder unberechtigt ein Suchtgift herstellt, verarbeitet, erwirbt oder besitzt (Z 2). Ein Suchtgift überläßt, wer es abgibt (vgl. dazu § 2 Abs 3, § 3 Abs 1 und § 5 Z 4 SGG) und auf diese Weise einem anderen zumindest zeitweilig (vgl. SSt. 31/49; EvBl. 1966/148) daran (Allein- oder wenigstens Mit-) Gewahrsam verschafft. Auch in der Entscheidung 13 Os 53-55/77 hat der Oberste Gerichtshof nicht angenommen, daß ein Überlassen i.S. des § 9 Abs 1 Z 1 SGG keine Gewahrsamsübertragung voraussetze, sondern lediglich klargestellt, daß eine Übergabe einzelner Rauschgiftportionen zum sofortigen Konsum an zwei Abnehmer nicht dem Begriff 'In-Verkehr-Setzen' entspricht.Einer gerichtlich strafbaren Handlung macht sich gemäß Paragraph 9, SGG u.a. schuldig, wer einem anderen ein Suchtgift überläßt, zu dessen Besitz dieser nicht berechtigt ist, (Ziffer eins,) und/oder unberechtigt ein Suchtgift herstellt, verarbeitet, erwirbt oder besitzt (Ziffer 2,). Ein Suchtgift überläßt, wer es abgibt vergleiche dazu Paragraph 2, Absatz 3,, Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 5, Ziffer 4, SGG) und auf diese Weise einem anderen zumindest zeitweilig vergleiche SSt. 31/49; EvBl. 1966/148) daran (Allein- oder wenigstens Mit-) Gewahrsam verschafft. Auch in der Entscheidung 13 Os 53-55/77 hat der Oberste Gerichtshof nicht angenommen, daß ein Überlassen i.S. des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, SGG keine Gewahrsamsübertragung voraussetze, sondern lediglich klargestellt, daß eine Übergabe einzelner Rauschgiftportionen zum sofortigen Konsum an zwei Abnehmer nicht dem Begriff 'In-Verkehr-Setzen' entspricht.
Unter Erwerb ist die Erlangung des (Allein- oder Mit-) Gewahrsams, auf welche Art immer, zu verstehen, und unter Besitz - anders als im Zivilrecht - der Gewahrsam selbst.
Dieser ist die tatsächliche und unmittelbare Herrschaft über die Sache, die in der Möglichkeit besteht, darüber tatsächlich zu verfügen, verbunden mit dem Willen, diese Möglichkeit aufrechtzuerhalten (vgl. Slg. 317; SSt. 4/21; Rittler2 II 127; Nowakowski 167; Leukauf-Steininger 639 f.). Vorliegend hat Christine A nach den Urteilsannahmen von einem ihr Unbekannten (in einer 'herumgereichten' Pfeife) Haschisch zum Konsum übernommen, mehrmals davon geraucht und die Pfeife jeweils nach dem eigenen Gebrauch an einen anderen weitergegeben, der sich in ihrer Gesellschaft befand. Durch die in Gerbrauchsabsicht erfolgte Entgegennahme des in der Pfeife enthaltenen Haschisch und das darauf folgende mehrmalige Rauchen, also durch Akte der Besitzausübung, die die Sachherrschaft des Rauchers über die Rauchware sichtbar zum Ausdruck bringen, hat sie - wenn auch nur kurzfristig, wie das eben bei rasch verbrauchbaren Sachen üblich ist - (jedenfalls Mit-) Gewahrsam an dem Suchtgift erlangt sowie ausgeübt und solcherart tatbestandlich nach § 9 Abs 1 Z 2 (dritter und vierter Deliktsfall) SGG gehandelt (in diesem Sinn die ständige Judikatur: vgl. EvBl. 1977/200, RZ 1973/178, 9 Os 162/77, anders nur die bisher vereinzelt gebliebene Entscheidung ÖJZ-LSK 1978/288, wogegen die Entscheidung RZ 1977/21 lediglich in Ansehung des Verfalles gemäß § 26 StGB auf die mangelnde Tatbestandsmäßigkeit des - vom Erwerb und Besitz nur begrifflich verschiedenen, aber damit notwendigerweise einhergehenden (vgl. 9 Os 162/77 - bloßen Konsum von Suchtgift Bezug nimmt). Ob sie durch die Weitergabe des Suchtgiftes an einen anderen aber auch den von der Beschwerde als gegeben erachteten Tatbestand nach § 9 Abs 1 Z 1 SGG verwirklicht hat, hängt davon ab, ob dieser 'andere' bereits (Mit-) Gewahrsamsinhaber war; einem solchen konnte sie nämlich durch das Weitergeben der Pfeife (und damit auch des Suchtgifts) (Mit-) Gewahrsam nicht mehr einräumen, da er ihn ohnedies schon besaß. Demzufolge stellt sich - rechtlich - die Weitergabe des Suchtgifts an einen Mitgewahrsamsinhaber (vgl. dazu Rittler, Nowakowski und Leukauf-Steininger a.a.O.), der den Gewahrsam nicht aufgegeben hat, nicht als Überlassung an einen anderen im Sinne der zitierten Gesetzesstelle dar.Dieser ist die tatsächliche und unmittelbare Herrschaft über die Sache, die in der Möglichkeit besteht, darüber tatsächlich zu verfügen, verbunden mit dem Willen, diese Möglichkeit aufrechtzuerhalten vergleiche Slg. 317; SSt. 4/21; Rittler2 römisch zwei 127; Nowakowski 167; Leukauf-Steininger 639 f.). Vorliegend hat Christine A nach den Urteilsannahmen von einem ihr Unbekannten (in einer 'herumgereichten' Pfeife) Haschisch zum Konsum übernommen, mehrmals davon geraucht und die Pfeife jeweils nach dem eigenen Gebrauch an einen anderen weitergegeben, der sich in ihrer Gesellschaft befand. Durch die in Gerbrauchsabsicht erfolgte Entgegennahme des in der Pfeife enthaltenen Haschisch und das darauf folgende mehrmalige Rauchen, also durch Akte der Besitzausübung, die die Sachherrschaft des Rauchers über die Rauchware sichtbar zum Ausdruck bringen, hat sie - wenn auch nur kurzfristig, wie das eben bei rasch verbrauchbaren Sachen üblich ist - (jedenfalls Mit-) Gewahrsam an dem Suchtgift erlangt sowie ausgeübt und solcherart tatbestandlich nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, (dritter und vierter Deliktsfall) SGG gehandelt (in diesem Sinn die ständige Judikatur: vergleiche EvBl. 1977/200, RZ 1973/178, 9 Os 162/77, anders nur die bisher vereinzelt gebliebene Entscheidung ÖJZ-LSK 1978/288, wogegen die Entscheidung RZ 1977/21 lediglich in Ansehung des Verfalles gemäß Paragraph 26, StGB auf die mangelnde Tatbestandsmäßigkeit des - vom Erwerb und Besitz nur begrifflich verschiedenen, aber damit notwendigerweise einhergehenden vergleiche 9 Os 162/77 - bloßen Konsum von Suchtgift Bezug nimmt). Ob sie durch die Weitergabe des Suchtgiftes an einen anderen aber auch den von der Beschwerde als gegeben erachteten Tatbestand nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, SGG verwirklicht hat, hängt davon ab, ob dieser 'andere' bereits (Mit-) Gewahrsamsinhaber war; einem solchen konnte sie nämlich durch das Weitergeben der Pfeife (und damit auch des Suchtgifts) (Mit-) Gewahrsam nicht mehr einräumen, da er ihn ohnedies schon besaß. Demzufolge stellt sich - rechtlich - die Weitergabe des Suchtgifts an einen Mitgewahrsamsinhaber vergleiche dazu Rittler, Nowakowski und Leukauf-Steininger a.a.O.), der den Gewahrsam nicht aufgegeben hat, nicht als Überlassung an einen anderen im Sinne der zitierten Gesetzesstelle dar.
Eindeutige Feststellungen in dieser Richtung wurden im Urteil nicht getroffen; wohl spricht das Gericht in den Entscheidungsgründen vom 'Herumreichen einer Haschischpfeife unter den mit der Sache Vertrauten', womit es anscheinend eine Gruppe von Menschen meint, die sich zum gemeinsamen Haschischkonsum zusammengetan haben, doch schließt dies nicht aus, daß sich unter diesen Personen auch andere befanden, die - wie bis dahin Christine A - keinen Mitgewahrsam am Suchtgift hatten, sondern erst durch die Annahme der Pfeife und das Mitrauchen mit den anderen zu Mitgewahrsamsinhabern wurden. Derartige Feststellungen wären insofern bedeutsam gewesen, als Christine A im Fall des Vorliegens lediglich des Tatbestandes nach § 9 Abs 1 Z 2 (dritter und vierter Deliktsfall) SGG allenfalls Anspruch auf den bedingt temporären Strafausschließungsgrund nach § 9 a B gehabt hätte. Eine Aufhebung des Urteils zwecks Klärung dieses Umstandes erübrigt sich aber, weil das in Rede stehende Verhalten der Beschuldigten, wie die Beschwerde zutreffend aufzeigt, auf alle Fälle verjährt ist, sodaß jedenfalls mit Freispruch vorzugehen ist. Unter diesem Blickwinkel betrachtet, war wie aus dem Spruch ersichtlich zu erkennen. Eine Gesetzwidrigkeit des Urteils des Erstgerichtes auch in Ansehung des § 9 Abs 1 Z 2 SGG konnte jedoch - entgegen dem Antrag der Generalprokuratur - nicht festgestellt werden, weil diesbezüglich die Unterstellung der Tat unter das Gesetz nach der oben dargelegten Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes nicht rechtsirrig ist.Eindeutige Feststellungen in dieser Richtung wurden im Urteil nicht getroffen; wohl spricht das Gericht in den Entscheidungsgründen vom 'Herumreichen einer Haschischpfeife unter den mit der Sache Vertrauten', womit es anscheinend eine Gruppe von Menschen meint, die sich zum gemeinsamen Haschischkonsum zusammengetan haben, doch schließt dies nicht aus, daß sich unter diesen Personen auch andere befanden, die - wie bis dahin Christine A - keinen Mitgewahrsam am Suchtgift hatten, sondern erst durch die Annahme der Pfeife und das Mitrauchen mit den anderen zu Mitgewahrsamsinhabern wurden. Derartige Feststellungen wären insofern bedeutsam gewesen, als Christine A im Fall des Vorliegens lediglich des Tatbestandes nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, (dritter und vierter Deliktsfall) SGG allenfalls Anspruch auf den bedingt temporären Strafausschließungsgrund nach Paragraph 9, a B gehabt hätte. Eine Aufhebung des Urteils zwecks Klärung dieses Umstandes erübrigt sich aber, weil das in Rede stehende Verhalten der Beschuldigten, wie die Beschwerde zutreffend aufzeigt, auf alle Fälle verjährt ist, sodaß jedenfalls mit Freispruch vorzugehen ist. Unter diesem Blickwinkel betrachtet, war wie aus dem Spruch ersichtlich zu erkennen. Eine Gesetzwidrigkeit des Urteils des Erstgerichtes auch in Ansehung des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, SGG konnte jedoch - entgegen dem Antrag der Generalprokuratur - nicht festgestellt werden, weil diesbezüglich die Unterstellung der Tat unter das Gesetz nach der oben dargelegten Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes nicht rechtsirrig ist.