Diesem Begehren kommt keine Berechtigung zu.
Die vom Erstgericht angeführten Strafzumessungsgründe bedürfen einer Korrektur; einerseits ist dem Angeklagten zuzubilligen, daß er (beim Betrug) unter Einwirkung eines anderen gehandelt hat; andererseits muß der Umstand, daß er die Privatbeteiligtenansprüche anerkannte, als Milderungsumstand in Wegfall kommen, weil die bloße Bereitschaft zur Schadensgutmachung, auch wenn sie in Form eines Anerkenntnisses erfolgt, kein besonders zu berücksichtigender Milderungsgrund ist. Weitere mildernde Umstände liegen beim Angeklagten - dem Berufungsvorbringen zuwider - nicht vor.
Insbesondere kann er sich auf einen aus Not begangenen Betrug nicht berufen, weil er die Betrugstat schon lange vor seinem Unfall und den dadurch allenfalls ausgelösten finanziellen Schwierigkeiten begangen hat.
Ausgehend von den solcherart berichtigten Strafzumessungsgründen entspricht die vom Schöffengericht über den Angeklagten A verhängte Freiheitsstrafe dessen Verschulden und dem Unrechtsgehalt der von ihm begangenen Taten, weshalb seiner Berufung diesbezüglich ein Erfolg zu versagen war.
Zur Berufung wegen des Zuspruches an den Privatbeteiligten:
Wie der Oberste Gerichtshof auf Grund der (unter ON. 122 im Akt erliegenden) Ausfertigung des Versäumungsurteiles des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 19. Juni 1979, GZ. 25 Cg 78/78-10, sowie auf Grund des Inhaltes des Aktes AZ. 25 Cg 78/78 des erwähnten Gerichtes festgestellt hat, wurde dem Privatbeteiligten
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'B' mit dem erwähnten Urteil, das am 9. August 1979 - sohin vor der Fällung des gegenständlich angefochtenen Urteiles - in Rechtskraft erwachsen ist, der zum 25. Februar 1978 noch aushaftende Kreditbetrag (von 70.205 S), der Gegenstand des unter Punkt A/AA ergangenen Schuldspruches war, zugesprochen. Dieser Tatsache war - auch im Verfahren über die vom Angeklagten aus anderen Gründen erhobene Berufung gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche - insofern Rechnung zu tragen, als die geschädigte Bank zufolge des Erlöschens ihrer Stellung als Privatbeteiligte mit den von ihr geltend gemachten Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen war (RZ. 1964, 116, EvBl. 1967/469).
Es war sohin spruchgemäß zu erkennen.
Der Kostenausspruch gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.