Soweit die Beschwerde (unter Hinweis auf die Aussagen der beiden Polizeibeamten) Urteilsfeststellungen über Beschimpfungen durch die Angeklagte im Warteraum des Amtsarztes reklamiert und aus der Tatsache, daß diese Beleidigungen zu keiner Strafverfolgung führten, abgeleitet wissen will, daß die Beamten diese beleidigenden öußerungen nicht ernst genommen haben, woraus nach Ansicht der Beschwerdeführerin der (weitere) Schluß zu ziehen wäre, daß auch die Aufforderung zum Amtsmißbrauch nicht ernst gemeint war, übersieht sie augenscheinlich, daß die Beamten die Angeklagte deshalb abmahnten, die öußerungen somit ersichtlich ernst nahmen, und erkennbar allein mangels der erforderlichen Öffentlichkeit im Sinne des § 115 StGB (vgl. S. 13 d.A.) eine strafgerichtliche Verfolgung der Angeklagten wegen der Beleidigungen nicht in Betracht zogen. Mit den von ihr gezogenen Schlußfolgerungen begibt sie sich daher ebenso auf das Gebiet der im Nichtigkeitsverfahren vor dem Obersten Gerichtshof der Bekämpfung entrückten Beweiswürdigung wie mit dem Hinweis auf angebliche Erinnerungsschwierigkeiten der Polizeibeamten anläßlich deren Vernehmung vor dem Untersuchungsrichter, denen der Schöffensenat ohnedies Rechnung trug (vgl. S. 137 d.A.) und damit seiner Begründungspflicht nachkam. Die Mängelrüge entbehrt daher insgesamt einer gesetzmäßigen Ausführung.Soweit die Beschwerde (unter Hinweis auf die Aussagen der beiden Polizeibeamten) Urteilsfeststellungen über Beschimpfungen durch die Angeklagte im Warteraum des Amtsarztes reklamiert und aus der Tatsache, daß diese Beleidigungen zu keiner Strafverfolgung führten, abgeleitet wissen will, daß die Beamten diese beleidigenden öußerungen nicht ernst genommen haben, woraus nach Ansicht der Beschwerdeführerin der (weitere) Schluß zu ziehen wäre, daß auch die Aufforderung zum Amtsmißbrauch nicht ernst gemeint war, übersieht sie augenscheinlich, daß die Beamten die Angeklagte deshalb abmahnten, die öußerungen somit ersichtlich ernst nahmen, und erkennbar allein mangels der erforderlichen Öffentlichkeit im Sinne des Paragraph 115, StGB vergleiche S. 13 d.A.) eine strafgerichtliche Verfolgung der Angeklagten wegen der Beleidigungen nicht in Betracht zogen. Mit den von ihr gezogenen Schlußfolgerungen begibt sie sich daher ebenso auf das Gebiet der im Nichtigkeitsverfahren vor dem Obersten Gerichtshof der Bekämpfung entrückten Beweiswürdigung wie mit dem Hinweis auf angebliche Erinnerungsschwierigkeiten der Polizeibeamten anläßlich deren Vernehmung vor dem Untersuchungsrichter, denen der Schöffensenat ohnedies Rechnung trug vergleiche S. 137 d.A.) und damit seiner Begründungspflicht nachkam. Die Mängelrüge entbehrt daher insgesamt einer gesetzmäßigen Ausführung.
Unter Anrufung der Z. 9 lit a des § 281 Abs 1 StPOUnter Anrufung der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO
behauptet die Angeklagte das Vorliegen eines absolut untauglichen Versuches (§ 15 Abs 3 StGB) mit dem Hinweis darauf, daß sie zum Tatzeitpunkt in Salzburg über keine Wohnung verfügt habe. Die Angeklagte übersieht dabei, daß ihr - im Grunddelikt - Bestimmungsversuch (im Sinne des § 15 Abs 2 StGB in Verbindung mit § 12 zweiter Fall StGB) zur Last liegt. Dieser liegt vor, wenn der Bestimmende seinen Entschluß, einen anderen zur Begehung einer bestimmten strafbaren Handlung zu veranlassen, durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt, d.h. wenn sich - wie im vorliegenden Fall - das Verhalten des Anstifters bereits als Bestimmungshandlung darstellt. Nach § 15 Abs 3 StGB ist ein Versuch (nur) dann untauglich, wenn die Vollendung des in Rede stehenden Deliktes unter keinen Umständen möglich, die Tathandlung sohin absolut untauglich war.behauptet die Angeklagte das Vorliegen eines absolut untauglichen Versuches (Paragraph 15, Absatz 3, StGB) mit dem Hinweis darauf, daß sie zum Tatzeitpunkt in Salzburg über keine Wohnung verfügt habe. Die Angeklagte übersieht dabei, daß ihr - im Grunddelikt - Bestimmungsversuch (im Sinne des Paragraph 15, Absatz 2, StGB in Verbindung mit Paragraph 12, zweiter Fall StGB) zur Last liegt. Dieser liegt vor, wenn der Bestimmende seinen Entschluß, einen anderen zur Begehung einer bestimmten strafbaren Handlung zu veranlassen, durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt, d.h. wenn sich - wie im vorliegenden Fall - das Verhalten des Anstifters bereits als Bestimmungshandlung darstellt. Nach Paragraph 15, Absatz 3, StGB ist ein Versuch (nur) dann untauglich, wenn die Vollendung des in Rede stehenden Deliktes unter keinen Umständen möglich, die Tathandlung sohin absolut untauglich war.
Daß jedoch - fallbezogen - das Anerbieten der Angeklagten zu Liebesdiensten und die Ankündigung von Geldzuwendungen unter keinen Umständen zu der von ihr angestrebten (amtsmißbräuchlichen) Unterlassung der Anzeigenerstattung hätte führen können, kann nicht angenommen werden. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Angeklagte willens oder in der Lage war, ihre zur Bestimmung der Polizeibeamten zum Amtsmißbrauch abgegebenen Versprechen in der Folge tatsächlich - in ihrer Wohnung - zu erfüllen, zumal es der Angeklagten schon infolge der Korrektheit der beiden Polizeibeamten nicht gelang, in ihnen den Willen zur (strafbaren) Tat zu erzeugen (mißlungene Bestimmung; vgl. ÖJZ-LSK. 1976/245).Daß jedoch - fallbezogen - das Anerbieten der Angeklagten zu Liebesdiensten und die Ankündigung von Geldzuwendungen unter keinen Umständen zu der von ihr angestrebten (amtsmißbräuchlichen) Unterlassung der Anzeigenerstattung hätte führen können, kann nicht angenommen werden. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Angeklagte willens oder in der Lage war, ihre zur Bestimmung der Polizeibeamten zum Amtsmißbrauch abgegebenen Versprechen in der Folge tatsächlich - in ihrer Wohnung - zu erfüllen, zumal es der Angeklagten schon infolge der Korrektheit der beiden Polizeibeamten nicht gelang, in ihnen den Willen zur (strafbaren) Tat zu erzeugen (mißlungene Bestimmung; vergleiche ÖJZ-LSK. 1976/245).
Gleichfalls gestützt auf § 281 Abs 1 Z. 9 lit a StPO strebt die Angeklagte ihren Freispruch auch mit der Begründung an, daß Voraussetzung der Anwendbarkeit des § 287 StGB die 'Begehung' der sogenannten Rauschtat sei; dies bedeute, daß 'die betreffende Tat vollendet sein müsse'; der Versuch einer solchen Tat reiche 'schon begrifflich nicht für die Strafbarkeit nach dem § 287 StGB aus'.Gleichfalls gestützt auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO strebt die Angeklagte ihren Freispruch auch mit der Begründung an, daß Voraussetzung der Anwendbarkeit des Paragraph 287, StGB die 'Begehung' der sogenannten Rauschtat sei; dies bedeute, daß 'die betreffende Tat vollendet sein müsse'; der Versuch einer solchen Tat reiche 'schon begrifflich nicht für die Strafbarkeit nach dem Paragraph 287, StGB aus'.
Auch diese Rechtsrüge versagt:
Nach § 287 Abs 1 StGB ist zu bestrafen, wer im Zustand einer schuldhaft herbeigeführten vollen Berauschung eine Handlung (die sogenannte Rauschtat) begeht, die ihm außer diesem Zustand als Verbrechen oder Vergehen zugerechnet würde. Nach § 15 Abs 1 StGB, der sämtliche auf die Vollendung der Tat abgestellten Tatbilder des Besonderen Teiles des Strafgesetzbuches allgemein erweitert, gelten die Strafdrohungen gegen vorsätzliches Handeln nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch. Auch der vorliegende (mißlungene) Bestimmungsversuch im Sinne der § 15 Abs 2, 12 (zweiter Fall) StGB zu § 302 StGB stellt eine Handlung dar, die der Angeklagten außer dem Rauschzustand als versuchtes Verbrechen des Mißbrauches der Amtsgewalt als Beteiligte zugerechnet würde, sodaß dem Erstgericht auch insoweit kein Rechtsirrtum unterlief. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.Nach Paragraph 287, Absatz eins, StGB ist zu bestrafen, wer im Zustand einer schuldhaft herbeigeführten vollen Berauschung eine Handlung (die sogenannte Rauschtat) begeht, die ihm außer diesem Zustand als Verbrechen oder Vergehen zugerechnet würde. Nach Paragraph 15, Absatz eins, StGB, der sämtliche auf die Vollendung der Tat abgestellten Tatbilder des Besonderen Teiles des Strafgesetzbuches allgemein erweitert, gelten die Strafdrohungen gegen vorsätzliches Handeln nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch. Auch der vorliegende (mißlungene) Bestimmungsversuch im Sinne der Paragraph 15, Absatz 2, 12, (zweiter Fall) StGB zu Paragraph 302, StGB stellt eine Handlung dar, die der Angeklagten außer dem Rauschzustand als versuchtes Verbrechen des Mißbrauches der Amtsgewalt als Beteiligte zugerechnet würde, sodaß dem Erstgericht auch insoweit kein Rechtsirrtum unterlief. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Den Strafausspruch bekämpft die Angeklagte mit Berufung. In ihrem Berufungsantrag strebt sie die Herabsetzung der über sie verhängten Strafe an, in den Berufungsausführungen ist aber auch dder Hinweis enthalten, daß nach Ansicht der Berufungswerberin eine bedingte Strafnachsicht gerechtfertigt wäre, und es wird daraus auch ein in diese Richtung zielendes Berufungsbegehren erkennbar. Das Erstgericht wertete bei der Strafbemessung keinen Umstand als erschwerend und ein Teilgeständnis und die bisherige Unbescholtenheit als mildernd.
Diese Strafzumessungsgründe sind zu ergänzen. Mit Recht weist die Berufung darauf hin, daß die Rauschtat beim Versuch blieb und der Angeklagten deshalb der Milderungsgrund des § 34 Z. 13 StGB zugutezuhalten ist.Diese Strafzumessungsgründe sind zu ergänzen. Mit Recht weist die Berufung darauf hin, daß die Rauschtat beim Versuch blieb und der Angeklagten deshalb der Milderungsgrund des Paragraph 34, Ziffer 13, StGB zugutezuhalten ist.
Allerdings wurde auch der Erschwerungsgrund übergangen, daß zwei Beamte zum Amtsmißbrauch bestimmt werden sollten.
Dem eben bezeichneten Milderungsgrund kommt indes das größere Gewicht zu. Der Oberste Gerichtshof erachtet unter Beachtung dieses Umstandes eine Anzahl von 120 Tagessätzen - und damit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 60 Tagen - als schuld- und tatangemessen.
Zu einer bedingten Strafnachsicht sah sich der Oberste Gerichtshof wegen des Erfordernisses der Effektivität eines Strafausspruches der vorliegenden Art nicht veranlaßt.
Der Berufung der Angeklagten konnte daher nur teilweise Erfolg beschieden sein.
Die Kostenentscheidung fußt auf der im Spruch genannten Gesetzesstelle.