Daß der Beschwerdeführer ab dem 1. Jänner 1980 auf die Neubesetzung der Stelle des Soldatenheimleiters gedrängt und sich um diese systemisierte Stelle nicht beworben hat, wie durch zeugenschaftliche Vernehmung des Oberst F unter Beweis gestellt werden sollte, ist ohne entscheidungswesentliche Bedeutung, weil daraus keineswegs abgeleitet werden könnte, daß es dem Angeklagten A ferngelegen wäre, sich bis dahin aus dieser Tätigkeit (fortlaufend) persönliche Vorteile zu verschaffen.
Richtig ist allerdings, daß der Beweisantrag, sämtliche Mitglieder der Soldatenheimkommission darüber als Zeugen zu vernehmen, daß in der Sitzung vom 12. Februar 1980 über Antrag des Angeklagten A die Gewährung einer 10 %-igen Einwaage bei Wurstwaren genehmigt worden sei, unerledigt geblieben ist, Dieser Formverstoß konnte jedoch auf die Entscheidung deshalb keinen dem Beschwerdeführer nachteiligen Einfluß üben, weil das Schöffengericht ohnedies als erwiesen angenommen hat, daß - mag auch ein diesbezüglicher Beschluß der Soldatenheimkommission nicht protokolliert worden sein - zufolge der vom Angeklagten A mit Norbert B vereinbarten 10 %-igen Einwaage für Wurstwaren über seinen Vorschlag höhere Einkaufspreise und darauf basierend höhere Verkaufspreise in der Annahme, die Einwaage diene nur zur Deckung des natürlichen Schwundes und der mengenmäßigen Abrechnung (und nicht der Erzielung zusätzlicher Einnahmen), genehmigt worden sind (vgl Band III, S 14, 20, 29 d.A). Die Verfahrensrüge erweist sich sohin schon deswegen als unbegründet. Im übrigen wurden vom Gericht - ersichtlich auch in Entsprechung dieses Antrages - zwei Zeugen einvernommen, die an der Sitzung vom 12. Februar 1980 teilgenommen haben (siehe dazu Bd I S 331, Bd II, S 463, 479).Richtig ist allerdings, daß der Beweisantrag, sämtliche Mitglieder der Soldatenheimkommission darüber als Zeugen zu vernehmen, daß in der Sitzung vom 12. Februar 1980 über Antrag des Angeklagten A die Gewährung einer 10 %-igen Einwaage bei Wurstwaren genehmigt worden sei, unerledigt geblieben ist, Dieser Formverstoß konnte jedoch auf die Entscheidung deshalb keinen dem Beschwerdeführer nachteiligen Einfluß üben, weil das Schöffengericht ohnedies als erwiesen angenommen hat, daß - mag auch ein diesbezüglicher Beschluß der Soldatenheimkommission nicht protokolliert worden sein - zufolge der vom Angeklagten A mit Norbert B vereinbarten 10 %-igen Einwaage für Wurstwaren über seinen Vorschlag höhere Einkaufspreise und darauf basierend höhere Verkaufspreise in der Annahme, die Einwaage diene nur zur Deckung des natürlichen Schwundes und der mengenmäßigen Abrechnung (und nicht der Erzielung zusätzlicher Einnahmen), genehmigt worden sind vergleiche Band römisch drei, S 14, 20, 29 d.A). Die Verfahrensrüge erweist sich sohin schon deswegen als unbegründet. Im übrigen wurden vom Gericht - ersichtlich auch in Entsprechung dieses Antrages - zwei Zeugen einvernommen, die an der Sitzung vom 12. Februar 1980 teilgenommen haben (siehe dazu Bd römisch eins S 331, Bd römisch zwei, S 463, 479).
Aus dem Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs. 1Aus dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins
StPO wendet sich der Beschwerdeführer zunächst gegen die Feststellung, er habe - aus Anlaß der übernahme der Leitung des Soldatenheimes - die Preise beibehalten, weil für die Fixierung der Preise nur die Soldatenheimkommission zuständig und deren Genehmigung durch den Kasernenkommandanten von nöten gewesen sei, sowie gegen die bei der Begründung zu einem Teilfreispruch getroffene Konstatierung, er habe bei der Ermittlung der Stückzahl der verkauften Würste unter Anwendung eines (sogenannten) 'Faktors' mitgewirkt; weiters rügt er, das Erstgericht gehe unter Außerachtlassung von Beweisergebnissen davon aus, daß einem Fleischhauer zugemutet werden könne, Würste mit etwa gleichem Gewicht zu liefern. Wie der Beschwerdeführer aber selbst einräumt (Bd III, S 53), beziehen sich diese Urteilsannahmen durchwegs auf keine für den Schuldspruch erheblichen Tatsachen.StPO wendet sich der Beschwerdeführer zunächst gegen die Feststellung, er habe - aus Anlaß der übernahme der Leitung des Soldatenheimes - die Preise beibehalten, weil für die Fixierung der Preise nur die Soldatenheimkommission zuständig und deren Genehmigung durch den Kasernenkommandanten von nöten gewesen sei, sowie gegen die bei der Begründung zu einem Teilfreispruch getroffene Konstatierung, er habe bei der Ermittlung der Stückzahl der verkauften Würste unter Anwendung eines (sogenannten) 'Faktors' mitgewirkt; weiters rügt er, das Erstgericht gehe unter Außerachtlassung von Beweisergebnissen davon aus, daß einem Fleischhauer zugemutet werden könne, Würste mit etwa gleichem Gewicht zu liefern. Wie der Beschwerdeführer aber selbst einräumt (Bd römisch drei, S 53), beziehen sich diese Urteilsannahmen durchwegs auf keine für den Schuldspruch erheblichen Tatsachen.
Eine den Ausspruch über entscheidende Tatsachen betreffende Unvollständigkeit macht der Beschwerdeführer dem Erstgericht mit der Behauptung zum Vorwurf, seine Verantwortung mit Stillschweigen übergangen zu haben, wonach er die ihm zugekommene Hälfte des Erlöses aus dem Verkauf der Einwaage für Wurst und aus dem Naturalrabatt der Firma Coca-Cola nicht für sich, sondern für Bewirtungen beim Betrieb des Soldatenheimes und für kleinere Anschaffungen verwendet habe; die Annahme des Erstgerichtes, daß solche Ausgaben stets zu Lasten des Anteiles der Verkäufer gegangen seien, sei durch keine Beweisergebnisse gedeckt.
Diesem Beschwerdeeinwand ist zum einen entgegenzuhalten, daß das Erstgericht die bezügliche Verantwortung des Angeklagten A in ihren wesentlichen Teilen aktengetreu wiedergegeben und hinreichend erörtert hat (vgl Band III, S 25 ff d.A); in Gesamtwürdigung der Verfahrensergebnisse (vgl insbesondere Band II, S 384 ff, 405, 410 d. A) wurde aber als erwiesen angenommen, daß der Beschwerdeführer - seiner gegenteiligen Verantwortung (vgl Band II, S 316 ff d.A) zuwider - seinen Anteil an den Erlösen (in Höhe von 50 % des Verkaufspreises der gesamten Liefermengen) unabhängig von den Tagesabrechnungen - also ohne Abzug -Diesem Beschwerdeeinwand ist zum einen entgegenzuhalten, daß das Erstgericht die bezügliche Verantwortung des Angeklagten A in ihren wesentlichen Teilen aktengetreu wiedergegeben und hinreichend erörtert hat vergleiche Band römisch drei, S 25 ff d.A); in Gesamtwürdigung der Verfahrensergebnisse vergleiche insbesondere Band römisch zwei, S 384 ff, 405, 410 d. A) wurde aber als erwiesen angenommen, daß der Beschwerdeführer - seiner gegenteiligen Verantwortung vergleiche Band römisch zwei, S 316 ff d.A) zuwider - seinen Anteil an den Erlösen (in Höhe von 50 % des Verkaufspreises der gesamten Liefermengen) unabhängig von den Tagesabrechnungen - also ohne Abzug -
verlangt und erhalten hat (vgl Band III, S 26, 28 f d.A), sodaß Kassenabgänge (zu denen es nur ausnahmsweise kommen konnte /vgl Band III, S 23 d.A/) stets zu Lasten der betroffenen Wehrmänner gegangen sind. Zum anderen ist die Frage, ob Gratisbewirtungen und sonstige kleinere Aufwendungen, die den Verkäufern zukommenden überschüsse oder seinen eigenen Anteil vermindert haben, letztlich ohne entscheidende Bedeutung, weil dem Beschwerdeführer Veruntreuung nicht nur in bezug auf den ihm persönlich zugekommenen Hälfteanteil, sondern - wie noch darzulegen sein wird, ohne Rechtsirrtum - hinsichtlich des Gesamtbetrages der rechtswidrig einbehaltenen Verkaufserlöse angelastet wird (siehe dazu insbes Bd III S 21, 33). Daß aus den erzielten überschüssen gelegentlich dienstführende Offiziere und Kameraden bewirtet und kleinere Ausgaben für die Müllabfuhr und für Professionisten getätigt worden sind, wurde im Urteil ausdrücklich festgestellt (vgl Band III, S 17, 21, 33 f d.A). Diese Annahme schließt aber die weitere Konstatierung des Gerichtes nicht aus, daß der Angeklagte den aus dem Verkauf von Coca-Cola und Wurst erzielten, ihm ohne Abzug bar ausbezahlten Erlösanteil für sich persönlich oder für Ausgaben, die in seiner persönlichen Interessensphäre lagen und nicht durch (gerechtfertigte) dienstliche Interessen begründet waren, verwendet und die solcherart rechtswidrig einbehaltenen Erlöse sich und den jeweiligen Verkäufern mit Bereicherungstendenz zugeeignet hat. Ein innerer Widerspruch der Urteilsgründe ist daraus nicht zu ersehen. Der Verantwortung des Beschwerdeführers, daß die Soldatenheimkommission in ihrer Sitzung vom 12. Februar 1980 die Vereinbarung einer Einwaage mit dem Wurstlieferanten Norbert B genehmigt habe, ist das Erstgericht - ungeachtet dessen, daß ein Beschluß hierüber nicht protokolliert worden ist - ohnedies gefolgt (vgl Band III, S 29 f d.A).verlangt und erhalten hat vergleiche Band römisch drei, S 26, 28 f d.A), sodaß Kassenabgänge (zu denen es nur ausnahmsweise kommen konnte /vgl Band römisch drei, S 23 d.A/) stets zu Lasten der betroffenen Wehrmänner gegangen sind. Zum anderen ist die Frage, ob Gratisbewirtungen und sonstige kleinere Aufwendungen, die den Verkäufern zukommenden überschüsse oder seinen eigenen Anteil vermindert haben, letztlich ohne entscheidende Bedeutung, weil dem Beschwerdeführer Veruntreuung nicht nur in bezug auf den ihm persönlich zugekommenen Hälfteanteil, sondern - wie noch darzulegen sein wird, ohne Rechtsirrtum - hinsichtlich des Gesamtbetrages der rechtswidrig einbehaltenen Verkaufserlöse angelastet wird (siehe dazu insbes Bd römisch drei S 21, 33). Daß aus den erzielten überschüssen gelegentlich dienstführende Offiziere und Kameraden bewirtet und kleinere Ausgaben für die Müllabfuhr und für Professionisten getätigt worden sind, wurde im Urteil ausdrücklich festgestellt vergleiche Band römisch drei, S 17, 21, 33 f d.A). Diese Annahme schließt aber die weitere Konstatierung des Gerichtes nicht aus, daß der Angeklagte den aus dem Verkauf von Coca-Cola und Wurst erzielten, ihm ohne Abzug bar ausbezahlten Erlösanteil für sich persönlich oder für Ausgaben, die in seiner persönlichen Interessensphäre lagen und nicht durch (gerechtfertigte) dienstliche Interessen begründet waren, verwendet und die solcherart rechtswidrig einbehaltenen Erlöse sich und den jeweiligen Verkäufern mit Bereicherungstendenz zugeeignet hat. Ein innerer Widerspruch der Urteilsgründe ist daraus nicht zu ersehen. Der Verantwortung des Beschwerdeführers, daß die Soldatenheimkommission in ihrer Sitzung vom 12. Februar 1980 die Vereinbarung einer Einwaage mit dem Wurstlieferanten Norbert B genehmigt habe, ist das Erstgericht - ungeachtet dessen, daß ein Beschluß hierüber nicht protokolliert worden ist - ohnedies gefolgt vergleiche Band römisch drei, S 29 f d.A).
Es hat aber auf Grund der Zeugenaussage des Major Dietmar H, demnach mit zureichender Begründung, auch als erwiesen angenommen, daß der Angeklagte A diese Vereinbarung - wahrheitswidrig - damit begründet hat, daß bei den Wurstwaren ein natürlicher Abgang von fast 10 % auftrete, der durch die Einwaage ausgeglichen werden solle. Ein Begründungsmangel ist daher auch insoweit nicht gegeben. Ebensowenig trifft es schließlich zu, daß sich das Erstgericht nicht mit der Verantwortung des Angeklagten A im Zusammenhang mit den für 0,35 Liter-Flaschen Coca-Cola gewährten Mengenrabatten näher befaßt habe. Im Urteil wird vielmehr in einleuchtender Weise dargelegt, auf Grund welcher Erwägungen angenommen worden ist, daß diese Naturalrabatte keine Gratislieferungen für das Personal (oder speziell für den Angeklagten A) darstellten und von den gelegentlich zu Werbezwecken gegebenen, als 'Gratisprobe im Unterwegsmarkt' gesondert verbuchten, geschenkweisen Zuwendungen für das Personal zu unterscheiden sind (vgl Band III, S 25 ff d.A). Soweit der Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit der Zeugenaussagen des Alfred I und des Leopold J, auf die sich das Schöffengericht hier stützte, und die Richtigkeit der daraus - denkrichtig -Es hat aber auf Grund der Zeugenaussage des Major Dietmar H, demnach mit zureichender Begründung, auch als erwiesen angenommen, daß der Angeklagte A diese Vereinbarung - wahrheitswidrig - damit begründet hat, daß bei den Wurstwaren ein natürlicher Abgang von fast 10 % auftrete, der durch die Einwaage ausgeglichen werden solle. Ein Begründungsmangel ist daher auch insoweit nicht gegeben. Ebensowenig trifft es schließlich zu, daß sich das Erstgericht nicht mit der Verantwortung des Angeklagten A im Zusammenhang mit den für 0,35 Liter-Flaschen Coca-Cola gewährten Mengenrabatten näher befaßt habe. Im Urteil wird vielmehr in einleuchtender Weise dargelegt, auf Grund welcher Erwägungen angenommen worden ist, daß diese Naturalrabatte keine Gratislieferungen für das Personal (oder speziell für den Angeklagten A) darstellten und von den gelegentlich zu Werbezwecken gegebenen, als 'Gratisprobe im Unterwegsmarkt' gesondert verbuchten, geschenkweisen Zuwendungen für das Personal zu unterscheiden sind vergleiche Band römisch drei, S 25 ff d.A). Soweit der Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit der Zeugenaussagen des Alfred römisch eins und des Leopold J, auf die sich das Schöffengericht hier stützte, und die Richtigkeit der daraus - denkrichtig -
gezogenen Schlußfolgerungen in Zweifel zieht, bekämpft er damit in unzulässiger (und sohin unbeachtlicher) Weise die erstrichterliche Beweiswürdigung.
Gestützt auf die Z 9 lit a des § 281 Abs. 1 StPO wendet der Beschwerdeführer ein, das festgestellte Tatverhalten erfülle keinen gerichtlich strafbaren Tatbestand, insbesondere aber nicht jenen der Veruntreuung, den das Erstgericht angenommen hat; dies deshalb nicht, weil ihm Gelder seitens des Auftraggebers (gemeint: vom Betreiber des Soldatenheims) nicht anvertraut wurden. Dabei übersieht die Beschwerde jedoch, daß Anvertrauender und Berechtigter nicht ident sein müssen und daß Veruntreuung auch begeht, wer ein Gut, das ihm von einem Dritten anvertraut wurde, pflichtwidrig nicht dem Berechtigten herausgibt oder für diesen verwendet, sondern sich zueignet.Gestützt auf die Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO wendet der Beschwerdeführer ein, das festgestellte Tatverhalten erfülle keinen gerichtlich strafbaren Tatbestand, insbesondere aber nicht jenen der Veruntreuung, den das Erstgericht angenommen hat; dies deshalb nicht, weil ihm Gelder seitens des Auftraggebers (gemeint: vom Betreiber des Soldatenheims) nicht anvertraut wurden. Dabei übersieht die Beschwerde jedoch, daß Anvertrauender und Berechtigter nicht ident sein müssen und daß Veruntreuung auch begeht, wer ein Gut, das ihm von einem Dritten anvertraut wurde, pflichtwidrig nicht dem Berechtigten herausgibt oder für diesen verwendet, sondern sich zueignet.
Vorliegend hatte der Beschwerdeführer als Leiter des Soldatenheimes an den für das Soldatenheim gelieferten Waren bzw an den hiefür kassierten Erlösen Gewahrsam erlangt.
Diesen übte er, soweit er Waren bzw Erlöse selbst übernahm, persönlich und im übrigen - soweit die ihm unterstellten Soldaten Waren und Erlöse in seinem Auftrag übernahmen und dadurch nachgeordneten (Mit-)Gewahrsam erlangten - in Form des übergeordneten Gewahrsams aus. Gleichgültig nun, ob er sich den einen Teil des Erlöses selbst zueignete oder zuließ, daß sich die (nachgeordneten) Gewahrsamsträger den anderen Teil desselben zueigneten, hat er Veruntreuung, und zwar am gesamten dem Berechtigten entzogenen Erlös zu verantworten. Denn es schließt das Bestehen eines solchen nachgeordneten Gewahrsams Dritter eine Veruntreuung durch den Inhaber des übergeordneten Gewahrsams nicht aus (Kienapfel BT II, RN 28 zu § 133). Damit ist zugleich die aus der Z 10 des § 281 Abs. 1 StPO erhobene Rechtsrüge, mit der der Beschwerdeführer die Verurteilung nur wegen des von ihm selbst behaltenen Erlöses anstrebt, erledigt.Diesen übte er, soweit er Waren bzw Erlöse selbst übernahm, persönlich und im übrigen - soweit die ihm unterstellten Soldaten Waren und Erlöse in seinem Auftrag übernahmen und dadurch nachgeordneten (Mit-)Gewahrsam erlangten - in Form des übergeordneten Gewahrsams aus. Gleichgültig nun, ob er sich den einen Teil des Erlöses selbst zueignete oder zuließ, daß sich die (nachgeordneten) Gewahrsamsträger den anderen Teil desselben zueigneten, hat er Veruntreuung, und zwar am gesamten dem Berechtigten entzogenen Erlös zu verantworten. Denn es schließt das Bestehen eines solchen nachgeordneten Gewahrsams Dritter eine Veruntreuung durch den Inhaber des übergeordneten Gewahrsams nicht aus (Kienapfel BT römisch zwei, RN 28 zu Paragraph 133,). Damit ist zugleich die aus der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Rechtsrüge, mit der der Beschwerdeführer die Verurteilung nur wegen des von ihm selbst behaltenen Erlöses anstrebt, erledigt.
Aus den angeführten Gründen war die Nichtigkeitsbeschwerde als zur Gänze unberechtigt zu verwerfen.
Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten A nach dem ersten Strafsatz des § 133 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten, die es gemäß § 43 Abs. 2 StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah. Es nahm bei der Ausmessung dieser Strafe die 'gewerbsmäßige' Begehung der Straftaten durch längere Zeit und die Ausnützung einer Amtsstellung (§ 313 StGB) als erschwerend, den bisherigen ordentlichen Lebenswandel und den wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung hingegen als mildernd an. Die bedingte Strafnachsicht hielt es aus spezial- und generalpräventiver Sicht für zulässig.Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten A nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 133, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten, die es gemäß Paragraph 43, Absatz 2, StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah. Es nahm bei der Ausmessung dieser Strafe die 'gewerbsmäßige' Begehung der Straftaten durch längere Zeit und die Ausnützung einer Amtsstellung (Paragraph 313, StGB) als erschwerend, den bisherigen ordentlichen Lebenswandel und den wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung hingegen als mildernd an. Die bedingte Strafnachsicht hielt es aus spezial- und generalpräventiver Sicht für zulässig.
In seiner Berufung strebt der Angeklagte die Herabsetzung des Strafmaßes und die bedingte Nachsicht der (gemäß § 27 Abs. 1 StGB) eintretenden Rechtsfolge an.In seiner Berufung strebt der Angeklagte die Herabsetzung des Strafmaßes und die bedingte Nachsicht der (gemäß Paragraph 27, Absatz eins, StGB) eintretenden Rechtsfolge an.
Seiner Berufung kommt Berechtigung zu.
Das Erstgericht hat die vorliegenden Strafzumessungsgründe - was die Berufung im Grunde genommen selbst einräumt (Bd III, S1) - an sich richtig und vollständig erfaßt. Der in der Berufung (hilfsweise) behauptete Milderungsgrund der Z 18 des § 34 StGB liegt nicht vor, da bei einer Tatzeit vom 1. Jänner 1979 bis 12. September 1980 von einem langen Zurückliegen der Tat keine Rede sein kann. Gleichwohl ist die vom Schöffengericht ausgesprochene Strafe überhöht, weshalb sie - unter Beibehaltung des Ausspruches über die bedingte Strafnachsicht, der sich nunmehr auf § 43 Abs. 1 StGB stützt - auf das im Spruch angeführte Ausmaß zu reduzieren war. Da bei diesem die Rechtsfolge des Amtsverbots nicht eintritt, erübrigt sich ein Eingehen auf das sonstige Vorbringen der Berufung, das insoweit gegenstandslos geworden ist.Das Erstgericht hat die vorliegenden Strafzumessungsgründe - was die Berufung im Grunde genommen selbst einräumt (Bd römisch drei, S1) - an sich richtig und vollständig erfaßt. Der in der Berufung (hilfsweise) behauptete Milderungsgrund der Ziffer 18, des Paragraph 34, StGB liegt nicht vor, da bei einer Tatzeit vom 1. Jänner 1979 bis 12. September 1980 von einem langen Zurückliegen der Tat keine Rede sein kann. Gleichwohl ist die vom Schöffengericht ausgesprochene Strafe überhöht, weshalb sie - unter Beibehaltung des Ausspruches über die bedingte Strafnachsicht, der sich nunmehr auf Paragraph 43, Absatz eins, StGB stützt - auf das im Spruch angeführte Ausmaß zu reduzieren war. Da bei diesem die Rechtsfolge des Amtsverbots nicht eintritt, erübrigt sich ein Eingehen auf das sonstige Vorbringen der Berufung, das insoweit gegenstandslos geworden ist.
Es war sohin spruchgemäß zu erkennen.
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.