Ob die Zeugen T*** und H*** von zwei oder von drei
Personen - konkret: also auch von Werner R*** - geschlagen wurden, ist für die Frage, inwieweit dem Beschwerdeführer Mittäterschaft an diesem Faktum anzulasten und der von allen gewollt herbeigeführte Erfolg auch von ihm zu verantworten ist (ÖJZ-LSK 1976/244), evidentermaßen belanglos.
Die Behauptung, Werner R*** habe anläßlich seiner ersten Einvernahme vor der Polizei "erwiesenermaßen die Unwahrheit" gesagt, wird in der Beschwerde nicht weiter substantiiert. Sie ist demnach einer argumentativen Erörterung nicht zugänglich und muß damit auf sich beruhen. Nur der Vollständigkeit halber sei dem beigefügt, daß im Urteil allein die von Werner R*** vor der Polizei abgegebene Erklärung, sein Bruder Siegfried habe am Tag der Tat ein leichtes gelbes Sommerhemd getragen (S 48), als "durchaus glaubwürdig" bezeichnet wird (US 7) und in diesem Punkt Widersprüche in den polizeilichen Depositionen (S 47 ff) nicht zu entnehmen sind. Den weiteren Ausführungen in der Mängelrüge ist in Ansehung der Relevanz der einzelnen Beschwerdepunkte zum einen entgegenzuhalten, daß das Urteil - unbekämpftermaßen - im ersten Faktum Mittäterschaft des Beschwerdeführers und Rolf P*** (US 8) und im zweiten eine verabredete Verbindung der Brüder R*** und Rolf P*** annahm. Daraus folgt, daß im ersten Punkt jeder der Mittäter für den gesamten, durch das gemeinsame Zusammenwirken der Täter eingetretenen Erfolg, unbeschadet der Art seiner Beteiligung, haftet, wogegen eine Strafbarkeit im zweiten Fall nicht einmal erfordert, daß jeder der Verabredeten an den Angegriffenen Hand anlegte oder sonst an der Tatausführung unmittelbar aktiv mitwirkte (vgl. Mayerhofer-Rieder StGB 2 § 12 Nr. 10 und § 84 Nr. 29). Daß der anläßlich der ersten tätlichen Auseinandersetzung verletzte Zeuge T*** bei der Gegenüberstellung mit dem Beschwerdeführer erklärt hatte, ihn vorher noch nicht gesehen zu haben (ON 4), betrifft nach dem oben Gesagten keine entscheidende Tatsache, zumal der Angeklagte Siegfried R*** - was die Beschwerde übergeht - selbst zugestanden hatte, bei dieser Gelegenheit einem der Gegner eine Ohrfeige versetzt zu haben (vgl. S 52, 74 und 150) und der bei dem gegenständlichen Vorfall ebenfalls zu körperlichen Schäden gekommene Zeuge H*** - dem das Urteil Glauben schenkte; vgl. US 7 - bekundet hatte, jedenfalls er selbst sei von einem Burschen mit einem "weißen oder gelblichen" Blouson - also dem Beschwerdeführer - geschlagen worden (S 31). Bei der eingangs geschilderten Sach- und Rechtslage könnte es auf sich beruhen, ob der - unbekämpftermaßen im Rahmen der genannten verabredeten Verbindung am Tatort anwesende - Beschwerdeführer an Johann B*** Hand anlegte. Abgesehen davon läßt die Beschwerde aber mit ihrer Behauptung, das Urteil lasse unberücksichtigt, daß Johann B*** erklärt habe, er könne nicht sagen, ob der Beschwerdeführer gegen ihn tätlich vorgegangen sei (ON 8) in verfälschender Verkürzung außer Betracht, daß Johann B*** bei derselben Einvernahme deponiert hatte, er glaube, daß zuletzt, als er schon am Boden lag, alle drei Angeklagten mit den Füßen gegen ihn gestoßen hätten (S 80) und daß er namentlich in jener Aussage vor dem Untersuchungsrichter, auf die das Erstgericht sich stützte (vgl. US 9) ausdrücklich bekundet hatte, alle drei hätten mit den Füßen gegen ihn getreten (S 132). Mit der Behauptung schließlich, das Urteil übergehe die Aussage des Zeugen Hans-Jörg B***, wonach der Beschwerdeführer ihm und seinem Onkel (Robert W***) nachlief, während die beiden anderen Angeklagten Johann B*** niederschlugen, wird neglegiert, daß Hans-Jörg B*** zusätzlich deponierte (vgl. S 134), die drei Angeklagten seien "hübsch gleichzeitig" über die Straße gekommen und der Beschwerdeführer habe ihn und seinen Onkel "in Schach gehalten", während die beiden anderen Angeklagten seinen Vater (Johann B***) mit Füßen traten und schlugen.Die Behauptung, Werner R*** habe anläßlich seiner ersten Einvernahme vor der Polizei "erwiesenermaßen die Unwahrheit" gesagt, wird in der Beschwerde nicht weiter substantiiert. Sie ist demnach einer argumentativen Erörterung nicht zugänglich und muß damit auf sich beruhen. Nur der Vollständigkeit halber sei dem beigefügt, daß im Urteil allein die von Werner R*** vor der Polizei abgegebene Erklärung, sein Bruder Siegfried habe am Tag der Tat ein leichtes gelbes Sommerhemd getragen (S 48), als "durchaus glaubwürdig" bezeichnet wird (US 7) und in diesem Punkt Widersprüche in den polizeilichen Depositionen (S 47 ff) nicht zu entnehmen sind. Den weiteren Ausführungen in der Mängelrüge ist in Ansehung der Relevanz der einzelnen Beschwerdepunkte zum einen entgegenzuhalten, daß das Urteil - unbekämpftermaßen - im ersten Faktum Mittäterschaft des Beschwerdeführers und Rolf P*** (US 8) und im zweiten eine verabredete Verbindung der Brüder R*** und Rolf P*** annahm. Daraus folgt, daß im ersten Punkt jeder der Mittäter für den gesamten, durch das gemeinsame Zusammenwirken der Täter eingetretenen Erfolg, unbeschadet der Art seiner Beteiligung, haftet, wogegen eine Strafbarkeit im zweiten Fall nicht einmal erfordert, daß jeder der Verabredeten an den Angegriffenen Hand anlegte oder sonst an der Tatausführung unmittelbar aktiv mitwirkte vergleiche Mayerhofer-Rieder StGB 2 Paragraph 12, Nr. 10 und Paragraph 84, Nr. 29). Daß der anläßlich der ersten tätlichen Auseinandersetzung verletzte Zeuge T*** bei der Gegenüberstellung mit dem Beschwerdeführer erklärt hatte, ihn vorher noch nicht gesehen zu haben (ON 4), betrifft nach dem oben Gesagten keine entscheidende Tatsache, zumal der Angeklagte Siegfried R*** - was die Beschwerde übergeht - selbst zugestanden hatte, bei dieser Gelegenheit einem der Gegner eine Ohrfeige versetzt zu haben vergleiche S 52, 74 und 150) und der bei dem gegenständlichen Vorfall ebenfalls zu körperlichen Schäden gekommene Zeuge H*** - dem das Urteil Glauben schenkte; vergleiche US 7 - bekundet hatte, jedenfalls er selbst sei von einem Burschen mit einem "weißen oder gelblichen" Blouson - also dem Beschwerdeführer - geschlagen worden (S 31). Bei der eingangs geschilderten Sach- und Rechtslage könnte es auf sich beruhen, ob der - unbekämpftermaßen im Rahmen der genannten verabredeten Verbindung am Tatort anwesende - Beschwerdeführer an Johann B*** Hand anlegte. Abgesehen davon läßt die Beschwerde aber mit ihrer Behauptung, das Urteil lasse unberücksichtigt, daß Johann B*** erklärt habe, er könne nicht sagen, ob der Beschwerdeführer gegen ihn tätlich vorgegangen sei (ON 8) in verfälschender Verkürzung außer Betracht, daß Johann B*** bei derselben Einvernahme deponiert hatte, er glaube, daß zuletzt, als er schon am Boden lag, alle drei Angeklagten mit den Füßen gegen ihn gestoßen hätten (S 80) und daß er namentlich in jener Aussage vor dem Untersuchungsrichter, auf die das Erstgericht sich stützte vergleiche US 9) ausdrücklich bekundet hatte, alle drei hätten mit den Füßen gegen ihn getreten (S 132). Mit der Behauptung schließlich, das Urteil übergehe die Aussage des Zeugen Hans-Jörg B***, wonach der Beschwerdeführer ihm und seinem Onkel (Robert W***) nachlief, während die beiden anderen Angeklagten Johann B*** niederschlugen, wird neglegiert, daß Hans-Jörg B*** zusätzlich deponierte vergleiche S 134), die drei Angeklagten seien "hübsch gleichzeitig" über die Straße gekommen und der Beschwerdeführer habe ihn und seinen Onkel "in Schach gehalten", während die beiden anderen Angeklagten seinen Vater (Johann B***) mit Füßen traten und schlugen.
Nach dem Gesagten war mithin die Nichtigkeitsbeschwerde als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt gemäß § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Nach dem Gesagten war mithin die Nichtigkeitsbeschwerde als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Gleichermaßen war mit der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung des Angeklagten Werner R*** zu verfahren, weil dieser weder bei der Rechtsmittelanmeldung noch später Nichtigkeitsgründe bzw. jene Punkte des Erkenntnisses, durch die er sich beschwert findet, deutlich und bestimmt bezeichnet hatte (§ 285 a Z 2, 294 Abs. 4, 296 Abs. 2 StPO).Gleichermaßen war mit der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung des Angeklagten Werner R*** zu verfahren, weil dieser weder bei der Rechtsmittelanmeldung noch später Nichtigkeitsgründe bzw. jene Punkte des Erkenntnisses, durch die er sich beschwert findet, deutlich und bestimmt bezeichnet hatte (Paragraph 285, a Ziffer 2, 294, Absatz 4, 296, Absatz 2, StPO).
Über die Berufung des Angeklagten Siegfried R*** wird der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz abzusprechen haben (§ 285 d Abs. 6 StPO).Über die Berufung des Angeklagten Siegfried R*** wird der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz abzusprechen haben (Paragraph 285, d Absatz 6, StPO).
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.