Die vom Angeklagten dagegen aus den Z 4, 5 und 10 des § 281 Abs. 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde entbehrt zur Gänze einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung.Die vom Angeklagten dagegen aus den Ziffer 4, 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde entbehrt zur Gänze einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung.
Der Wert einer gestohlenen oder dauernd entzogenen Sache ist nur dann von entscheidungswesentlicher Bedeutung, wenn dadurch eine strafsatzändernde Wertgrenze berührt wird (vgl Mayerhofer-Rieder StPO 2 , § 281 Z 5 Nr 20). Da vorliegend der Beschwerdeführer niemals in Abrede stellte, daß allein schon der bei der Firma M*** erbeutete Bargeldbetrag die strafsatzbestimmende Höhe von 5.000 S um ein Mehrfaches überstieg (vgl Band III, S 377, Band I, S 325 a, Band IV, S 138) und er auch niemals behauptete, die der Firma M*** dauernd entzogenen Gegenstände (Tresor und Handkassen) repräsentierten einen 5.000 S nicht übersteigenden Wert, gehen Verfahrens- und Mängelrüge (Z 4 und 5), soweit sie sich mit der Bewertung der gestohlenen beziehungsweise dauernd entzogenen Sachen befassen, von vornherein ins Leere. Nur der Vollständigkeit halber sei dem aber hinzugefügt, daß die tatrichterlichen Bewertungsgrundlagen (vgl Band IV, S 203, 204) durchaus genügen, die daraus gezogenen, die Bewertung der Sachen betreffenden Schlüsse zu rechtfertigen.Der Wert einer gestohlenen oder dauernd entzogenen Sache ist nur dann von entscheidungswesentlicher Bedeutung, wenn dadurch eine strafsatzändernde Wertgrenze berührt wird vergleiche Mayerhofer-Rieder StPO 2 , Paragraph 281, Ziffer 5, Nr 20). Da vorliegend der Beschwerdeführer niemals in Abrede stellte, daß allein schon der bei der Firma M*** erbeutete Bargeldbetrag die strafsatzbestimmende Höhe von 5.000 S um ein Mehrfaches überstieg vergleiche Band römisch drei, S 377, Band römisch eins, S 325 a, Band römisch vier, S 138) und er auch niemals behauptete, die der Firma M*** dauernd entzogenen Gegenstände (Tresor und Handkassen) repräsentierten einen 5.000 S nicht übersteigenden Wert, gehen Verfahrens- und Mängelrüge (Ziffer 4 und 5), soweit sie sich mit der Bewertung der gestohlenen beziehungsweise dauernd entzogenen Sachen befassen, von vornherein ins Leere. Nur der Vollständigkeit halber sei dem aber hinzugefügt, daß die tatrichterlichen Bewertungsgrundlagen vergleiche Band römisch vier, S 203, 204) durchaus genügen, die daraus gezogenen, die Bewertung der Sachen betreffenden Schlüsse zu rechtfertigen.
Weshalb die vom Schöffengericht angenommene gewerbs- und bandenmäßige Begehung der Diebstähle "nur unzureichend begründet" sein soll, wird in der Beschwerde nicht weiter substantiiert, weshalb sich dieser Rechtsmitteleinwand einer sachbezogenen Erörterung entzieht, und zwar dies umso mehr, als die Beschwerde auf die bezüglichen Urteilspassagen - in denen diese Qualifikationen durchaus denkrichtig und lebensnah begründet werden - mit keinem Wort eingeht (vgl hiezu Band IV, S 195 f., 209 ff., 212 f.). Zu der in der Beschwerde aufgestellten Behauptung, der Angeklagte W*** sei bei der mündlichen Verkündung des Urteils lediglich wegen gewerbsmäßiger Begehung der Diebstähle, nicht aber des Bandendiebstahls schuldig erkannt worden, genügt es darauf hinzuweisen, daß die vom Obersten Gerichtshof gemäß § 285 f. StPO insoweit gepflogenen Erhebungen die Unrichtigkeit dieses Vorbringens ergaben.Weshalb die vom Schöffengericht angenommene gewerbs- und bandenmäßige Begehung der Diebstähle "nur unzureichend begründet" sein soll, wird in der Beschwerde nicht weiter substantiiert, weshalb sich dieser Rechtsmitteleinwand einer sachbezogenen Erörterung entzieht, und zwar dies umso mehr, als die Beschwerde auf die bezüglichen Urteilspassagen - in denen diese Qualifikationen durchaus denkrichtig und lebensnah begründet werden - mit keinem Wort eingeht vergleiche hiezu Band römisch vier, S 195 f., 209 ff., 212 f.). Zu der in der Beschwerde aufgestellten Behauptung, der Angeklagte W*** sei bei der mündlichen Verkündung des Urteils lediglich wegen gewerbsmäßiger Begehung der Diebstähle, nicht aber des Bandendiebstahls schuldig erkannt worden, genügt es darauf hinzuweisen, daß die vom Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 285, f. StPO insoweit gepflogenen Erhebungen die Unrichtigkeit dieses Vorbringens ergaben.
Durchwegs nicht gesetzmäßig ausgeführt ist endlich auch die Rechtsrüge (Z 10) des Beschwerdeführers, in der er sich gegen seine gesonderte Verurteilung wegen der Vergehen der Sachbeschädigung und der dauernden Sachentziehung wendet: Das Aufbrechen der Türe (der Firma S***) sei eine natürliche Begleiterscheinung des nach § 129 Z 1 StGB qualifizierten Diebstahls und werde von diesem konsumiert, wogegen der Diebstahl zum Nachteil der Firma M*** auch den Tresor und die Handkassen umfasse.Durchwegs nicht gesetzmäßig ausgeführt ist endlich auch die Rechtsrüge (Ziffer 10,) des Beschwerdeführers, in der er sich gegen seine gesonderte Verurteilung wegen der Vergehen der Sachbeschädigung und der dauernden Sachentziehung wendet: Das Aufbrechen der Türe (der Firma S***) sei eine natürliche Begleiterscheinung des nach Paragraph 129, Ziffer eins, StGB qualifizierten Diebstahls und werde von diesem konsumiert, wogegen der Diebstahl zum Nachteil der Firma M*** auch den Tresor und die Handkassen umfasse.
Dabei läßt die Beschwerde aber unberücksichtigt, daß nach den tatrichterlichen Konstatierungen die Angeklagten beim Eindringen in die Firma S*** noch nicht mit Diebstahlsvorsatz handelten (vgl Band IV S 207 f.) und daß sowohl der Tresor als auch die drei Kassen nicht vom Diebstahlsvorsatz der Angeklagten umfaßt waren (vgl Band IV S 204).Dabei läßt die Beschwerde aber unberücksichtigt, daß nach den tatrichterlichen Konstatierungen die Angeklagten beim Eindringen in die Firma S*** noch nicht mit Diebstahlsvorsatz handelten vergleiche Band römisch vier S 207 f.) und daß sowohl der Tresor als auch die drei Kassen nicht vom Diebstahlsvorsatz der Angeklagten umfaßt waren vergleiche Band römisch vier S 204).
Nach dem Gesagten war mithin die zur Gänze nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde schon bei einer nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO iVm § 285 a Z 2 dieses Gesetzes sofort zurückzuweisen.Nach dem Gesagten war mithin die zur Gänze nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde schon bei einer nichtöffentlichen Beratung gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, dieses Gesetzes sofort zurückzuweisen.
Über die Berufungen der Angeklagten P***, T***,
B***, S*** und W*** wird in sinngemäßer
Anwendung des § 285 b Abs. 6 StPO der zuständige Gerichtshof zweiterAnwendung des Paragraph 285, b Absatz 6, StPO der zuständige Gerichtshof zweiter
Instanz zu befinden haben.
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.