Die Mängelrüge muß daher versagen.
Mit der Rechtsrüge (Z 10) bekämpft der Beschwerdeführer - seine Ausführungen hiezu formal zum Teil bereits in den Rahmen seiner Darlegungen zur Mängelrüge verlegend - die rechtliche Beurteilung seines Handelns als gewerbsmäßig begangene Diebstähle im Sinne des § 130 StGB (§ 70 StGB).Mit der Rechtsrüge (Ziffer 10,) bekämpft der Beschwerdeführer - seine Ausführungen hiezu formal zum Teil bereits in den Rahmen seiner Darlegungen zur Mängelrüge verlegend - die rechtliche Beurteilung seines Handelns als gewerbsmäßig begangene Diebstähle im Sinne des Paragraph 130, StGB (Paragraph 70, StGB).
Soweit er dabei behauptet, auch auf Grund der getroffenen Feststellungen seien die ihm angelasteten fünf Diebstähle nicht von einem einheitlichen Tatwillen umfaßt gewesen, bringt er den geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund allerdings nicht zur gesetzmäßigen Darstellung, da er nicht von den Feststellungen des Erstgerichtes ausgeht, wonach er sich entschlossen hatte, sich durch die Begehung der im Spruch genannten Diebstähle (Abmontieren und Verkaufen von Jugendstilleuchten) eine fortlaufende Einnahmsquelle zu verschaffen (S 242, 244). Angesichts dieser Feststellungen des Erstgerichtes zur subjektiven Tatseite irrt der Beschwerdeführer aber, wenn er meint, die Annahme gewerbsmäßigen deliktischen Handelns nach § 130 (§ 70) StGB setze weiters die Begehung einer größeren Zahl von Diebstählen (innerhalb eines kurzen Zeitraumes) mit jeweils annähernd gleichen - und zwar entsprechend hohen - Erlösen voraus. Vielmehr muß beim gewerbsmäßigen Handeln der Täter bloß darauf abzielen (§ 5 Abs. 2 StGB), durch die wiederholte Begehung von Straftaten desselben Deliktstypus (hier Diebstähle) ein fortlaufendes, d.h.Soweit er dabei behauptet, auch auf Grund der getroffenen Feststellungen seien die ihm angelasteten fünf Diebstähle nicht von einem einheitlichen Tatwillen umfaßt gewesen, bringt er den geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund allerdings nicht zur gesetzmäßigen Darstellung, da er nicht von den Feststellungen des Erstgerichtes ausgeht, wonach er sich entschlossen hatte, sich durch die Begehung der im Spruch genannten Diebstähle (Abmontieren und Verkaufen von Jugendstilleuchten) eine fortlaufende Einnahmsquelle zu verschaffen (S 242, 244). Angesichts dieser Feststellungen des Erstgerichtes zur subjektiven Tatseite irrt der Beschwerdeführer aber, wenn er meint, die Annahme gewerbsmäßigen deliktischen Handelns nach Paragraph 130, (Paragraph 70,) StGB setze weiters die Begehung einer größeren Zahl von Diebstählen (innerhalb eines kurzen Zeitraumes) mit jeweils annähernd gleichen - und zwar entsprechend hohen - Erlösen voraus. Vielmehr muß beim gewerbsmäßigen Handeln der Täter bloß darauf abzielen (Paragraph 5, Absatz 2, StGB), durch die wiederholte Begehung von Straftaten desselben Deliktstypus (hier Diebstähle) ein fortlaufendes, d.h.
ein entweder überhaupt ständiges oder aber doch für längere Zeit wirkendes, wenn auch nicht unbedingt regelmäßiges Einkommen zu erlangen, wobei es weder auf die zeitlichen Abstände zwischen den einzelnen Straftaten, noch darauf ankommt, welche Bedeutung die Größe der erstrebten Einnahmsquelle für den Täter im Rahmen seiner wirtschaftlichen Verhältnisse hat, weshalb auch das Verhältnis zwischen den allfälligen sonstigen Einkünften des Täters und dem aus den Straftaten erstrebten Einkommen nicht berücksichtigt zu werden braucht (vgl. Leukauf-Steininger, Kommentar 2 § 70 RN 3, 4, 5 und die dort zitierten Entscheidungen).ein entweder überhaupt ständiges oder aber doch für längere Zeit wirkendes, wenn auch nicht unbedingt regelmäßiges Einkommen zu erlangen, wobei es weder auf die zeitlichen Abstände zwischen den einzelnen Straftaten, noch darauf ankommt, welche Bedeutung die Größe der erstrebten Einnahmsquelle für den Täter im Rahmen seiner wirtschaftlichen Verhältnisse hat, weshalb auch das Verhältnis zwischen den allfälligen sonstigen Einkünften des Täters und dem aus den Straftaten erstrebten Einkommen nicht berücksichtigt zu werden braucht vergleiche Leukauf-Steininger, Kommentar 2 Paragraph 70, RN 3, 4, 5 und die dort zitierten Entscheidungen).
Zu Recht hat das Erstgericht sohin die dem Angeklagten zur Last liegenden Diebstähle als gewerbsmäßig im Sinne des § 70 StGB begangen beurteilt und diese Straftaten sohin auch rechtsrichtig dem § 130 StGB (erster Fall; vgl. 'schwerer gewerbsmäßiger' Diebstahl) unterstellt.Zu Recht hat das Erstgericht sohin die dem Angeklagten zur Last liegenden Diebstähle als gewerbsmäßig im Sinne des Paragraph 70, StGB begangen beurteilt und diese Straftaten sohin auch rechtsrichtig dem Paragraph 130, StGB (erster Fall; vergleiche 'schwerer gewerbsmäßiger' Diebstahl) unterstellt.
Auch die Rechtsrüge des Angeklagten erweist sich daher als verfehlt, sodaß die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen war.
Die erhobene Nichtigkeitsbeschwerde gibt jedoch insoweit Anlaß für eine Maßnahme nach § 290 Abs. 1 StPO zu Gunsten des Angeklagten, als dieser - von ihm nicht bekämpft - auch des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs. 2 StGB schuldig erkannt wurde (Faktum B), weil er in der Zeit von Anfang November 1981 bis 31. Mai 1983 und vom 8. August 1983 bis Ende November 1983 dadurch, daß er für seine am 9. August 1975 geborene Tochter Daniela A keinerlei Unterhaltszahlungen leistete, seine im Familienrecht begründete Unterhaltspflicht gröblich verletzte und dadurch bewirkte, daß der Unterhalt der Unterhaltsberechtigten ohne Hilfe von anderer Seite gefährdet gewesen wäre. Das Erstgericht begründete die Unterstellung der Tat unter den 2. Absatz des § 198 StGB damit, daß der Angeklagte bereits einmal wegen Nichtzahlung der Unterhaltsleistung verurteilt worden und infolge des langen Zeitraumes die Verletzung als gröblich anzusehen sei.Die erhobene Nichtigkeitsbeschwerde gibt jedoch insoweit Anlaß für eine Maßnahme nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO zu Gunsten des Angeklagten, als dieser - von ihm nicht bekämpft - auch des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz 2, StGB schuldig erkannt wurde (Faktum B), weil er in der Zeit von Anfang November 1981 bis 31. Mai 1983 und vom 8. August 1983 bis Ende November 1983 dadurch, daß er für seine am 9. August 1975 geborene Tochter Daniela A keinerlei Unterhaltszahlungen leistete, seine im Familienrecht begründete Unterhaltspflicht gröblich verletzte und dadurch bewirkte, daß der Unterhalt der Unterhaltsberechtigten ohne Hilfe von anderer Seite gefährdet gewesen wäre. Das Erstgericht begründete die Unterstellung der Tat unter den 2. Absatz des Paragraph 198, StGB damit, daß der Angeklagte bereits einmal wegen Nichtzahlung der Unterhaltsleistung verurteilt worden und infolge des langen Zeitraumes die Verletzung als gröblich anzusehen sei.
Demgegenüber ist eine gröbliche Verletzung der Unterhalts pflicht bereits Tatbestandsmerkmal des Grundtatbestandes des § 198 Abs. 1 StGB, während die Anwendung des (einen strengen Strafsatz normierenden) Abs. 2Demgegenüber ist eine gröbliche Verletzung der Unterhalts pflicht bereits Tatbestandsmerkmal des Grundtatbestandes des Paragraph 198, Absatz eins, StGB, während die Anwendung des (einen strengen Strafsatz normierenden) Absatz 2
der genannten Gesetzesstelle voraussetzt, daß der Täter rückfällig (§ 39) ist - also schon zweimal wegen Taten, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist und diese Strafen wenigstens zum Teil verbüßt hat - oder aber die Tat die Verwahrlosung oder eine beträchtliche Schädigung der Gesundheit oder der körperlichen oder geistigen Entwicklung des Unterhaltsberechtigten (Abs. 2 1. Fall) bzw. sogar dessen Tod (Abs. 2 2. Fall) zur Folge hatte. Keine dieser Voraussetzungen trifft hier jedoch nach der Aktenlage zu, vielmehr ist der Angeklagte - wie das Erstgericht auch zutreffend in seinen Urteilsgründen ausführt - (erst) einmal einschlägig vorbestraft (vgl. Strafregisterauskunft S 11). Die Anwendung des § 198 Abs. 2 StGB war demnach verfehlt; der Angeklagte wäre vielmehr rechtsrichtig des Vergehens nach § 198 Abs. 1 StGB schuldig zu erkennen gewesen.der genannten Gesetzesstelle voraussetzt, daß der Täter rückfällig (Paragraph 39,) ist - also schon zweimal wegen Taten, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist und diese Strafen wenigstens zum Teil verbüßt hat - oder aber die Tat die Verwahrlosung oder eine beträchtliche Schädigung der Gesundheit oder der körperlichen oder geistigen Entwicklung des Unterhaltsberechtigten (Absatz 2, 1. Fall) bzw. sogar dessen Tod (Absatz 2, 2. Fall) zur Folge hatte. Keine dieser Voraussetzungen trifft hier jedoch nach der Aktenlage zu, vielmehr ist der Angeklagte - wie das Erstgericht auch zutreffend in seinen Urteilsgründen ausführt - (erst) einmal einschlägig vorbestraft vergleiche Strafregisterauskunft S 11). Die Anwendung des Paragraph 198, Absatz 2, StGB war demnach verfehlt; der Angeklagte wäre vielmehr rechtsrichtig des Vergehens nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB schuldig zu erkennen gewesen.
Somit erweist sich das Urteil als mit dem vom Angeklagten in dieser Richtung nicht geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund der Z 10 des § 281 Abs. 1 StPO behaftet, der sich (bei der Strafbemessung) zum Nachteil des Angeklagten auswirken konnte, weshalb insoweit spruchgemäß zu erkennen war. Bei der infolge der getroffenen Sachentscheidung notwendig gewordenen Neubemessung der Strafe wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend das Zusammentreffen zweier strafbarer Handlungen verschiedener Art, die einschlägigen Vorstrafen und die Verletzung der Unterhaltspflicht durch einen längeren Zeitraum, als mildernd hingegen das teilweise Geständnis und die teilweise objektive Schadensgutmachung.Somit erweist sich das Urteil als mit dem vom Angeklagten in dieser Richtung nicht geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO behaftet, der sich (bei der Strafbemessung) zum Nachteil des Angeklagten auswirken konnte, weshalb insoweit spruchgemäß zu erkennen war. Bei der infolge der getroffenen Sachentscheidung notwendig gewordenen Neubemessung der Strafe wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend das Zusammentreffen zweier strafbarer Handlungen verschiedener Art, die einschlägigen Vorstrafen und die Verletzung der Unterhaltspflicht durch einen längeren Zeitraum, als mildernd hingegen das teilweise Geständnis und die teilweise objektive Schadensgutmachung.
Ausgehend von diesen besonderen Strafzumessungsgründen sowie unter entsprechender Beachtung der allgemeinen Grundsätze für die Strafbemessung erschien eine Freiheitsstrafe in dem aus dem Spruch ersichtlichen Ausmaß der Schuld des Angeklagten und seiner kriminellen Täterpersönlichkeit angemessen.
Daß die Verletzung der Unterhaltspflicht nur nach dem 1. Absatz des § 198Daß die Verletzung der Unterhaltspflicht nur nach dem 1. Absatz des Paragraph 198
StGB zu beurteilen war, fällt bei der Strafbemessung kaum zu Gunsten des Angeklagten ins Gewicht; die insoweit geänderte rechtliche Beurteilung konnte daher nicht zur Verhängung einer geringeren Strafe als jener, auf die bereits im Ersturteil erkannt worden war, führen.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu erkennen.
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.