Gründe:
Das Erstgericht erkannte den am 13.4.1945 geborenen Stricker Alfred Heinz A im zweiten Rechtsgang der Verbrechen der Nötigung zum Beischlaf nach § 202 Abs 1 StGB und der schweren Nötigung nach §§ 105, 106 Abs 1 Z 1Das Erstgericht erkannte den am 13.4.1945 geborenen Stricker Alfred Heinz A im zweiten Rechtsgang der Verbrechen der Nötigung zum Beischlaf nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB und der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, 106, Absatz eins, Ziffer eins
StGB sowie der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB, der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB und der Körperverletzung nach § 83 Abs 2 StGB schuldig und verurteilte ihn nach §§ 28, 202 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr. Es nahm bei der Ausmessung dieser Strafe das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, die Wiederholung der Nötigungen, die einschlägigen Vorstrafen und den raschen Rückfall als erschwerend, das Geständnis zu den Urteilsfakten 4 und 6StGB sowie der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB, der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB und der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz 2, StGB schuldig und verurteilte ihn nach Paragraphen 28, 202, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr. Es nahm bei der Ausmessung dieser Strafe das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, die Wiederholung der Nötigungen, die einschlägigen Vorstrafen und den raschen Rückfall als erschwerend, das Geständnis zu den Urteilsfakten 4 und 6
(wegen der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und nach § 83 Abs 2 StGB), seine durch Alkoholisierung eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit und den Umstand, daß es bei der Nötigung bloß beim Versuch geblieben war, hingegen als mildernd an. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung und die Staatsanwaltschaft Berufung erhoben. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wurde vom Obersten Gerichtshof mit dem Beschluß vom 24.4.1979, GZ 9 Os 140/78-4, zurückgewiesen. Diesem kann der entscheidungswesentliche Sachverhalt entnommen werden.(wegen der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und nach Paragraph 83, Absatz 2, StGB), seine durch Alkoholisierung eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit und den Umstand, daß es bei der Nötigung bloß beim Versuch geblieben war, hingegen als mildernd an. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung und die Staatsanwaltschaft Berufung erhoben. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wurde vom Obersten Gerichtshof mit dem Beschluß vom 24.4.1979, GZ 9 Os 140/78-4, zurückgewiesen. Diesem kann der entscheidungswesentliche Sachverhalt entnommen werden.
Gegenstand des Gerichtstages waren demnach nur mehr die Berufungen des Angeklagten, der eine Herabsetzung der Strafe begehrt, und der Staatsanwaltschaft, die eine Erhöhung des Strafmaßes anstrebt. Es kommt lediglich der Berufung der Staatsanwaltschaft Berechtigung zu.