Die nominell auf die Z 5 und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die sich allein gegen die Schuldsprüche wegen der Vergehen der falschen Beweissage und nach § 16Die nominell auf die Ziffer 5 und 9 Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die sich allein gegen die Schuldsprüche wegen der Vergehen der falschen Beweissage und nach Paragraph 16
SuchtgiftG. richtet, ist nicht berechtigt:
Der sich auf den erstangeführten Nichtigkeitsgrund berufenden Mängelrüge zuwider ist eine Erörterung der Aussage des Zeugen Elmar B im Urteil keineswegs unterblieben (vgl. S. 131), ganz abgesehen davon, daß diese Aussage in dem vom Beschwerdeführer hervorgekehrten Punkt - er sei eine halbe Stunde mit C in einem Raum gewesen und nachher 'gut aufgelegt' zurückgekommen -Der sich auf den erstangeführten Nichtigkeitsgrund berufenden Mängelrüge zuwider ist eine Erörterung der Aussage des Zeugen Elmar B im Urteil keineswegs unterblieben vergleiche S. 131), ganz abgesehen davon, daß diese Aussage in dem vom Beschwerdeführer hervorgekehrten Punkt - er sei eine halbe Stunde mit C in einem Raum gewesen und nachher 'gut aufgelegt' zurückgekommen -
jeder Relevanz entbehrt. Da Heroin, wie gerichtsbekannt, häufig eine euphorische Stimmung bewirkt, kann aus der vom Zeugen B deponierten guten Laune des Beschwerdeführers nämlich keineswegs ein Schluß gegen eine unmittelbar vorher erfolgte Heroineinnahme gezogen werden.
Es mußten aber auch die Angaben des Wolfgang D vom 17. März 1982 (im Verfahren 12 Vr 208/82) im Rahmen der vorgeschriebenen gedrängten Begründungspflicht (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO.) keiner speziellen Erörterung unterzogen werden, weil es - entgegen der Ansicht der Beschwerde -Es mußten aber auch die Angaben des Wolfgang D vom 17. März 1982 (im Verfahren 12 römisch fünf r 208/82) im Rahmen der vorgeschriebenen gedrängten Begründungspflicht (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO.) keiner speziellen Erörterung unterzogen werden, weil es - entgegen der Ansicht der Beschwerde -
bei der Würdigung der Aussage des Zeugen Friedrich C keine Rolle spielen konnte, daß es dem Genannten im November 1978 sehr schlecht ging und er sich kaum bewegen konnte. Alle weiteren, die Aussage des Zeugen C betreffenden Beschwerdeausführungen laufen auf eine inhaltliche Kritik derselben hinaus und erweisen sich damit als eine im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung;
darauf muß daher nicht weiter eingegangen werden.
Ebensowenig stichhältig wie die Mängelrüge ist aber auch die auf die Z 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO.Ebensowenig stichhältig wie die Mängelrüge ist aber auch die auf die Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO.
gestützte Rechtsrüge, in welcher der Beschwerdeführer das Vorliegen eines Aussagenotstandes im Sinne des § 290 StGB reklamiert. Wurde er doch - was er selbst nicht bestreitet und was sich auch aus dem betreffenden Hauptverhandlungsprotokoll ergibt (vgl. S. 155, 161 oben) - vor der Vernehmung als Zeuge zur Sache und auch noch im Verlauf der Vernehmung über die Möglichkeit einer Verweigerung der Zeugenaussage nach § 153 StPO.gestützte Rechtsrüge, in welcher der Beschwerdeführer das Vorliegen eines Aussagenotstandes im Sinne des Paragraph 290, StGB reklamiert. Wurde er doch - was er selbst nicht bestreitet und was sich auch aus dem betreffenden Hauptverhandlungsprotokoll ergibt vergleiche S. 155, 161 oben) - vor der Vernehmung als Zeuge zur Sache und auch noch im Verlauf der Vernehmung über die Möglichkeit einer Verweigerung der Zeugenaussage nach Paragraph 153, StPO.
belehrt und kann sich daher - wenn er gleichwohl von seinem Entschlagungsrecht nicht Gebrauch machte - nicht wirksam auf Aussagenotstand berufen (vgl. LSK 1978/10belehrt und kann sich daher - wenn er gleichwohl von seinem Entschlagungsrecht nicht Gebrauch machte - nicht wirksam auf Aussagenotstand berufen vergleiche LSK 1978/10
= EvBl 1978/61; Leukauf-Steininger2 RN 9, Pallin im Wiener Kommentar, RZ 21, jeweils zu § 290 StGB ).= EvBl 1978/61; Leukauf-Steininger2 RN 9, Pallin im Wiener Kommentar, RZ 21, jeweils zu Paragraph 290, StGB ).
Wenn er vermeint, die Inanspruchnahme des Entschlagungsrechtes hätte seine bevorstehende Verantwortung als Beschuldigter unglaubwürdig erscheinen lassen, ist ihm zu entgegnen, daß die Tatsache einer Zeugnisentschlagung keinen für die Beweiswürdigung verwertbaren Umstand darstellt (LSK. 1975/161). Seine Sorge war sohin objektiv und in Anbetracht der ihm zuteil gewordenen Belehrung durch das Gericht auch subjektiv unbegründet.
Es mangelt daher an den im § 290 Abs 1 Z 1 StGB bezeichneten Voraussetzungen eines Aussagenotstandes. Daß ein solcher unter dem Aspekt der Z 2 der genannten Gesetzesstelle vorliegend nicht in Betracht kommt, ist evident, weil der Befreiungsgrund von vornherein feststand und vom Beschwerdeführer nicht offenbart werden mußte. Welche anderen wesentlichen Feststellungen das Erstgericht in Ansehung der Voraussetzungen des § 290 StGB nicht getroffen haben sollte, ist der insoweit nicht substantiierten Beschwerde nicht zu entnehmen, so daß darauf nicht weiter einzugehen ist (vgl. abermals Pallin a.a.0., RZ 21 am Ende).Es mangelt daher an den im Paragraph 290, Absatz eins, Ziffer eins, StGB bezeichneten Voraussetzungen eines Aussagenotstandes. Daß ein solcher unter dem Aspekt der Ziffer 2, der genannten Gesetzesstelle vorliegend nicht in Betracht kommt, ist evident, weil der Befreiungsgrund von vornherein feststand und vom Beschwerdeführer nicht offenbart werden mußte. Welche anderen wesentlichen Feststellungen das Erstgericht in Ansehung der Voraussetzungen des Paragraph 290, StGB nicht getroffen haben sollte, ist der insoweit nicht substantiierten Beschwerde nicht zu entnehmen, so daß darauf nicht weiter einzugehen ist vergleiche abermals Pallin a.a.0., RZ 21 am Ende).
Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war sonach zu verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten gemäß §§ 28, 288 Abs 1 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 11 Monaten und gemäß §§ 21, 37 Abs 2Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten gemäß Paragraphen 28, 288, Absatz eins, StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 11 Monaten und gemäß Paragraphen 21, 37, Absatz 2
FinStrG. eine Geldstrafe. (Der Ausspruch einer Wertersatzstrafe nach § 19 FinStrG. unterblieb. Da dieser sich zum Vorteil des Angeklagten auswirkende Verstoß nicht bekämpft wurde, kann es mit dem Hinweis darauf sein Bewenden haben.) Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als erschwerend die einschlägigen Vorverurteilungen und das Zusammentreffen zweier Vergehen, wogegen es als mildernd das Alter unter 21 Jahren und das Teilgeständnis in Betracht zog. Die Berufung des Angeklagten, mit der er eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe und die Gewährung bedingter Strafnachsicht anstrebt, ist teilweise begründet.FinStrG. eine Geldstrafe. (Der Ausspruch einer Wertersatzstrafe nach Paragraph 19, FinStrG. unterblieb. Da dieser sich zum Vorteil des Angeklagten auswirkende Verstoß nicht bekämpft wurde, kann es mit dem Hinweis darauf sein Bewenden haben.) Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als erschwerend die einschlägigen Vorverurteilungen und das Zusammentreffen zweier Vergehen, wogegen es als mildernd das Alter unter 21 Jahren und das Teilgeständnis in Betracht zog. Die Berufung des Angeklagten, mit der er eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe und die Gewährung bedingter Strafnachsicht anstrebt, ist teilweise begründet.
Dem letztangeführten Begehren konnte zwar angesichts der einschlägigen Vorstrafen nach dem Suchtgiftgesetz und wegen falscher Beweisaussage schon aus spezialpräventiven Gründen nicht näher getreten werden.
Hingegen lassen die besonderen Umstände, unter denen vorliegend die falsche Beweisaussage abgelegt wurde - unmittelbare Aufeinanderfolge der beiden fraglichen Hauptverhandlungen, in denen der Angeklagte (im Verfahren gegen B) als Zeuge und sodann, teilweise über den gleichen Sachverhaltskomplex, als Angeklagter vernommen wurde -, sein Verschulden doch in einem etwas milderen Licht erscheinen, weshalb die Strafe in Stattgebung der Berufung auf das aus dem Spruch ersichtliche, dem Obersten Gerichtshof tatschuldgerecht erscheinende Maß reduziert wurde.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.