Der Beschwerde kommt im Ergebnis Berechtigung zu.
Was zunächst den Einwand der Beschwerdeführerin betrifft, das von ihr mit den persönlichen Daten ihres Sohnes ausgefüllte und mit der Ausfertigungsstampiglie des Richters versehene StPO-Formular Nr. 70 stelle in dieser Form noch keine öffentliche Urkunde dar, so ist dem entgegenzuhalten, daß das in Rede stehende Formular unausgefüllt - als bloße Drucksorte - (noch) keinen Urkundencharakter hat, sondern als solches bloß als Mittel zur Herstellung einer Urkunde in Betracht kommt, daß es aber (schon) dadurch zu einer (öffentlichen) Urkunde wird, wenn es geschäftsordnungsgemäß ausgefüllt und gefertigt wird, erfolgt doch die Ausfüllung und Fertigung zu dem Zweck, um ein vom zuständigen Richter in einem anhängigen Gerichtsverfahren verfügtes, an eine andere Behörde gerichtetes (gerichtliches) Ersuchen um Bekanntgabe bestimmter, für eine (gerichtliche) Entscheidung oder Verfügung in dem betreffenden Verfahren für notwendig erachteter Umstände darzutun, somit zum Beweis einer rechtserheblichen Tatsache. Schon die in formeller Hinsicht den bestehenden Vorschriften entsprechende Ausfüllung und Fertigung dieses Formulars auf der Vorderseite (Ersuchen) durch den hiefür zuständigen (geschäftsordnungsgemäß berechtigten) Beamten ist daher Ausstellung einer öffentlichen Urkunde, und nicht erst die Beurkundung der Auskunft der ersuchten Behörde.
§ 311 StGB setzt jedoch voraus, daß die fälschliche Beurkundung von jenem Beamten erfolgt, in dessen Amtsbereich die Ausstellung der Urkunde fällt. Im gegebenen Fall ist somit entscheidend, ob die Beschwerdeführerin zur geschäftsordnungsmäßigen Unterfertigung der Ausfertigung gerichtlicher Entscheidungen oder Verfügungen (funktionell) berechtigt gewesen ist, mithin deren Beurkundung in ihren Amtsbereich fiel. Gemäß § 149 Abs 1 lit. b Geo sind Ausfertigungen, die nicht vom Richter zu unterfertigen sind, vom Leiter der Geschäftsabteilung (§ 29 Abs 5 Geo) unter dem Abdruck der Unterfertigungsstampiglie des Richters zu unterschreiben. Die Beurkundung gerichtlicher Ausfertigungen obliegt somit grundsätzlich dem Leiter der Geschäftsabteilung. Leiter der Geschäftsabteilung ist, wer gemäß § 30 Abs 3 Geo hiezu bestellt worden ist. Gemäß § 22 Abs 4 Beamten-Dienstrechtsgesetz (BGBl 1977/329) - ebenso wie nach § 22 Abs 2 Dienstpragmatik (vgl. hiezu § 130 Abs 2 Z 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz) - können aber auch andere im Kanzleidienst tätige Gerichtsbedienstete vorübergehend mit Verrichtungen des Leiters der Geschäftsabteilung betraut werden, wenn es im Interesse des Dienstes notwendig ist.Paragraph 311, StGB setzt jedoch voraus, daß die fälschliche Beurkundung von jenem Beamten erfolgt, in dessen Amtsbereich die Ausstellung der Urkunde fällt. Im gegebenen Fall ist somit entscheidend, ob die Beschwerdeführerin zur geschäftsordnungsmäßigen Unterfertigung der Ausfertigung gerichtlicher Entscheidungen oder Verfügungen (funktionell) berechtigt gewesen ist, mithin deren Beurkundung in ihren Amtsbereich fiel. Gemäß Paragraph 149, Absatz eins, Litera b, Geo sind Ausfertigungen, die nicht vom Richter zu unterfertigen sind, vom Leiter der Geschäftsabteilung (Paragraph 29, Absatz 5, Geo) unter dem Abdruck der Unterfertigungsstampiglie des Richters zu unterschreiben. Die Beurkundung gerichtlicher Ausfertigungen obliegt somit grundsätzlich dem Leiter der Geschäftsabteilung. Leiter der Geschäftsabteilung ist, wer gemäß Paragraph 30, Absatz 3, Geo hiezu bestellt worden ist. Gemäß Paragraph 22, Absatz 4, Beamten-Dienstrechtsgesetz (BGBl 1977/329) - ebenso wie nach Paragraph 22, Absatz 2, Dienstpragmatik vergleiche hiezu Paragraph 130, Absatz 2, Ziffer 2, Beamten-Dienstrechtsgesetz) - können aber auch andere im Kanzleidienst tätige Gerichtsbedienstete vorübergehend mit Verrichtungen des Leiters der Geschäftsabteilung betraut werden, wenn es im Interesse des Dienstes notwendig ist.
Auf Grund dieser Betrauung kann somit auch einer 'Mundantin' die Befugnis zur Unterfertigung gerichtlicher Ausfertigungen zustehen. Nach der Aktenlage war die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht Leiter einer Geschäftsabteilung des Bezirksgerichtes Floridsdorf. Ob sie aber vorübergehend mit Verrichtungen des Leiters einer Geschäftsabteilung, insbesondere mit der Unterfertigung der Ausfertigungen im Sinne des § 149 Abs 1 lit. b Geo betraut war und - vor allem -Auf Grund dieser Betrauung kann somit auch einer 'Mundantin' die Befugnis zur Unterfertigung gerichtlicher Ausfertigungen zustehen. Nach der Aktenlage war die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht Leiter einer Geschäftsabteilung des Bezirksgerichtes Floridsdorf. Ob sie aber vorübergehend mit Verrichtungen des Leiters einer Geschäftsabteilung, insbesondere mit der Unterfertigung der Ausfertigungen im Sinne des Paragraph 149, Absatz eins, Litera b, Geo betraut war und - vor allem -
ob eine solche Betrauung im Tatzeitpunkt vorlag, hat das Erstgericht festzustellen unterlassen. Daß die Beschwerdeführerin als 'Mundantin' tätig war, reicht für sich allein noch nicht aus, um sie generell als mit der Unterfertigung von Ausfertigungen betraut anzusehen.
Somit fehlt es an entscheidungswesentlichen Feststellungen, die zur Beurteilung der Frage, ob die Ausstellung der Urkunde in den Bereich des Amtes der Angeklagten fiel, und somit zur endgültigen rechtlichen Beurteilung des festgestellten Tatverhaltens erforderlich sind.
Das angefochtene Urteil war deshalb in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach entsprechender Verfahrensergänzung aufzutragen.