Beide Einwände versagen.
Die Anordnung der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs. 1 StGB.Die Anordnung der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB.
setzt - neben der erforderlichen Gefährlichkeitsprognose - voraus, daß der Täter eine Tat verübt hat, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, und daß er hiefür nur deshalb nicht bestraft werden kann, weil er sie unter dem Einfluß eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen hat, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruht. Als Anlaßtat im dargelegten Sinn fällt der Beschwerdeführerin vorliegend nach den Urteilsfeststellungen das Verbrechen der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach §§ 83 Abs. 2, 86 StGB. zur Last, mithin ein erfolgsqualifiziertes Delikt, weil der Tod des Opfers eine besondere Tatfolge ist, an die das Gesetz die schwerere Strafe knüpft. Für die Zurechnung dieser Folge ist (gemäß § 7 Abs. 2 StGB.) Fahrlässigkeit des Täters in Ansehung der Herbeiführung der Folge erforderlich, somit im Bereich der Fahrlässigkeitsschuld subjektive Vorhersehbarkeit des Erfolgseintritts. Diese subjektive Vorhersehbarkeit kann bei einem Täter, der die Tat unter dem Einfluß eines seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden, auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruhenden Zustandes begangen hat, fehlen.setzt - neben der erforderlichen Gefährlichkeitsprognose - voraus, daß der Täter eine Tat verübt hat, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, und daß er hiefür nur deshalb nicht bestraft werden kann, weil er sie unter dem Einfluß eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen hat, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruht. Als Anlaßtat im dargelegten Sinn fällt der Beschwerdeführerin vorliegend nach den Urteilsfeststellungen das Verbrechen der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach Paragraphen 83, Absatz 2, 86, StGB. zur Last, mithin ein erfolgsqualifiziertes Delikt, weil der Tod des Opfers eine besondere Tatfolge ist, an die das Gesetz die schwerere Strafe knüpft. Für die Zurechnung dieser Folge ist (gemäß Paragraph 7, Absatz 2, StGB.) Fahrlässigkeit des Täters in Ansehung der Herbeiführung der Folge erforderlich, somit im Bereich der Fahrlässigkeitsschuld subjektive Vorhersehbarkeit des Erfolgseintritts. Diese subjektive Vorhersehbarkeit kann bei einem Täter, der die Tat unter dem Einfluß eines seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden, auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruhenden Zustandes begangen hat, fehlen.
Ist aber ihr Fehlen auf den Einfluß des erwähnten Zustandes zurückzuführen, dann kann der Täter eben deshalb für die Tat nicht bestraft werden, und gerade darauf stellt § 21 Abs. 1 StGB. ab. Mangelnde subjektive Vorhersehbarkeit der besonderen Tatfolge, die auf den Einfluß des die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden abnormen Geisteszustandes zurückzuführen ist, schließt daher - entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin - bei einem erfolgsqualifizierten Delikt das Vorliegen einer Anlaßtat im Sinne des § 21 Abs. 1 StGB. nicht aus. Daß die bei der Beschwerdeführerin fehlende subjektive Vorhersehbarkeit des Todes ihres Opfers auf den Einfluß des ihre Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruhte, zurückzuführen ist, hat aber das Erstgericht - gestützt auf das Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen - festgestellt.Ist aber ihr Fehlen auf den Einfluß des erwähnten Zustandes zurückzuführen, dann kann der Täter eben deshalb für die Tat nicht bestraft werden, und gerade darauf stellt Paragraph 21, Absatz eins, StGB. ab. Mangelnde subjektive Vorhersehbarkeit der besonderen Tatfolge, die auf den Einfluß des die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden abnormen Geisteszustandes zurückzuführen ist, schließt daher - entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin - bei einem erfolgsqualifizierten Delikt das Vorliegen einer Anlaßtat im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, StGB. nicht aus. Daß die bei der Beschwerdeführerin fehlende subjektive Vorhersehbarkeit des Todes ihres Opfers auf den Einfluß des ihre Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruhte, zurückzuführen ist, hat aber das Erstgericht - gestützt auf das Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen - festgestellt.
Ebenso unbeachtlich ist aber auch eine lediglich auf den Einfluß des abnormen Geisteszustandes zurückzuführende irrtümliche Annahme eines rechtfertigenden Sachverhalts, auf die sich die Beschwerdeführerin beruft.
Denn die behauptete irrige Annahme einer Notwehrsituation, nämlich eines vermeintlichen sexuellen Angriffs der Mathilde B, hatte ihre Ursache allein in dem schizophrenen Schub, unter dessen Einfluß die Beschwerdeführerin nach den Urteilskonstatierungen die Tat begangen hat. Ein solcher auf den Einfluß des die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden abnormen Geisteszustandes zurückzuführender Irrtum hat bei Beurteilung der Anlaßtat außer Betracht zu bleiben (vgl. Leukauf-Steininger, Kommentar2, RN. 9 zu § 21 und die dort zitierte Judikatur).Denn die behauptete irrige Annahme einer Notwehrsituation, nämlich eines vermeintlichen sexuellen Angriffs der Mathilde B, hatte ihre Ursache allein in dem schizophrenen Schub, unter dessen Einfluß die Beschwerdeführerin nach den Urteilskonstatierungen die Tat begangen hat. Ein solcher auf den Einfluß des die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden abnormen Geisteszustandes zurückzuführender Irrtum hat bei Beurteilung der Anlaßtat außer Betracht zu bleiben vergleiche Leukauf-Steininger, Kommentar2, RN. 9 zu Paragraph 21 und die dort zitierte Judikatur).
Soweit die Beschwerdeführerin aber unter dem Nichtigkeitsgrund der Z. 11 des § 281 Abs. 1 StPO. die vom Erstgericht erstellte Gefährlichkeitsprognose im Sinne des § 21 Abs. 1 StGB. bekämpft und ihre Unterbringung in einer Krankenanstalt (§ 49 KAG.) für ausreichend erachtet, bringt sie weder diesen noch einen anderen Nichtigkeitsgrund zur gesetzmäßigen Darstellung, da ein Urteil über die Anordnung der Maßnahme gemäß § 21 Abs. 1 StGB. wegen Nichtigkeit nur in bezug auf jene materiellrechtlichen Voraussetzungen der genannten Gesetzesstelle bekämpft werden kann, deren Beurteilung richterlichem Ermessen entzogen ist, mithin in bezug auf die Grundvoraussetzungen gemäß § 21 Abs. 1, erster Teil, StGB. Die Beurteilung der Gefährlichkeit im Sinne des letzten Teiles der genannten Gesetzesstelle ist dagegen als Ermessensentscheidung ausschließlich mit Berufung anfechtbar (vgl. Leukauf-Steininger, a.a.O., RN. 17 zu § 21). Eine Berufung wurde aber nicht angemeldet (ON. 47), sodaß es dem Obersten Gerichtshof verwehrt ist, auf dieses inhaltlich als Berufungsausführung anzusehende Vorbringen der Nichtigkeitsbeschwerde sachlich einzugehen (EvBl. 1972/238). Die Bestimmung des § 433 Abs. 1 StPO. normiert ausdrücklich, daß die für das Rechtsmittelverfahren geltenden Vorschriften auch für das Verfahren bei der in Rede stehenden vorbeugenden Maßnahme Geltung haben, sodaß es - entgegen der im Gerichtstag geäußerten Meinung der Generalprokuratur -, auch wenn im Verfahren nach § 21 Abs. 1 StGB. nur die Gefährlichkeitsprognose mit Berufung bekämpfbar ist, zumindest des durch die Anmeldung des Rechtsmittels der Berufung dokumentierten Willens des Betroffenen bedarf (§ 294 Abs. 2 StPO.), den Urteilsausspruch (auch) in dieser Richtung anzufechten (vgl. EvBl. 1978/32). Die unterlassene Berufungsanmeldung steht daher einer meritorischen Erledigung der in der (allein angemeldeten und ausgeführten) Nichtigkeitsbeschwerde vorgebrachten, die Gefährlichkeitsprognose betreffenden Einwände entgegen. Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde der Betroffenen war daher zu verwerfen.Soweit die Beschwerdeführerin aber unter dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. die vom Erstgericht erstellte Gefährlichkeitsprognose im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, StGB. bekämpft und ihre Unterbringung in einer Krankenanstalt (Paragraph 49, KAG.) für ausreichend erachtet, bringt sie weder diesen noch einen anderen Nichtigkeitsgrund zur gesetzmäßigen Darstellung, da ein Urteil über die Anordnung der Maßnahme gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB. wegen Nichtigkeit nur in bezug auf jene materiellrechtlichen Voraussetzungen der genannten Gesetzesstelle bekämpft werden kann, deren Beurteilung richterlichem Ermessen entzogen ist, mithin in bezug auf die Grundvoraussetzungen gemäß Paragraph 21, Absatz eins,, erster Teil, StGB. Die Beurteilung der Gefährlichkeit im Sinne des letzten Teiles der genannten Gesetzesstelle ist dagegen als Ermessensentscheidung ausschließlich mit Berufung anfechtbar vergleiche Leukauf-Steininger, a.a.O., RN. 17 zu Paragraph 21,). Eine Berufung wurde aber nicht angemeldet (ON. 47), sodaß es dem Obersten Gerichtshof verwehrt ist, auf dieses inhaltlich als Berufungsausführung anzusehende Vorbringen der Nichtigkeitsbeschwerde sachlich einzugehen (EvBl. 1972/238). Die Bestimmung des Paragraph 433, Absatz eins, StPO. normiert ausdrücklich, daß die für das Rechtsmittelverfahren geltenden Vorschriften auch für das Verfahren bei der in Rede stehenden vorbeugenden Maßnahme Geltung haben, sodaß es - entgegen der im Gerichtstag geäußerten Meinung der Generalprokuratur -, auch wenn im Verfahren nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB. nur die Gefährlichkeitsprognose mit Berufung bekämpfbar ist, zumindest des durch die Anmeldung des Rechtsmittels der Berufung dokumentierten Willens des Betroffenen bedarf (Paragraph 294, Absatz 2, StPO.), den Urteilsausspruch (auch) in dieser Richtung anzufechten vergleiche EvBl. 1978/32). Die unterlassene Berufungsanmeldung steht daher einer meritorischen Erledigung der in der (allein angemeldeten und ausgeführten) Nichtigkeitsbeschwerde vorgebrachten, die Gefährlichkeitsprognose betreffenden Einwände entgegen. Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde der Betroffenen war daher zu verwerfen.