Zu dieser ist, soweit sie infolge ihrer zwischen Mängel- und Rechtsrüge nicht trennenden Argumentation einer sachbezogenen Erörterung überhaupt zugänglich ist, folgendes zu bemerken:
Der (ersichtlich im Rahmen der Rechtsrüge - Z. 9 lit. a) behauptete Feststellungsmangel zur subjektiven Tatseite liegt nicht vor; insoweit übergeht die Beschwerde die ausdrückliche Urteilskonstatierung, daß der Angeklagte (der in der Hauptverhandlung vom 8.Jänner 1985 - vgl. S. 68 - schließlich erklärte, 'die Drohung selbst habe ich nie bestritten, nur den Wortlaut' und solcherart den Einsatz einer Drohung als Nötigungsmittel gar nicht in Abrede stellte), die Serviererin Auguste B - der zudem das aggressive Verhalten des Angeklagten bekannt war - dem aufrechten Lokalverbot zuwider, zur Ausfolgung von zwei Achtelliter Wein zu nötigen versuchte (S. 79). Mit dem (hypothetischen) Einwand aber, die tägliche Erfahrung lehre, daß bereits alkoholisierte Menschen sehr leicht geneigt seien, zu Kraftausdrücken zu greifen, um ein gewünschtes Ziel zu erlangen, sich dabei aber im allgemeinen gar nicht bewußt seien, dieses Ziel mit strafrechtlich verpönten Mitteln anzustreben, entfernt sie sich von den anderslautenden Urteilsfeststellungen und der zuvor wiedergegebenen Verantwortung des Angeklagten. Solcherart wird weder der angerufene materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund (Z. 9 lit. a) noch ein Begründungsmangel (Z. 5) zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung gebracht.Der (ersichtlich im Rahmen der Rechtsrüge - Ziffer 9, Litera a,) behauptete Feststellungsmangel zur subjektiven Tatseite liegt nicht vor; insoweit übergeht die Beschwerde die ausdrückliche Urteilskonstatierung, daß der Angeklagte (der in der Hauptverhandlung vom 8.Jänner 1985 - vergleiche S. 68 - schließlich erklärte, 'die Drohung selbst habe ich nie bestritten, nur den Wortlaut' und solcherart den Einsatz einer Drohung als Nötigungsmittel gar nicht in Abrede stellte), die Serviererin Auguste B - der zudem das aggressive Verhalten des Angeklagten bekannt war - dem aufrechten Lokalverbot zuwider, zur Ausfolgung von zwei Achtelliter Wein zu nötigen versuchte (S. 79). Mit dem (hypothetischen) Einwand aber, die tägliche Erfahrung lehre, daß bereits alkoholisierte Menschen sehr leicht geneigt seien, zu Kraftausdrücken zu greifen, um ein gewünschtes Ziel zu erlangen, sich dabei aber im allgemeinen gar nicht bewußt seien, dieses Ziel mit strafrechtlich verpönten Mitteln anzustreben, entfernt sie sich von den anderslautenden Urteilsfeststellungen und der zuvor wiedergegebenen Verantwortung des Angeklagten. Solcherart wird weder der angerufene materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund (Ziffer 9, Litera a,) noch ein Begründungsmangel (Ziffer 5,) zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung gebracht.
Soweit der Beschwerdeführer einen Begründungsmangel in Ansehung der Eignung der in Rede stehenden Drohung begründete Besorgnisse einzuflößen behauptet, übersieht er, daß diese Frage ausschließlich Gegenstand der rechtlichen Beurteilung ist und sich demzufolge einer Bekämpfung mit Mängelrüge (Z. 5) entzieht (SSt. 24/15 u.a.). Daß dem Erstgericht dabei ein Fehler unterlaufen sei, wird in den bloß die Unvollständigkeit der diesbezüglichen Entscheidungsgründe rügenden Beschwerdeausführungen (ausdrücklich jedenfalls) nicht eingewendet. Schließlich wird auch mit dem Hinweis der Beschwerde, daß das Ersturteil einmal von einer (bloß) 'leichten', an anderer Stelle aber von einer 'mittelstarken' Alkoholisierung des Angeklagten zur Tatzeit spreche, ein Begründungsmangel nicht dargetan; denn es betrifft dieser Umstand keine für die Schuldfrage entscheidende Tatsache, sondern lediglich eine mit Berufung zu relevierende Frage der Strafzumessung; im übrigen hat das Erstgericht diesbezüglich ersichtlich zunächst (vgl. S. 79) nur das polizeiamtsärztliche Gutachten (S. 18) wiedergegeben, wonach der Angeklagte leicht alkoholisiert gewesen sei, letztlich jedoch gestützt auf das Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr. C (vgl. ON. 31 in ON. 13 i.V.m. S. 68) unter Berücksichtigung auch der Beurteilung durch den Polizeiamtsarzt zum Ausdruck gebracht, daß beim Angeklagten zur Tatzeit zwar eine mittelgradige Alkoholisierung, 'keinesfalls aber der Schuldausschließungsgrund nach § 11 StGB' vorlag (S. 82).Soweit der Beschwerdeführer einen Begründungsmangel in Ansehung der Eignung der in Rede stehenden Drohung begründete Besorgnisse einzuflößen behauptet, übersieht er, daß diese Frage ausschließlich Gegenstand der rechtlichen Beurteilung ist und sich demzufolge einer Bekämpfung mit Mängelrüge (Ziffer 5,) entzieht (SSt. 24/15 u.a.). Daß dem Erstgericht dabei ein Fehler unterlaufen sei, wird in den bloß die Unvollständigkeit der diesbezüglichen Entscheidungsgründe rügenden Beschwerdeausführungen (ausdrücklich jedenfalls) nicht eingewendet. Schließlich wird auch mit dem Hinweis der Beschwerde, daß das Ersturteil einmal von einer (bloß) 'leichten', an anderer Stelle aber von einer 'mittelstarken' Alkoholisierung des Angeklagten zur Tatzeit spreche, ein Begründungsmangel nicht dargetan; denn es betrifft dieser Umstand keine für die Schuldfrage entscheidende Tatsache, sondern lediglich eine mit Berufung zu relevierende Frage der Strafzumessung; im übrigen hat das Erstgericht diesbezüglich ersichtlich zunächst vergleiche S. 79) nur das polizeiamtsärztliche Gutachten (S. 18) wiedergegeben, wonach der Angeklagte leicht alkoholisiert gewesen sei, letztlich jedoch gestützt auf das Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr. C vergleiche ON. 31 in ON. 13 in Verbindung mit S. 68) unter Berücksichtigung auch der Beurteilung durch den Polizeiamtsarzt zum Ausdruck gebracht, daß beim Angeklagten zur Tatzeit zwar eine mittelgradige Alkoholisierung, 'keinesfalls aber der Schuldausschließungsgrund nach Paragraph 11, StGB' vorlag (S. 82).
Die zur Gänze nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß §§ 285 d Abs. 1 Z. 1, 285 a Z. 2 StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Dementsprechend sind die Akten zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs. 6 StPO dem (hiefür an sich zuständigen) Oberlandesgericht Wien zuzuleiten.Die zur Gänze nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 285, a Ziffer 2, StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Dementsprechend sind die Akten zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 285, b Absatz 6, StPO dem (hiefür an sich zuständigen) Oberlandesgericht Wien zuzuleiten.