Zutreffend wendet die Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch ein, daß dem Erstgericht in Ansehung des Begriffes 'Gebrauch im Rechtsverkehr' im Sinne des § 225 StGB ein Irrtum unterlaufen ist. Gemäß § 225 Abs. 2 StGB ist (unter anderem) zu bestrafen, wer eine nach der Anbringung eines Beglaubigungszeichens wesentlich veränderte Sache im Rechtsverkehr gebraucht. Unter Gebrauch im Rechtsverkehr ist dabei jede mit Rücksicht auf den Inhalt des öffentlichen Beglaubigungszeichens rechtserhebliche Verwendung zuZutreffend wendet die Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch ein, daß dem Erstgericht in Ansehung des Begriffes 'Gebrauch im Rechtsverkehr' im Sinne des Paragraph 225, StGB ein Irrtum unterlaufen ist. Gemäß Paragraph 225, Absatz 2, StGB ist (unter anderem) zu bestrafen, wer eine nach der Anbringung eines Beglaubigungszeichens wesentlich veränderte Sache im Rechtsverkehr gebraucht. Unter Gebrauch im Rechtsverkehr ist dabei jede mit Rücksicht auf den Inhalt des öffentlichen Beglaubigungszeichens rechtserhebliche Verwendung zu
verstehen (vgl. ÖJZ-LSK 1977/183, ÖJZ-LSK 1978/204 = EvBl 1978/176verstehen vergleiche ÖJZ-LSK 1977/183, ÖJZ-LSK 1978/204 = EvBl 1978/176
und ÖJZ-LSK 1978/386 = JBl. 1979, 272;
Leukauf-Steininger, Kommentar 2 § 223 RN 32 und § 225 RN 10). Dazu genügt es, den Inhalt des Beglaubigungszeichens einem anderen zugänglich zu machen;Leukauf-Steininger, Kommentar 2 Paragraph 223, RN 32 und Paragraph 225, RN 10). Dazu genügt es, den Inhalt des Beglaubigungszeichens einem anderen zugänglich zu machen;
nicht erforderlich ist, daß der andere das Beglaubigungszeichen tatsächlich wahrgenommen oder eingesehen hat. Daher liegt - entgegen der Meinung des Erstgerichtes - in der Teilnahme am Verkehr auf öffentlichen Straßen mit einem Motorfahrrad (§ 2 Z 14 KFG), das nach Anbringung einer (für jedermann sichtbaren) diesbezüglichen Begutachtungsplakette durch den Einbau eines Motors (mit einem Hubraum von 110 ccm) eines Motorrades (§ 2 Z 15 KFG) wesentlich verändert wurde, ein Gebrauchen einer nach Anbringung des Beglaubigungszeichens wesentlich veränderten Sache im Rechtsverkehr (vgl. Leukauf- Steininger a.a.0. § 223 RN 34), womit der Angeklagte vorliegend - ausgehend von den Urteilskonstatierungen - den objektiven Tatbestand des § 225 Abs. 2 StGB verwirklicht hat. Zur Erfüllung des subjektiven Tatbestands reicht - wie die Staatsanwaltschaft zutreffend aufzeigt - vorsätzliches Handeln schlechthin aus (§ 5 Abs. 1 StGB); nicht erforderlich ist, daß es dem Täter darauf ankommt, den tatbildmäßigen Erfolg herbeizuführen (§ 5 Abs. 2 StGB).nicht erforderlich ist, daß der andere das Beglaubigungszeichen tatsächlich wahrgenommen oder eingesehen hat. Daher liegt - entgegen der Meinung des Erstgerichtes - in der Teilnahme am Verkehr auf öffentlichen Straßen mit einem Motorfahrrad (Paragraph 2, Ziffer 14, KFG), das nach Anbringung einer (für jedermann sichtbaren) diesbezüglichen Begutachtungsplakette durch den Einbau eines Motors (mit einem Hubraum von 110 ccm) eines Motorrades (Paragraph 2, Ziffer 15, KFG) wesentlich verändert wurde, ein Gebrauchen einer nach Anbringung des Beglaubigungszeichens wesentlich veränderten Sache im Rechtsverkehr vergleiche Leukauf- Steininger a.a.0. Paragraph 223, RN 34), womit der Angeklagte vorliegend - ausgehend von den Urteilskonstatierungen - den objektiven Tatbestand des Paragraph 225, Absatz 2, StGB verwirklicht hat. Zur Erfüllung des subjektiven Tatbestands reicht - wie die Staatsanwaltschaft zutreffend aufzeigt - vorsätzliches Handeln schlechthin aus (Paragraph 5, Absatz eins, StGB); nicht erforderlich ist, daß es dem Täter darauf ankommt, den tatbildmäßigen Erfolg herbeizuführen (Paragraph 5, Absatz 2, StGB).
Dessen ungeachtet ist aber eine abschließende (meritorische) Beurteilung der Sache noch nicht möglich:
§ 225 Abs. 3 StGB definiert öffentliche Beglaubigungszeichen dahin, daß darunter jedes Zeichen zu verstehen ist, das ein Beamter innerhalb seiner Amtsbefugnisse oder eine mit öffentlichem Glauben versehene Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises an einer Sache in der vorgeschriebenen Form angebracht hat, um eine auf die Sache bezügliche Tatsache zu bestätigen.Paragraph 225, Absatz 3, StGB definiert öffentliche Beglaubigungszeichen dahin, daß darunter jedes Zeichen zu verstehen ist, das ein Beamter innerhalb seiner Amtsbefugnisse oder eine mit öffentlichem Glauben versehene Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises an einer Sache in der vorgeschriebenen Form angebracht hat, um eine auf die Sache bezügliche Tatsache zu bestätigen.
Dieser Legaldefinition zufolge kommen als Träger der Beglaubigungsfunktion, die in einem an einer Sache angebrachten Zeichen zum Ausdruck kommt, Beamte im Rahmen ihrer Amtsbefugnisse und Privatpersonen mit gesetzlich ausdrücklich verliehener Beglaubigungsbefugnis innerhalb des ihnen zugewiesenen Geschäftskreises in Betracht. Dieser Voraussetzung werden die vom Landeshauptmann gemäß § 57 a KFG zur (wiederkehrenden) kraftfahrgesetzlichen Begutachtung und Bestätigung dieser Überprüfung durch Anbringung einer Begutachtungsplakette ermächtigten Vereine und Gewerbetreibenden gerecht, die insoweit (wenn auch als Private) kraft Gesetzes zur Mitausübung des hoheitlichen Rechts der Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen und zur Bestätigung des Vorliegens einer der Zulassungsvoraussetzungen berufen sind (vgl. hiezu auch EvBl 1981/161 zu § 1Dieser Legaldefinition zufolge kommen als Träger der Beglaubigungsfunktion, die in einem an einer Sache angebrachten Zeichen zum Ausdruck kommt, Beamte im Rahmen ihrer Amtsbefugnisse und Privatpersonen mit gesetzlich ausdrücklich verliehener Beglaubigungsbefugnis innerhalb des ihnen zugewiesenen Geschäftskreises in Betracht. Dieser Voraussetzung werden die vom Landeshauptmann gemäß Paragraph 57, a KFG zur (wiederkehrenden) kraftfahrgesetzlichen Begutachtung und Bestätigung dieser Überprüfung durch Anbringung einer Begutachtungsplakette ermächtigten Vereine und Gewerbetreibenden gerecht, die insoweit (wenn auch als Private) kraft Gesetzes zur Mitausübung des hoheitlichen Rechts der Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen und zur Bestätigung des Vorliegens einer der Zulassungsvoraussetzungen berufen sind vergleiche hiezu auch EvBl 1981/161 zu Paragraph eins
AHG). Demgemäß sind die von ihnen (ihrem Personal) unter Inanspruchnahme der Ermächtigung (§ 57 a Abs. 2 KFG) nach erfolgter Begutachtung an einem Kraftfahrzeug angebrachten Begutachtungsplaketten (§ 57 a Abs. 5 KFG) öffentliche Beglaubigungszeichen im Sinne des § 225 Abs. 3 StGB (vgl. hiezu mit ausführlicher Begründung JBl 1984, 156 = ÖJZ-LSK 1984/12; ebenso auch Leukauf-Steininger, a.a.0. § 225 RN 4, 5; Steininger in ÖJZ 1980, 483 und in Bezauer Tage 1979, 167 f; aM Kienapfel WK § 225 Rz 11, 20). Lediglich jenen Plaketten, die gemäß § 57 a Abs. 6 oder Abs. 9 KFG an den Zulassungsbesitzer ausgefolgt und damit weder von einem Beamten noch von einer kraft Gesetzes mit öffentlichem Glauben versehenen Person am Kraftfahrzeug angebracht werden (und die sich von den oben erwähnten Plaketten dadurch unterscheiden, daß sie mit dem Kennzeichen des betreffenden Kraftfahrzeuges versehen sein müssen), mangelt es - eben weil ihre Anbringung nicht durch eine Beglaubigungsperson und im übrigen ohne vorausgegangene Begutachtung erfolgt - am Charakter eines öffentlichen Beglaubigungszeichens, sodaß Manipulationen an oder mit derartigen Plaketten nur als Verwaltungsübertretung nach § 134 KFG (und nicht als Fälschung öffentlicher Beglaubigungszeichen nach dem § 225 StGB) strafbar sind (Leukauf-Steininger, a.a.0. § 225 RN 4).AHG). Demgemäß sind die von ihnen (ihrem Personal) unter Inanspruchnahme der Ermächtigung (Paragraph 57, a Absatz 2, KFG) nach erfolgter Begutachtung an einem Kraftfahrzeug angebrachten Begutachtungsplaketten (Paragraph 57, a Absatz 5, KFG) öffentliche Beglaubigungszeichen im Sinne des Paragraph 225, Absatz 3, StGB vergleiche hiezu mit ausführlicher Begründung JBl 1984, 156 = ÖJZ-LSK 1984/12; ebenso auch Leukauf-Steininger, a.a.0. Paragraph 225, RN 4, 5; Steininger in ÖJZ 1980, 483 und in Bezauer Tage 1979, 167 f; aM Kienapfel WK Paragraph 225, Rz 11, 20). Lediglich jenen Plaketten, die gemäß Paragraph 57, a Absatz 6, oder Absatz 9, KFG an den Zulassungsbesitzer ausgefolgt und damit weder von einem Beamten noch von einer kraft Gesetzes mit öffentlichem Glauben versehenen Person am Kraftfahrzeug angebracht werden (und die sich von den oben erwähnten Plaketten dadurch unterscheiden, daß sie mit dem Kennzeichen des betreffenden Kraftfahrzeuges versehen sein müssen), mangelt es - eben weil ihre Anbringung nicht durch eine Beglaubigungsperson und im übrigen ohne vorausgegangene Begutachtung erfolgt - am Charakter eines öffentlichen Beglaubigungszeichens, sodaß Manipulationen an oder mit derartigen Plaketten nur als Verwaltungsübertretung nach Paragraph 134, KFG (und nicht als Fälschung öffentlicher Beglaubigungszeichen nach dem Paragraph 225, StGB) strafbar sind (Leukauf-Steininger, a.a.0. Paragraph 225, RN 4).
Da es das Erstgericht unterlassen hat, Feststellungen darüber zu treffen, wer im vorliegenden Fall die Begutachtungsplakette an dem Motorfahrrad angebracht hat, kann eine Entscheidung in der Sache selbst noch nicht eintreten. Es war vielmehr der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Folge zu geben, das angefochtene Urteil zur Gänze, sohin auch in seinem Schuldspruch, einschließlich des Ausspruches nach § 13 JGG, aufzuheben und die Sache an das Erstgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Dies aus folgenden Erwägungen:Da es das Erstgericht unterlassen hat, Feststellungen darüber zu treffen, wer im vorliegenden Fall die Begutachtungsplakette an dem Motorfahrrad angebracht hat, kann eine Entscheidung in der Sache selbst noch nicht eintreten. Es war vielmehr der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Folge zu geben, das angefochtene Urteil zur Gänze, sohin auch in seinem Schuldspruch, einschließlich des Ausspruches nach Paragraph 13, JGG, aufzuheben und die Sache an das Erstgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Dies aus folgenden Erwägungen:
Sollte die in Rede stehende Begutachtungsplakette an dem Motorfahrrad von einer Behörde oder von einer hiezu ermächtigten Person angebracht worden sein, hätte der Angeklagte ausschließlich das Vergehen der Fälschung öffentlicher Beglaubigungszeichen nach § 225 Abs. 2 StGB zu verantworten, weil das Delikt nach § 225 StGB - von seltenen Ausnahmen abgesehen - ebenso wie jenes nach § 223 StGB in der Regel die Täuschung über Tatsachen mit einem daraus resultierenden Schaden an irgendwelchen Rechten impliziert und (als zudem mit strengerer Strafe bedrohter Tatbestand) mit dem lediglich als subsidiären (Auffang-)Tat bestand gedachten Vergehen der Täuschung nicht tateinheitlich zusammentreffen kann (vgl. ÖJZ-LSK 1980/155 = SSt 51/33; ÖJZ 1980/167 /Sollte die in Rede stehende Begutachtungsplakette an dem Motorfahrrad von einer Behörde oder von einer hiezu ermächtigten Person angebracht worden sein, hätte der Angeklagte ausschließlich das Vergehen der Fälschung öffentlicher Beglaubigungszeichen nach Paragraph 225, Absatz 2, StGB zu verantworten, weil das Delikt nach Paragraph 225, StGB - von seltenen Ausnahmen abgesehen - ebenso wie jenes nach Paragraph 223, StGB in der Regel die Täuschung über Tatsachen mit einem daraus resultierenden Schaden an irgendwelchen Rechten impliziert und (als zudem mit strengerer Strafe bedrohter Tatbestand) mit dem lediglich als subsidiären (Auffang-)Tat bestand gedachten Vergehen der Täuschung nicht tateinheitlich zusammentreffen kann vergleiche ÖJZ-LSK 1980/155 = SSt 51/33; ÖJZ 1980/167 /
Oberlandesgericht Wien / ; Kienapfel WK § 225 Rz 43; 13 0s 29/84 / erliegend in 27 Vr 2006/83 des Landesgerichtes Innsbruck/ ). Der Angeklagte wäre daher für den Fall eines neuerlichen Schuldspruchs richtigerweise entweder des Vergehens der Fälschung öffentlicher Beglaubigungszeichen nach § 225 Abs. 2 StGB oder des Vergehens der versuchten Täuschung nach § 15, 108 Abs. 1 StGB (vgl. hiezu ausführlich 13 0s 29/84) schuldig zu erkennen, wobei allerdings ein förmlicher (Qualifikations-)Freispruch von der Anklage wegen eines der beiden Delikte bei der von Anklage und Erstgericht irrig angenommenen Idealkonkurrenz zu unterbleiben hätte.Oberlandesgericht Wien / ; Kienapfel WK Paragraph 225, Rz 43; 13 0s 29/84 / erliegend in 27 römisch fünf r 2006/83 des Landesgerichtes Innsbruck/ ). Der Angeklagte wäre daher für den Fall eines neuerlichen Schuldspruchs richtigerweise entweder des Vergehens der Fälschung öffentlicher Beglaubigungszeichen nach Paragraph 225, Absatz 2, StGB oder des Vergehens der versuchten Täuschung nach Paragraph 15, 108, Absatz eins, StGB vergleiche hiezu ausführlich 13 0s 29/84) schuldig zu erkennen, wobei allerdings ein förmlicher (Qualifikations-)Freispruch von der Anklage wegen eines der beiden Delikte bei der von Anklage und Erstgericht irrig angenommenen Idealkonkurrenz zu unterbleiben hätte.
Im Hinblick auf die Kassierung (auch) des Schuldspruchs und des Ausspruchs gemäß § 13 JGG war der Angeklagte mit seinen Rechtsmitteln auf die getroffene Entscheidung zu verweisen. Es war demnach spruchgemäß zu erkennen.Im Hinblick auf die Kassierung (auch) des Schuldspruchs und des Ausspruchs gemäß Paragraph 13, JGG war der Angeklagte mit seinen Rechtsmitteln auf die getroffene Entscheidung zu verweisen. Es war demnach spruchgemäß zu erkennen.