Nicht stichhältig sind die aus dem erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund erhobenen Beschwerdeeinwände, der Ausspruch des Gerichtes über entscheidende Tatsachen sei undeutlich, unvollständig und nur offenbar unzureichend begründet:
Die Annahme, durch das Inbrandsetzen der Buffetbaracke sei ein Sachschaden von insgesamt ca. 100.000 S verursacht worden, findet in der Zeugenaussage des Platzwartes Ewald B (S 195) sowie in den Angaben des Obmanns des Tennisclubs Alois C im Vorverfahren (S 50) Deckung und beruht sohin auf durchaus tauglichen Beweisgrundlagen. Daß zur Bewertung des Schadens kein Sachverständiger aus dem Bauwesen herangezogen wurde, hätte der Beschwerdeführer erfolgversprechend unter der - hier nicht gegebenen - Voraussetzung, daß über einen von ihm in der Hauptverhandlung dahingehend gestellten Antrag nicht oder nicht im Sinne seiner Antragstellung entschieden worden wäre, nur als Verfahrensmangel gemäß der Z 4 des § 281 Abs. 1 StPO geltend machen können. Eine mit Nichtigkeit bedrohte unvollständige Urteilsbegründung liegt dagegen nur vor, wenn das Gericht die erhobenen Beweise unvollständig gewürdigt hat, nicht aber auch, wenn es das Gericht unterlassen hat, von Amts wegen mögliche Beweisquellen vollständig auszuschöpfen (Mayerhofer-Rieder, E Nr 82, 83, 84 zu § 281 Z 5 StPO).Die Annahme, durch das Inbrandsetzen der Buffetbaracke sei ein Sachschaden von insgesamt ca. 100.000 S verursacht worden, findet in der Zeugenaussage des Platzwartes Ewald B (S 195) sowie in den Angaben des Obmanns des Tennisclubs Alois C im Vorverfahren (S 50) Deckung und beruht sohin auf durchaus tauglichen Beweisgrundlagen. Daß zur Bewertung des Schadens kein Sachverständiger aus dem Bauwesen herangezogen wurde, hätte der Beschwerdeführer erfolgversprechend unter der - hier nicht gegebenen - Voraussetzung, daß über einen von ihm in der Hauptverhandlung dahingehend gestellten Antrag nicht oder nicht im Sinne seiner Antragstellung entschieden worden wäre, nur als Verfahrensmangel gemäß der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO geltend machen können. Eine mit Nichtigkeit bedrohte unvollständige Urteilsbegründung liegt dagegen nur vor, wenn das Gericht die erhobenen Beweise unvollständig gewürdigt hat, nicht aber auch, wenn es das Gericht unterlassen hat, von Amts wegen mögliche Beweisquellen vollständig auszuschöpfen (Mayerhofer-Rieder, E Nr 82, 83, 84 zu Paragraph 281, Ziffer 5, StPO).
Mit der Frage der Brandentstehung hat sich das Erstge richt ausführlich auseinandergesetzt und hat hiebei - den Beschwerdeausführungen zuwider - auch unter Bezugnahme auf das Gutachten des Sachverständigen für das Brandwesen Dr. Konrad D, von dem eine Brandentstehung, wie sie der Angeklagte beschrieben hat, als zwar (theoretisch) denkbar, aber unwahrscheinlich bezeichnet worden ist, logisch einwandfrei dargelegt, warum es der Tatversion des Angeklagten in der Hauptverhandlung keinen Glauben geschenkt hat (S 197, 210 ff d.A); damit ist es seiner Begründungspflicht gemäß § 270 Abs. 2 Z 5 StPO voll nachgekommen.Mit der Frage der Brandentstehung hat sich das Erstge richt ausführlich auseinandergesetzt und hat hiebei - den Beschwerdeausführungen zuwider - auch unter Bezugnahme auf das Gutachten des Sachverständigen für das Brandwesen Dr. Konrad D, von dem eine Brandentstehung, wie sie der Angeklagte beschrieben hat, als zwar (theoretisch) denkbar, aber unwahrscheinlich bezeichnet worden ist, logisch einwandfrei dargelegt, warum es der Tatversion des Angeklagten in der Hauptverhandlung keinen Glauben geschenkt hat (S 197, 210 ff d.A); damit ist es seiner Begründungspflicht gemäß Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO voll nachgekommen.
Als unzutreffend erweist sich auch der Vorwurf einer offenbar unzureichenden Begründung für die Annahme vor sätzlichen Handelns. Insoweit ist der Schöffensenat auf Grund denkrichtiger Erwägungen dem Geständnis des Angeklagten bei seiner zweiten Vernehmung durch die Polizei und vor dem Untersuchungsrichter gefolgt, aus Wut über die Einforderung einer Zechschuld und über seine Verweisung aus dem Lokal die Buffetbaracke absichtlich angezündet zu haben (S 64, 93 a, 207, 210).
Nicht gesetzmäßig ausgeführt ist demzufolge die - der Sache nach (nur) Nichtigkeit gemäß der Z 10 des § 281 Abs. 1 StPO relevierende - Rechtsrüge, wenn sie von der vom Gericht abgelehnten Verantwortung des Beschwerdeführers und nicht von den im Urteil zur subjektiven Tatseite getroffenen Konstatierungen ausgehend, einwendet, das Verhalten wäre richtigerweise dem Tatbestand der fahrlässigen Herbeiführung einer Feuersbrunst nach § 170 StGB zu subsumieren gewesen.Nicht gesetzmäßig ausgeführt ist demzufolge die - der Sache nach (nur) Nichtigkeit gemäß der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO relevierende - Rechtsrüge, wenn sie von der vom Gericht abgelehnten Verantwortung des Beschwerdeführers und nicht von den im Urteil zur subjektiven Tatseite getroffenen Konstatierungen ausgehend, einwendet, das Verhalten wäre richtigerweise dem Tatbestand der fahrlässigen Herbeiführung einer Feuersbrunst nach Paragraph 170, StGB zu subsumieren gewesen.
Beizupflichten ist hingegen der Ansicht des Beschwerdeführers, daß durch seine Tat keine Feuersbrunst im Sinne des § 169 Abs. 1 StGB herbeigeführt worden ist. Dieses Tatbestandsmerkmal setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SSt 50/51 u. v.a.) die Entfesselung eines - in räumlicher Hinsicht - ausgedehnten, also nicht bloß auf einzelne Gegenstände beschränkten, sondern sich weiter ausbreitenden gemeingefährlichen Brandes voraus, der mit gewähnlichen Mitteln nicht mehr unter Kontrolle zu bringen ist. Hiezu ist zwar nicht erforderlich, daß die Gefahr eines übergreifens des Feuers auf weitere Objekte der Umgebung bestehen muß; vielmehr kann auch das Anzünden eines einzeln stehenden Objekts zu einer Feuersbrunst führen, wenn allein durch die Ausbreitung des Feuers über das betreffende Objekt ein solch gewaltiger Brand entsteht, daß ihn der Mensch mit gewähnlichen Mitteln nicht mehr in seiner Gewalt hat. Dies setzt allerdings schon begrifflich eine entsprechende Größe und räumliche Ausdehnung des Brandobjekts voraus (SSt 48/38).Beizupflichten ist hingegen der Ansicht des Beschwerdeführers, daß durch seine Tat keine Feuersbrunst im Sinne des Paragraph 169, Absatz eins, StGB herbeigeführt worden ist. Dieses Tatbestandsmerkmal setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SSt 50/51 u. v.a.) die Entfesselung eines - in räumlicher Hinsicht - ausgedehnten, also nicht bloß auf einzelne Gegenstände beschränkten, sondern sich weiter ausbreitenden gemeingefährlichen Brandes voraus, der mit gewähnlichen Mitteln nicht mehr unter Kontrolle zu bringen ist. Hiezu ist zwar nicht erforderlich, daß die Gefahr eines übergreifens des Feuers auf weitere Objekte der Umgebung bestehen muß; vielmehr kann auch das Anzünden eines einzeln stehenden Objekts zu einer Feuersbrunst führen, wenn allein durch die Ausbreitung des Feuers über das betreffende Objekt ein solch gewaltiger Brand entsteht, daß ihn der Mensch mit gewähnlichen Mitteln nicht mehr in seiner Gewalt hat. Dies setzt allerdings schon begrifflich eine entsprechende Größe und räumliche Ausdehnung des Brandobjekts voraus (SSt 48/38).
Bei Anwendung dieser Auslegungsgrundsätze kann aber im vorliegenden Fall noch nicht von einer Feuersbrunst gesprochen werden. Nach den Urteilsfeststellungen bestand lediglich die Gefahr einer Vernichtung des gesamten Holzgebäudes des ASKÖ-Tennisclubs, also sowohl der Clubbaracke selbst, als auch des angebauten Abstellraums und des unmittelbar daran angrenzenden Materiallagers (S 208, 213); eine konkrete Möglichkeit eines übergreifens des Feuers auf andere Gebäude ist vom Erstgericht nicht angenommen worden. Damit wären aber, selbst wenn überhaupt keine Maßnahmen zur Brandbekämpfung getroffen worden wären, die Auswirkungen des Brandes noch immer auf ein Objekt von relativ geringer Größe, nämlich eine Holzbaracke im Ausmaß von etwa 13 x 4 m (S 49, 145) beschränkt geblieben. Daß der Schaden an dem Gebäude insgesamt etwa 100.000 S betragen hat (und bei Ausdehnung des Feuers auf Abstellraum und Materiallager diesen Betrag allenfalls sogar überschritten hätte), ist unter den gegebenen Umständen nicht ausschlaggebend;
wesentlich ist nur, daß durch das vom Angeklagten verursachte Feuer fremdes Eigentum in bloß eng begrenztem Umfang betroffen gewesen ist (RiZ 1964/ S 36).
So gesehen verwirklicht aber das dem Angeklagten Karl A zur Last fallende Verhalten nicht den Tatbestand der Brandstiftung nach § 169 Abs. 1So gesehen verwirklicht aber das dem Angeklagten Karl A zur Last fallende Verhalten nicht den Tatbestand der Brandstiftung nach Paragraph 169, Absatz eins
StGB, sondern unter Zugrundelegung der vom Erstgericht getroffenen Tatsachenfeststellungen jenen der schweren Sachbeschädigung nach § 125, 126 Abs. 1 Z 7 StGB Es war daher der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten teilweise Folge zu geben, das angefochtene Urteil im Punkt III des Schuldspruchs sowie demnach auch im Strafausspruch aufzuheben und gemäß § 288 Abs. 2 Z 3 StPO in der Sache spruchgemäß zu entscheiden, im übrigen aber die Beschwerde zu verwerfen. Bei der nunmehr nach § 129 StGB vorzunehmenden Neubemessung der Strafe waren die zahlreichen (hauptsächlich zu den Vermögensdelikten) einschlägigen Vorstrafen, der überaus rasche Rückfall nach der letzten Haftentlassung (11. Mai 1983), das Zusammentreffen zweier Vergehen mit einem Verbrechen, die Wiederholung der Diebstähle und der an der Grenze des § 126 Abs. 2 StGB liegende hohe Schaden bei der Sachbeschädigung erschwerend, mildernd hingegen das (weitgehende, im Vorverfahren vollständige) Geständnis und die teilweise Schadensgutmachung beim Diebstahl. Unter Zugrundelegung dieser Strafzumessungsgründe erachtet der Oberste Gerichtshof trotz der zur strafsatzbestimmenden Norm des § 129 StGB schweren einschlägigen Vorbelastung (§ 39 StGB) eine Freiheitsstrafe in der unteren Hälfte des Strafrahmens noch vertretbar, weil der beim Diebstahl verursachte Schaden nur knapp über 5.000 S liegt und die obere Strafgrenze des § 126 Abs. 1 StGB (bei einem Schaden bis 100.000 S) nur bei zwei Jahren angesetzt ist.StGB, sondern unter Zugrundelegung der vom Erstgericht getroffenen Tatsachenfeststellungen jenen der schweren Sachbeschädigung nach Paragraph 125, 126, Absatz eins, Ziffer 7, StGB Es war daher der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten teilweise Folge zu geben, das angefochtene Urteil im Punkt römisch drei des Schuldspruchs sowie demnach auch im Strafausspruch aufzuheben und gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO in der Sache spruchgemäß zu entscheiden, im übrigen aber die Beschwerde zu verwerfen. Bei der nunmehr nach Paragraph 129, StGB vorzunehmenden Neubemessung der Strafe waren die zahlreichen (hauptsächlich zu den Vermögensdelikten) einschlägigen Vorstrafen, der überaus rasche Rückfall nach der letzten Haftentlassung (11. Mai 1983), das Zusammentreffen zweier Vergehen mit einem Verbrechen, die Wiederholung der Diebstähle und der an der Grenze des Paragraph 126, Absatz 2, StGB liegende hohe Schaden bei der Sachbeschädigung erschwerend, mildernd hingegen das (weitgehende, im Vorverfahren vollständige) Geständnis und die teilweise Schadensgutmachung beim Diebstahl. Unter Zugrundelegung dieser Strafzumessungsgründe erachtet der Oberste Gerichtshof trotz der zur strafsatzbestimmenden Norm des Paragraph 129, StGB schweren einschlägigen Vorbelastung (Paragraph 39, StGB) eine Freiheitsstrafe in der unteren Hälfte des Strafrahmens noch vertretbar, weil der beim Diebstahl verursachte Schaden nur knapp über 5.000 S liegt und die obere Strafgrenze des Paragraph 126, Absatz eins, StGB (bei einem Schaden bis 100.000 S) nur bei zwei Jahren angesetzt ist.
Die unbekämpft gebliebenen Entscheidungen über den Kostenersatz und die Vorhaftanrechnung konnten ebenso aus dem Ersturteil übernommen werden wie der Zuspruch an den Privatbeteiligten, dessen Anspruch vom Angeklagten ausdrücklich anerkannt worden war (S 196). Mit seiner (Straf-)Berufung war der Angeklagte auf die durch die Teilaufhebung erforderlich gewordene Neubemessung der Strafe zu verweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.