Das Oberlandesgericht Innsbruck stellte hierauf die Akten dem Erstgericht mit dem Bemerken zurück, daß die in Rede stehende Eingabe des Angeklagten als Antrag nach § 364Das Oberlandesgericht Innsbruck stellte hierauf die Akten dem Erstgericht mit dem Bemerken zurück, daß die in Rede stehende Eingabe des Angeklagten als Antrag nach Paragraph 364
StPO aufzufassen sein werde (ON 33), worauf das Erstgericht die Akten zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung der (angemeldeten) Nichtigkeitsbeschwerde dem Obersten Gerichtshof vorlegte. An sich ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde auch zulässig, wenn - wie vorliegend - die (angemeldete) Nichtigkeitsbeschwerde bereits rechtskräftig gemäß § 285 a Z 2 StPO zurückgewiesen worden ist (vgl. SSt 19/23). Dem Begehren um Wiedereinsetzung kommt im gegebenen Fall jedoch deshalb keine Berechtigung zu, weil ein Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des § 364 Abs 1 Z 1 StPO nicht dargetan ist.StPO aufzufassen sein werde (ON 33), worauf das Erstgericht die Akten zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung der (angemeldeten) Nichtigkeitsbeschwerde dem Obersten Gerichtshof vorlegte. An sich ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde auch zulässig, wenn - wie vorliegend - die (angemeldete) Nichtigkeitsbeschwerde bereits rechtskräftig gemäß Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO zurückgewiesen worden ist vergleiche SSt 19/23). Dem Begehren um Wiedereinsetzung kommt im gegebenen Fall jedoch deshalb keine Berechtigung zu, weil ein Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des Paragraph 364, Absatz eins, Ziffer eins, StPO nicht dargetan ist.
Gemäß der zitierten Gesetzesstelle kann die Wiedereinsetzung nämlich nur erteilt werden, wenn der Beschuldigte nachzuweisen vermag, daß es ihm durch unabwendbare Umstände ohne sein oder seines Vertreters Verschulden unmöglich gemacht wurde, die (versäumte) Frist einzuhalten. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes muß der Beschuldigte dabei nicht nur eigenes Verschulden, sondern auch Verschulden seines Verteidigers gegen sich gelten lassen. Folgt man der Darstellung des Antragstellers, wonach er seinen Verteidiger schriftlich von der Anmeldung (auch) der Nichtigkeitsbeschwerde in Kenntnis gesetzt hat, dann lag es am Verteidiger, nicht nur die Berufung, sondern auch die Nichtigkeitsbeschwerde auszuführen. Unabwendbare Umstände, die dies verhindert haben könnten, werden aber weder vom Antragsteller behauptet noch ergeben sie sich sonst aus der Aktenlage. Folgt man hingegen der Darstellung des Verteidigers Dr. B in der von ihm über Veranlassung des Obersten Gerichtshofes zum Vorbringen des Antragstellers eingeholten Äußerung (ON 38), wonach er - mangels rechtzeitigen gegenteiligen Auftrags des Angeklagten - lediglich Berufung angemeldet und hievon unter einem den Angeklagten mit dem Hinweis, daß er nach Erhalt des Urteils die Berufung ausführen werde, in Kenntnis gesetzt hat, und daß ihm der Angeklagte in dem von ihm erwähnten Schreiben vom 28. November 1978, das er erst am 4. Dezember 1978, somit nach Ablauf der Anmeldefrist, erhalten habe, nur mitgeteilt hat, Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung einlegen zu wollen (nicht aber, seinerseits bereits - auch - Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet zu haben), dann lag es am Angeklagten, sogleich nach Erhalt der Mitteilung seines Verteidigers über die bloße Anmeldung der Berufung diesem mitzuteilen, daß er auch Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet hat, in welchem Falle die rechtzeitige Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde möglich gewesen wäre, weil die Urteilsabschrift erst am 27. Dezember 1978 dem Verteidiger zugestellt wurde. Auch unter diesen Voraussetzungen werden daher unabwendbare Umstände, aus welchen ohne Verschulden des Antragstellers bzw. seines Vertreters die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde unterblieben wäre, weder dargetan noch sind sie aus der Aktenlage ersichtlich.
Da es sohin - gleichgültig von welcher Variante bei der Beurteilung des maßgeblichen Sachverhalts ausgegangen wird - an einer wesentlichen Voraussetzung für die Erteilung der Wiedereinsetzung fehlt, war spruchgemäß zu entscheiden.
Über die rechtzeitig ausgeführte Berufung des Angeklagten wird der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu erkennen haben.