Der Auffassung des Beschwerdeführers, die in seiner Verantwortlichkeit als zuständiger Referent der Bezirkshauptmannschaft liegende Sorgfaltspflicht werde durch den (anläßlich des Inkrafttretens des Paßgesetzes 1969 ergangenen) Durchführungserlaß des Bundesministeriums für Inneres vom 30. November 1970, Zl. 104.500-24/70, erschöpfend geregelt und gleichzeitig begrenzt, kann nicht gefolgt werden. Der zitierte Erlaß verweist unter Punkt III/B/cc (S 18) auf den Versagungsgrund des § 25 Abs. 3 lit. d PaßG 1969 (lediglich) in jenem Beispielsfall, daß sich Anhaltspunkte für Vorstrafen des Sichtvermerkwerbers ergeben, in welchem im Sinne des § 25 Abs. 4 lit. b (im Erlaß unrichtig: lit. d) PaßG 1969 vorgegangen werden könne, wobei unter Punkt III/D (S 26) dann auch (inhaltlich) auf die Vorschrift des § 27 Abs. 1 PaßG 1969 über die Ungültigerklärung eines bereits erteilten Sichtvermerkes hingewiesen wird; er ändert aber - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - nichts daran, daß ein Sichtvermerkversagungs-(bzw. ungültigerklärungs-)Grund (ua) in allen im § 25 Abs. 3 lit. d PaßG angeführten Fällen - und nicht etwa bloß bei Vorliegen von Anhaltspunkten für erlittene Vorstrafen des Sichtvermerkwerbers - gegeben ist.Der Auffassung des Beschwerdeführers, die in seiner Verantwortlichkeit als zuständiger Referent der Bezirkshauptmannschaft liegende Sorgfaltspflicht werde durch den (anläßlich des Inkrafttretens des Paßgesetzes 1969 ergangenen) Durchführungserlaß des Bundesministeriums für Inneres vom 30. November 1970, Zl. 104.500-24/70, erschöpfend geregelt und gleichzeitig begrenzt, kann nicht gefolgt werden. Der zitierte Erlaß verweist unter Punkt III/B/cc (S 18) auf den Versagungsgrund des Paragraph 25, Absatz 3, Litera d, PaßG 1969 (lediglich) in jenem Beispielsfall, daß sich Anhaltspunkte für Vorstrafen des Sichtvermerkwerbers ergeben, in welchem im Sinne des Paragraph 25, Absatz 4, Litera b, (im Erlaß unrichtig: Litera d,) PaßG 1969 vorgegangen werden könne, wobei unter Punkt III/D (S 26) dann auch (inhaltlich) auf die Vorschrift des Paragraph 27, Absatz eins, PaßG 1969 über die Ungültigerklärung eines bereits erteilten Sichtvermerkes hingewiesen wird; er ändert aber - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - nichts daran, daß ein Sichtvermerkversagungs-(bzw. ungültigerklärungs-)Grund (ua) in allen im Paragraph 25, Absatz 3, Litera d, PaßG angeführten Fällen - und nicht etwa bloß bei Vorliegen von Anhaltspunkten für erlittene Vorstrafen des Sichtvermerkwerbers - gegeben ist.
Für die Beurteilung des vorliegend festgestellten Sachverhaltes ist jedoch entscheidend, daß dem Angeklagten jener Umstand, der gemäß der zitierten paßgesetzlichen Bestimmung einen Grund zur Versagung (bzw. Ungültigerklärung) eines Sichtvermerkes darzustellen geeignet war, nicht in seiner amtlichen Eigenschaft als zuständiger Referent des paß- und fremdenpolizeilichen Referates, sondern lediglich privat gesprächsweise durch einen außenstehenden Dritten bekannt geworden ist, womit aber noch keine amtliche Handlungspflicht des Angeklagten begründet wurde.
Nach den Urteilskonstatierungen (S 413, 414) hat der Angeklagte im August oder September 1984 "gesprächsweise" vom Zeugen Walter K*** erfahren, daß dieser für Fehim B*** mit einem PKW entgeltlich Devisen nach Jugoslawien geschmuggelt habe. Der Angeklagte reagierte hierauf lediglich mit der Äußerung, er würde so etwas nicht tun, und forderte K*** auf, dies in Zukunft zu unterlassen. Aus der als Urteilsgrundlage herangezogenen (S 416) Aussage des Zeugen K*** (S 358, 400) geht hervor, daß der Genannte als Bediensteter der Gemeinde Paternion bei der Verwaltungsgemeinschaft Villach tätig war, welche im selben Haus wie die Bezirkshauptmannschaft Villach - und damit auch die Dienststelle des Angeklagten - untergebracht ist, und solcherart den Angeklagten (teils in gemeinsamen Kaffeepausen, teils zufolge gemeinsamer Tätigkeiten in der Personalvertretung) privat gut kennengelernt und des öfteren mit ihm verschiedene Angelegenheiten auch in dessen Dienstzimmer besprochen hat. Bei einem derartigen Gespräch, das zufällig im Amtszimmer des Angeklagten stattfand, wobei aber K*** als Gemeindebediensteter mit den amtlichen Agenden des Angeklagten als Paß- und Fremdenpolizeireferent nichts zu tun hatte, sodaß zwischen ihm und dem Angeklagten lediglich ein freundschaftlicher Kontakt bestand, erzählte er dem Angeklagten von der von ihm für B*** getätigten Schmuggelfahrt.
Dem Angeklagten ist demnach der in Rede stehende Hinweis anläßlich eines privaten Gesprächs mit einem - bezogen auf seine amtliche Stellung - außenstehenden Dritten und somit nicht in seiner amtlichen Eigenschaft als Paß- und Fremdenpolizeireferent zur Kenntnis gelangt. Das hat aber für ihn (noch) keine Verpflichtung zu einem amtlichen Tätigwerden begründet, zumal insoweit keine anderen Maßstäbe angelegt werden können als für die Anzeigepflicht nach § 84 Abs. 1 StPO. Diesbezüglich führt bereits S. Mayer in seinem Kommentar zu § 84 Abs. 1 StPO (Punkte 1, 3 und 10) aus: "Es soll nichts was in ämtlicher Weise zur Kenntnis gelangt, ignoriert werden, aus welchem Grund von 'Behörden' und nicht von einzelnen Beamten gesprochen wird, wobei allerdings ein einzelner Beamter, wenn er eine selbständige Amtshandlung wahrzunehmen hat, die Behörde vertritt ... Der Ausdruck 'öffentliche Behörden und Ämter' ist deshalb beibehalten worden, weil es zweifelhaft sein könnte, ob der Ausdruck 'Behörde' auch solche Beamte umfaßt, welche vereinzelt eine selbständige Wirksamkeit auszuüben haben, andererseits aber von den einzelnen Beamten nicht gesprochen werden sollte, um nicht zu der Auffassung Anlaß zu geben, daß die Pflicht zur Anzeige sich auf außeramtliche, im Privatleben gemachte Wahrnehmungen erstrecke ... Eine bloße Erzählung des Verbrechens in einer Gesellschaft oder privaten Unterredung mit dem Richter ... kann nicht als eine amtliche Kenntnisnahme des Richters erachtet werden ..." (vgl. im übrigen auch SSt. 26/44 = EvBl. 1956/117 S 128, worin ebenfalls nur auf amtlich bekannt gewordene Umstände abgestellt wird, sowie Bertel im Wr. Komm. § 302 Rz. 75 ff, insb. Rz. 77, 78: Bloß privat erworbenes Wissen löst keine Garantenstellung des Beamten aus). Bezogen auf den Anklagevorwurf - der (lediglich) auf die Tatzeiträume Ende 1984 und 24.Jänner 1985 abstellt - kann dem Angeklagten daher daraus, daß er den ihm von K***Dem Angeklagten ist demnach der in Rede stehende Hinweis anläßlich eines privaten Gesprächs mit einem - bezogen auf seine amtliche Stellung - außenstehenden Dritten und somit nicht in seiner amtlichen Eigenschaft als Paß- und Fremdenpolizeireferent zur Kenntnis gelangt. Das hat aber für ihn (noch) keine Verpflichtung zu einem amtlichen Tätigwerden begründet, zumal insoweit keine anderen Maßstäbe angelegt werden können als für die Anzeigepflicht nach Paragraph 84, Absatz eins, StPO. Diesbezüglich führt bereits S. Mayer in seinem Kommentar zu Paragraph 84, Absatz eins, StPO (Punkte 1, 3 und 10) aus: "Es soll nichts was in ämtlicher Weise zur Kenntnis gelangt, ignoriert werden, aus welchem Grund von 'Behörden' und nicht von einzelnen Beamten gesprochen wird, wobei allerdings ein einzelner Beamter, wenn er eine selbständige Amtshandlung wahrzunehmen hat, die Behörde vertritt ... Der Ausdruck 'öffentliche Behörden und Ämter' ist deshalb beibehalten worden, weil es zweifelhaft sein könnte, ob der Ausdruck 'Behörde' auch solche Beamte umfaßt, welche vereinzelt eine selbständige Wirksamkeit auszuüben haben, andererseits aber von den einzelnen Beamten nicht gesprochen werden sollte, um nicht zu der Auffassung Anlaß zu geben, daß die Pflicht zur Anzeige sich auf außeramtliche, im Privatleben gemachte Wahrnehmungen erstrecke ... Eine bloße Erzählung des Verbrechens in einer Gesellschaft oder privaten Unterredung mit dem Richter ... kann nicht als eine amtliche Kenntnisnahme des Richters erachtet werden ..." vergleiche im übrigen auch SSt. 26/44 = EvBl. 1956/117 S 128, worin ebenfalls nur auf amtlich bekannt gewordene Umstände abgestellt wird, sowie Bertel im Wr. Komm. Paragraph 302, Rz. 75 ff, insb. Rz. 77, 78: Bloß privat erworbenes Wissen löst keine Garantenstellung des Beamten aus). Bezogen auf den Anklagevorwurf - der (lediglich) auf die Tatzeiträume Ende 1984 und 24.Jänner 1985 abstellt - kann dem Angeklagten daher daraus, daß er den ihm von K***
gesprächsweise gemachten Hinweis nicht zum Anlaß amtlichen Einschreitens genommen hat, weder ein Befugnismißbrauch durch pflichtwidrige Unterlassung noch durch aktives Tun angelastet werden. Daß sich nach dem angeführten Zeitraum die Verdachtsmomente in Richtung eines Sichtvermerkversagungsgrundes konkret verdichtet haben, wovon der Angeklagte Ende Juli 1985 bzw. im August 1985 Kenntnis erlangte (S 415), wobei es aber erst am 7.Oktober 1985 zur bescheidmäßigen Ungültigerklärung des am 24.Jänner 1985 (vom Angeklagten erteilten) Wiedereinreisesichtsvermerks für Fehim B*** gekommen ist, hat - weil nicht unter Anklage gestellt - bei der Beurteilung außer Betracht zu bleiben; als pflichtwidriges Unterlassen wurde dem Angeklagten (nur) vorgeworfen, den am 24. März 1984 erteilten Sichtvermerk Ende 1984 nicht widerrufen zu haben (S 367, 373).
Aus den dargelegten Erwägungen haftet dem angefochtenen Urteil somit, wie der Beschwerdeführer in seiner Rechtsrüge im Ergebnis richtig aufzeigt, eine Nichtigkeit im Sinn der Z 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO an, weshalb der Nichtigkeitsbeschwerde Folge zu geben und gemäß § 288 Abs. 2 Z 3 StPO spruchgemäß in der Sache selbst zu erkennen war.Aus den dargelegten Erwägungen haftet dem angefochtenen Urteil somit, wie der Beschwerdeführer in seiner Rechtsrüge im Ergebnis richtig aufzeigt, eine Nichtigkeit im Sinn der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO an, weshalb der Nichtigkeitsbeschwerde Folge zu geben und gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO spruchgemäß in der Sache selbst zu erkennen war.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die getroffene Sachentscheidung zu verweisen.