Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Zwar weist der Berufungswerber zutreffend darauf hin, daß die Vorfälle vom Sommer 1983, welche den Gegenstand der Akten 3 a Vr 1346/83 und 4 a Vr 1469/83 des Jugendgerichtshofes Wien bildeten, nicht als Erschwerungsumstand herangezogen werden können, weil diese Verfahren aus dem Grund des § 9 JGG, also wegen Strafunmündigkeit des Täters, gemäß § 90 StPO eingestellt worden sind. Wohl aber nehmen diese Vorfälle - Einbruchsdiebstähle mit einem Wert der gestohlenen Sachen (Bargeld) von insgesamt ca. 39.000 S - dem gerichtlich bisher nicht vorbestraften Angeklagten den im § 34 Z 2 StGB vorgesehenen Milderungsumstand schon deshalb, weil ein ordentlicher Lebenswandel in der Bedeutung dieser Gesetzesstelle zu verneinen ist.Zwar weist der Berufungswerber zutreffend darauf hin, daß die Vorfälle vom Sommer 1983, welche den Gegenstand der Akten 3 a römisch fünf r 1346/83 und 4 a römisch fünf r 1469/83 des Jugendgerichtshofes Wien bildeten, nicht als Erschwerungsumstand herangezogen werden können, weil diese Verfahren aus dem Grund des Paragraph 9, JGG, also wegen Strafunmündigkeit des Täters, gemäß Paragraph 90, StPO eingestellt worden sind. Wohl aber nehmen diese Vorfälle - Einbruchsdiebstähle mit einem Wert der gestohlenen Sachen (Bargeld) von insgesamt ca. 39.000 S - dem gerichtlich bisher nicht vorbestraften Angeklagten den im Paragraph 34, Ziffer 2, StGB vorgesehenen Milderungsumstand schon deshalb, weil ein ordentlicher Lebenswandel in der Bedeutung dieser Gesetzesstelle zu verneinen ist.
Der Vertrauensbruch hinwieder wurde angesichts der Tatsache, daß dem Angeklagten von der Tochter der Bestohlenen die Wohnungsschlüssel für die Dauer ihres Urlaubes anvertraut worden waren, zu Recht als Erschwerungsgrund gewertet. Demzufolge kann aber von einer vom Berufungswerber als Milderungsgrund reklamierten verlockenden Gelegenheit nicht im entferntesten die Rede sein. Eine Tatbegehung aus Unbesonnenheit scheidet schließlich schon deshalb aus, weil dieser Milderungsgrund nicht nur voraussetzt, daß das Delikt nicht aufgrund reiflicher Überlegung verübt worden ist, sondern auch, daß der Tat keine grundsätzliche Geringschätzung fremder Interessen zugrunde liegt; diese Voraussetzung liegt jedoch angesichts der zuvor erwähnten Vorfälle vom Sommer 1983 nicht vor. Auf der Basis der sohin tatsächlich gegebenen Strafzumessungsgründe ist aus dominierenden Interessen der Spezialprävention die Verhängung einer Freiheitsstrafe jedenfalls geboten, die in dem von den Jugendrichtern verhängten Ausmaß (von zwei Monaten) nach der tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (§ 32 StGB) des Angeklagten nicht zu hoch ausgemessen wurde. Da sohin die Verhängung einer Freiheitsstrafe erforderlich ist, um den Angeklagten von künftigen abermaligen Verfehlungen abzuhalten, erübrigt sich ein Eingehen auf das weitere Berufungsbegehren auf Verhängung einer (bedingt nachgesehenen) Geldstrafe oder gar auf Anwendung des § 13 Abs. 1 JGG, wodurch der nach Lage des Falles erforderliche Strafzweck - den beschäftigungslosen und zur Eigentumsdelinquenz neigenden Angeklagten von neuerlicher Straffälligkeit abzuhalten - völlig verfehlt würde. Es war daher auch der Berufung ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.Der Vertrauensbruch hinwieder wurde angesichts der Tatsache, daß dem Angeklagten von der Tochter der Bestohlenen die Wohnungsschlüssel für die Dauer ihres Urlaubes anvertraut worden waren, zu Recht als Erschwerungsgrund gewertet. Demzufolge kann aber von einer vom Berufungswerber als Milderungsgrund reklamierten verlockenden Gelegenheit nicht im entferntesten die Rede sein. Eine Tatbegehung aus Unbesonnenheit scheidet schließlich schon deshalb aus, weil dieser Milderungsgrund nicht nur voraussetzt, daß das Delikt nicht aufgrund reiflicher Überlegung verübt worden ist, sondern auch, daß der Tat keine grundsätzliche Geringschätzung fremder Interessen zugrunde liegt; diese Voraussetzung liegt jedoch angesichts der zuvor erwähnten Vorfälle vom Sommer 1983 nicht vor. Auf der Basis der sohin tatsächlich gegebenen Strafzumessungsgründe ist aus dominierenden Interessen der Spezialprävention die Verhängung einer Freiheitsstrafe jedenfalls geboten, die in dem von den Jugendrichtern verhängten Ausmaß (von zwei Monaten) nach der tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (Paragraph 32, StGB) des Angeklagten nicht zu hoch ausgemessen wurde. Da sohin die Verhängung einer Freiheitsstrafe erforderlich ist, um den Angeklagten von künftigen abermaligen Verfehlungen abzuhalten, erübrigt sich ein Eingehen auf das weitere Berufungsbegehren auf Verhängung einer (bedingt nachgesehenen) Geldstrafe oder gar auf Anwendung des Paragraph 13, Absatz eins, JGG, wodurch der nach Lage des Falles erforderliche Strafzweck - den beschäftigungslosen und zur Eigentumsdelinquenz neigenden Angeklagten von neuerlicher Straffälligkeit abzuhalten - völlig verfehlt würde. Es war daher auch der Berufung ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.