Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden - neben einem weiteren Angeklagten - der am 6. Jänner 1958 geborene beschäftigungslose Peter B und der am 10. Juni 1960
geborene beschäftigungslose Robert C des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs 1, Abs 2 Z 1 - C auch Z 3 -, 128 Abs 2, 129 Z 1, 2 und 3, 130, zweiter Fall, sowie 15 StGB, des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach dem § 136 Abs 1geborene beschäftigungslose Robert C des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, - C auch Ziffer 3, -, 128 Absatz 2, 129, Ziffer eins, 2 und 3, 130, zweiter Fall, sowie 15 StGB, des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach dem Paragraph 136, Absatz eins
und 2 StGB, des Vergehens der Entziehung von Energie nach dem § 132 Abs 1 StGB, des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach den §§ 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB, des Vergehens der teils vollendeten, teils versuchten dauernden Sachentziehung nach den §§ 135 Abs 1 und 15 StGB und der Angeklagte C überdies des Vergehens der Hehlerei nach dem § 164 Abs 1 Z 2, Abs 3, letzter Fall, StGB (in der rechtlichen Unterstellung des Urteilsspruches wird hier - S 357/II. Band - zwar der Mitangeklagte A genannt, doch handelt es sich ersichtlich um einen Diktatfehler, denn aus dem sonstigen Urteilsinhalt - S 355 und 375/II. Band - geht eindeutig hervor, daß der Angeklagte C der Hehlerei schuldig erkannt wurde) schuldig gesprochen und unter Anwendung des § 28 StGB nach dem zweiten Strafsatz des § 130 StGB zu Freiheitsstrafen verurteilt, und zwar B zu 2 1/2 Jahren und C zu 2 Jahren.und 2 StGB, des Vergehens der Entziehung von Energie nach dem Paragraph 132, Absatz eins, StGB, des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach den Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 7, StGB, des Vergehens der teils vollendeten, teils versuchten dauernden Sachentziehung nach den Paragraphen 135, Absatz eins und 15 StGB und der Angeklagte C überdies des Vergehens der Hehlerei nach dem Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 3,, letzter Fall, StGB (in der rechtlichen Unterstellung des Urteilsspruches wird hier - S 357/II. Band - zwar der Mitangeklagte A genannt, doch handelt es sich ersichtlich um einen Diktatfehler, denn aus dem sonstigen Urteilsinhalt - S 355 und 375/II. Band - geht eindeutig hervor, daß der Angeklagte C der Hehlerei schuldig erkannt wurde) schuldig gesprochen und unter Anwendung des Paragraph 28, StGB nach dem zweiten Strafsatz des Paragraph 130, StGB zu Freiheitsstrafen verurteilt, und zwar B zu 2 1/2 Jahren und C zu 2 Jahren.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht bei diesen beiden Angeklagten als erschwerend die überaus massiven zahlreichen Angriffe, das vandalenhafte Vorgehen (anläßlich mehrerer Diebstähle), die mehrfachen Qualifikationen (beim Diebstahl und der Sachbeschädigung) und das Zusammentreffen mehrerer Delikte, als mildernd die Teilgeständnisse, eine teilweise objektive Schadensgutmachung durch Sicherstellung von Diebsbeute, den Umstand, daß es teilweise beim Versuch blieb, und die Bereitschaft zur Schadensgutmachung.
Die gegen dieses Urteil gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B wurde vom Obersten Gerichtshof bereits in der nichtöffentlichen Sitzung mit dem Beschluß vom 28. April 1981, GZ 9 Os 51/81-6, zurückgewiesen.
Mit ihren Berufungen streben die beiden genannten Angeklagten jeweils die Herabsetzung der über sie verhängten Freiheitsstrafen und die Gewährung bedingter Strafnachsicht an.