Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden unter anderen der 19-jährige Helmuth B des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1, 129 Z. 1 und § 15 StGB.Mit dem angefochtenen Urteil wurden unter anderen der 19-jährige Helmuth B des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, 129, Ziffer eins und Paragraph 15, StGB.
(Punkt A/ des Urteilssatzes) sowie des Vergehens des Raufhandels nach § 91 StGB. (Punkt D/ des Urteilssatzes) und der 23-jährige Wilfred B des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls nach §§ 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1(Punkt A/ des Urteilssatzes) sowie des Vergehens des Raufhandels nach Paragraph 91, StGB. (Punkt D/ des Urteilssatzes) und der 23-jährige Wilfred B des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins
und § 15 StGB. (Punkt A/ des Urteilssatzes), des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1, 2 und 3 sowie § 15 StGB.und Paragraph 15, StGB. (Punkt A/ des Urteilssatzes), des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins, 2 und 3 sowie Paragraph 15, StGB.
(Punkt B/ des Urteilssatzes), des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB. (Punkt C/ des Urteilssatzes), des Vergehens des Raufhandels nach § 91(Punkt B/ des Urteilssatzes), des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB. (Punkt C/ des Urteilssatzes), des Vergehens des Raufhandels nach Paragraph 91
StGB. (Punkt D/ des Urteilssatzes), des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 (zweiter Fall) StGB. (Punkt E/1 des Urteilssatzes) und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB. (Punkt E/2 des Urteilssatzes) schuldig erkannt und jeweils zu Freiheitsstrafen verurteilt, wobei die über Wilfred B verhängte Strafe bedingt nachgesehen wurde.StGB. (Punkt D/ des Urteilssatzes), des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, (zweiter Fall) StGB. (Punkt E/1 des Urteilssatzes) und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB. (Punkt E/2 des Urteilssatzes) schuldig erkannt und jeweils zu Freiheitsstrafen verurteilt, wobei die über Wilfred B verhängte Strafe bedingt nachgesehen wurde.
In ihrer auf § 281 Abs. 1 Z. 10 StPO. gestützten, zu Gunsten der Angeklagten Helmuth B und Wilfred B erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde rügt die Staatsanwaltschaft allein den Schuldspruch der Genannten zu Punkt D/In ihrer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO. gestützten, zu Gunsten der Angeklagten Helmuth B und Wilfred B erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde rügt die Staatsanwaltschaft allein den Schuldspruch der Genannten zu Punkt D/
des Urteilssatzes, wobei sie ausführt, daß die festgestellte Tat rechtsrichtig dem § 83 Abs. 1 StGB. zu unterstellen gewesen wäre. Das Erstgericht hat als erwiesen angenommen, daß die Angeklagten Helmut B und Wilfred B in Gesellschaft als Beteiligte am 16. Juli 1979 in Wien den Johann D, um ihn zu mißhandeln (S. 520/Bd. I d.A.), durch Versetzen von Schlägen am Körper verletzten, wobei Blutergüsse im Bereich des rechten Auges sowie an der Innenseite des linken Oberarmes entstanden. Diesen Sachverhalt beurteilte es - abweichend von der Anklageschrift (vgl. S. 422 und 424/ Bd. I d.A.) - als Vergehen des Raufhandels nach § 91 StGB., und zwar, wie hiezu in den Urteilsgründen (S. 521/Bd. I d.A.) eingeräumt wird, irrtümlich, 'obwohl keine schwere Verletzung des Johann D vorlag'.des Urteilssatzes, wobei sie ausführt, daß die festgestellte Tat rechtsrichtig dem Paragraph 83, Absatz eins, StGB. zu unterstellen gewesen wäre. Das Erstgericht hat als erwiesen angenommen, daß die Angeklagten Helmut B und Wilfred B in Gesellschaft als Beteiligte am 16. Juli 1979 in Wien den Johann D, um ihn zu mißhandeln (S. 520/Bd. römisch eins d.A.), durch Versetzen von Schlägen am Körper verletzten, wobei Blutergüsse im Bereich des rechten Auges sowie an der Innenseite des linken Oberarmes entstanden. Diesen Sachverhalt beurteilte es - abweichend von der Anklageschrift vergleiche S. 422 und 424/ Bd. römisch eins d.A.) - als Vergehen des Raufhandels nach Paragraph 91, StGB., und zwar, wie hiezu in den Urteilsgründen (S. 521/Bd. römisch eins d.A.) eingeräumt wird, irrtümlich, 'obwohl keine schwere Verletzung des Johann D vorlag'.