Gründe:
Das Schöffengericht erkannte mit dem angefochtenen Urteil den am 9. Februar 1952 geborenen Angeklagten Rudolf A des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG und des Vergehens nach § 16 Abs. 1 Z 1 und 2 SuchtgiftG schuldig und verurteilte ihn unter Anwendung des § 28 StGB nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten und gemäß § 12 Abs. 4 SuchtgiftG zu einer Geldstrafe in der Höhe von S 40.000,--, an deren Stelle für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 3 Monaten zu treten hat.Das Schöffengericht erkannte mit dem angefochtenen Urteil den am 9. Februar 1952 geborenen Angeklagten Rudolf A des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG und des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins und 2 SuchtgiftG schuldig und verurteilte ihn unter Anwendung des Paragraph 28, StGB nach Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten und gemäß Paragraph 12, Absatz 4, SuchtgiftG zu einer Geldstrafe in der Höhe von S 40.000,--, an deren Stelle für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 3 Monaten zu treten hat.
Überdies ordnete es gemäß § 12 Abs. 3 SuchtgiftG den Verfall sichergestellten Suchtgiftes und des sichergestellten Erlöses aus Heroinverkäufen des Angeklagten in der Höhe von 14.200 S sowie der sichergestellten Einwegspritzen mit Nadeln an. Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 StGB rechnete es dem Angeklagten die eine Vorhaft vom 31.8.1980, 13,00 Uhr, bis 24.11.1980, 11,00 Uhr, auf die verhängte Freiheitsstrafe und die Ersatzfreiheitsstrafe an.Überdies ordnete es gemäß Paragraph 12, Absatz 3, SuchtgiftG den Verfall sichergestellten Suchtgiftes und des sichergestellten Erlöses aus Heroinverkäufen des Angeklagten in der Höhe von 14.200 S sowie der sichergestellten Einwegspritzen mit Nadeln an. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB rechnete es dem Angeklagten die eine Vorhaft vom 31.8.1980, 13,00 Uhr, bis 24.11.1980, 11,00 Uhr, auf die verhängte Freiheitsstrafe und die Ersatzfreiheitsstrafe an.
Bei der Strafbemessung nahm das Erstgericht das Zusammentreffen der Delikte nach §§ 12 und 16 SuchtgiftG und den Umstand, daß die strafbaren Handlungen über einen längeren Zeitraum hin ausgeübt wurden als erschwerend an, als mildernd hingegen den bisherigen ordentlichen Lebenswandel, wobei die Taten mit dem sonstigen Verhalten des Angeklagten in auffallendem Widerspruch stehen, die eigene Abhängigkeit von Suchtgiften, das reumütige Geständnis in weiten Teilbereichen, durch das der Angeklagte wesentlich zur Wahrheitsfindung beitrug, wobei auch der 'Denunziation' des Heroinhändlers Nisar Ahmed B, die zu dessen Verhaftung führte, besonderes Gewicht zukommt.Bei der Strafbemessung nahm das Erstgericht das Zusammentreffen der Delikte nach Paragraphen 12 und 16 SuchtgiftG und den Umstand, daß die strafbaren Handlungen über einen längeren Zeitraum hin ausgeübt wurden als erschwerend an, als mildernd hingegen den bisherigen ordentlichen Lebenswandel, wobei die Taten mit dem sonstigen Verhalten des Angeklagten in auffallendem Widerspruch stehen, die eigene Abhängigkeit von Suchtgiften, das reumütige Geständnis in weiten Teilbereichen, durch das der Angeklagte wesentlich zur Wahrheitsfindung beitrug, wobei auch der 'Denunziation' des Heroinhändlers Nisar Ahmed B, die zu dessen Verhaftung führte, besonderes Gewicht zukommt.
Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde und mit Berufung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit Beschluß vom 7. April 1981, GZ 9 Os 49/81-6, in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen. Gegenstand des Gerichtstages, für den sich der Oberste Gerichtshof eine Maßnahme gemäß § 290 Abs. 1 StPO vorbehielt, war somit nur noch die Berufung des Angeklagten, mit der er eine Herabsetzung der über ihn verhängten Freiheitsstrafe und die Gewährung bedingter Strafnachsicht anstrebt.Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit Beschluß vom 7. April 1981, GZ 9 Os 49/81-6, in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen. Gegenstand des Gerichtstages, für den sich der Oberste Gerichtshof eine Maßnahme gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO vorbehielt, war somit nur noch die Berufung des Angeklagten, mit der er eine Herabsetzung der über ihn verhängten Freiheitsstrafe und die Gewährung bedingter Strafnachsicht anstrebt.