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Entscheidung 9 Os 51/80×

Entscheidung 9 Os 51/80

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

9Os51/80

Entscheidungsdatum

14.10.1980

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Oktober 1980

unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Steininger, Dr. Horak und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Hausenberger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Johann A und andere wegen des Vergehens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB. und anderer strafbarer Handlungen über die von dem Angeklagten Johann A gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 4. September 1979, GZ. 6 a römisch fünf r 9273/77-129, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Schmidt und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Melnizky, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wegen Strafe wird nicht Folge gegeben. Der Berufung gegen den Ausspruch über die Privatbeteiligtenansprüche wird dahin Folge gegeben, daß der Ausspruch über den Zuspruch eines Betrages von 66.976 S an die Privatbeteiligte B aus dem Urteil ausgeschaltet und die Genannte gemäß Paragraph 366, Absatz 2

StPO. auf den Zivilrechtsweg verwiesen wird.

Gemäß Paragraph 390, a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde unter anderen der am 18. August 1934 geborene beschäftigungslose Johann A des Vergehens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB. und des Verbrechens des teils vollendeten und teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, 129, Ziffer eins und 15 StGB. schuldig erkannt und nach Paragraphen 28, 129, StGB. zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Überdies wurde dem genannten Angeklagten (und einem in der berichtigten Urteilsausfertigung bezeichneten Mittäter) der Ersatz des dem Privatbeteiligten ' -B' durch den Betrug entstandenen Schadens mit einem (Teil-)Betrag von 66.976 S gemäß Paragraph 369, StPO. aufgetragen.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung wegen 'Schuld und Strafe' sowie wegen des Zuspruches an den Privatbeteiligten erhoben.

Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof mit dem Beschluß vom 6. August 1980, GZ. 9 0s 51/80-11, schon in der nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen.

Die wegen des Ausspruches über die Schuld angemeldete (unzulässige; vergleiche Paragraphen 280, 283, Absatz eins, StPO.) Berufung wurde vom Verteidiger im Gerichtstag zurückgezogen. Es ist sohin nur mehr über die Strafberufung sowie über den Ausspruch über die Ansprüche des Privatbeteiligten zu entscheiden.

Zur Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe:

Das Erstgericht nahm bei der Strafbemessung die zahlreichen Vorstrafen, den äußerst raschen Rückfall und das Zusammentreffen mehrerer Straftaten als erschwerend, das Teilgeständnis, das Anerkenntnis (gemeint der Ansprüche des Privatbeteiligten) und den Umstand, daß es (bei den Diebstählen) zum Teil beim Versuch geblieben war, hingegen als mildernd an.

In seiner Berufung begehrt der Angeklagte eine Herabsetzung der über ihn verhängten Strafe.

Rechtliche Beurteilung

Diesem Begehren kommt keine Berechtigung zu.

Die vom Erstgericht angeführten Strafzumessungsgründe bedürfen einer Korrektur; einerseits ist dem Angeklagten zuzubilligen, daß er (beim Betrug) unter Einwirkung eines anderen gehandelt hat; andererseits muß der Umstand, daß er die Privatbeteiligtenansprüche anerkannte, als Milderungsumstand in Wegfall kommen, weil die bloße Bereitschaft zur Schadensgutmachung, auch wenn sie in Form eines Anerkenntnisses erfolgt, kein besonders zu berücksichtigender Milderungsgrund ist. Weitere mildernde Umstände liegen beim Angeklagten - dem Berufungsvorbringen zuwider - nicht vor.

Insbesondere kann er sich auf einen aus Not begangenen Betrug nicht berufen, weil er die Betrugstat schon lange vor seinem Unfall und den dadurch allenfalls ausgelösten finanziellen Schwierigkeiten begangen hat.

Ausgehend von den solcherart berichtigten Strafzumessungsgründen entspricht die vom Schöffengericht über den Angeklagten A verhängte Freiheitsstrafe dessen Verschulden und dem Unrechtsgehalt der von ihm begangenen Taten, weshalb seiner Berufung diesbezüglich ein Erfolg zu versagen war.

Zur Berufung wegen des Zuspruches an den Privatbeteiligten:

Wie der Oberste Gerichtshof auf Grund der (unter ON. 122 im Akt erliegenden) Ausfertigung des Versäumungsurteiles des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 19. Juni 1979, GZ. 25 Cg 78/78-10, sowie auf Grund des Inhaltes des Aktes AZ. 25 Cg 78/78 des erwähnten Gerichtes festgestellt hat, wurde dem Privatbeteiligten

-

'B' mit dem erwähnten Urteil, das am 9. August 1979 - sohin vor der Fällung des gegenständlich angefochtenen Urteiles - in Rechtskraft erwachsen ist, der zum 25. Februar 1978 noch aushaftende Kreditbetrag (von 70.205 S), der Gegenstand des unter Punkt A/AA ergangenen Schuldspruches war, zugesprochen. Dieser Tatsache war - auch im Verfahren über die vom Angeklagten aus anderen Gründen erhobene Berufung gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche - insofern Rechnung zu tragen, als die geschädigte Bank zufolge des Erlöschens ihrer Stellung als Privatbeteiligte mit den von ihr geltend gemachten Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen war (RZ. 1964, 116, EvBl. 1967/469).

Es war sohin spruchgemäß zu erkennen.

Der Kostenausspruch gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E02842

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:0090OS00051.8.1014.000

Dokumentnummer

JJT_19801014_OGH0002_0090OS00051_8000000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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Die Floskel, der Schuldspruch gründe sich auf die "übereinstimmenden Ergebnisse der oben bezeichneten unbedenklichen Beweise" stellt in Wahrheit keine Begründung dar.
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