Den Schuldspruch wegen Vergehens der schweren Körperverletzung (Pkt. 1 des Urteilssatzes) bekämpft der Angeklagte mit einer auf den § 281 Abs 1 Z 4 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.Den Schuldspruch wegen Vergehens der schweren Körperverletzung (Pkt. 1 des Urteilssatzes) bekämpft der Angeklagte mit einer auf den Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
Einen Verfahrensmangel im Sinne der letztgenannten Gesetzesstelle erblickt der Beschwerdeführer in der Abweisung des von seinem Verteidiger gestellten Antrages auf Ausforschung und Vernehmung des Zeugen Helmut D zum Beweis dafür, daß er (gemeint: der Angeklagte den Zeugen B) nicht gestochen habe, da dieser Zeuge (gemeint D) 'anwesend war, es sich bei ihm um den Taxilenker handelt'. Zu diesem Beweisantrag seines Verteidigers gab der die Tat leugnende Angeklagte, der im Vorverfahren rundwegs bestritten hatte, am Tatort (vor der 'M***BAR' in Wien am Praterstern) gewesen zu sein, und erstmalig in der Hauptverhandlung einräumte, dies nicht mit Sicherheit sagen zu können, über Befragen und Vorhalte des Vorsitzenden dem Sinne nach an, daß er den von seinem Verteidiger namhaft Gemachten namentlich nicht kenne, es sich dabei aber um jenen Taxifahrer handeln könnte, der ihn öfter in die M*** E geführt, mit ihm dort gesprochen und 'vielleicht etwas' beobachtet habe (wenn er am Tag der Tat dort anwesend gewesen sei); es komme nämlich nicht alle Tage vor, daß dort jemand gestochen werde (S. 209/210 d.A.).
Ausgehend von diesen Bekundungen des Angeklagten, der damit keineswegs die einem Beweisführer obliegende Verpflichtung erfüllte, Gründe für die Annahme anzugeben, daß die Durchführung des beantragten Beweises auch tatsächlich das vom Antragsteller behauptete Ergebnis haben werde (RZ 1970, S. 18 u.v.a.), konnte das Erstgericht den vorliegenden Beweisantrag zu Recht mit der Begründung abweisen, daß es sich hiebei (zwar nicht dem Wortlaut, wohl aber der Zielsetzung nach) um einen unzulässigen Erkundungsbeweis handle (EvBl. 1973/211, 1972/36).
Stichhaltige Einwände gegen dieses Argument des Gerichtes vermag auch die Beschwerde nicht vorzubringen, weshalb sie als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z 2Stichhaltige Einwände gegen dieses Argument des Gerichtes vermag auch die Beschwerde nicht vorzubringen, weshalb sie als offenbar unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2
StPO schon bei einer nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen war.
Zur Verhandlung und Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird gemäß § 296 Abs 3 StPO ein Gerichtstag mit abgesonderter Verfügung anberaumt werden. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.Zur Verhandlung und Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird gemäß Paragraph 296, Absatz 3, StPO ein Gerichtstag mit abgesonderter Verfügung anberaumt werden. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.