Die Mängelrüge versagt.
Denn entgegen dem Beschwerdevorbringen werden im Ersturteil die Angaben des Zeugen D keineswegs allein mit der 'Vermutung' abgetan, der Zeuge habe 'eine Schutzbehauptung aufgestellt'; das Erstgericht hat vielmehr denkrichtig und lebensnah seine überzeugung von der Richtigkeit des festgestellten Sachverhaltes trotz den Aussagen dieses Zeugen, von dem es in freier Beweiswürdigung den Eindruck gewann, er sei bemüht gewesen, den Angeklagten zu entlasten, damit begründet, es könne nicht angenommen werden, daß nach mehrmaligen Interventionen der Polizei schon vor dem 4.Dezember 1976 (Zeugenaussage C S.59) an diesem Tage die Funkstreife nur deshalb herbeigerufen worden wäre, weil Hilde C beim 'Hineinziehen' in die Wohnung gestolpert und gestürzt wäre und sich dabei die Verletzung zugezogen hätte (S.74), und ist damit seiner Begründungspflicht in zureichendem Maß nachgekommen.
Ein den Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs.1Ein den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins
StPO verwirklichender formeller Mangel haftet mithin dem Urteil
nicht an.
Aber auch die ziffernmäßig auf die Z 9 lit.b des § 281 Abs.1 StPO gestützte, der Sache nach jedoch den Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit.a leg.cit. geltend machende Rechtsrüge, welche die dem Schuldspruch wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach den § 15, 105 Abs.1 StGB zugrundegelegte Drohung als im Milieu der Beteiligten, die beide schwere Alkoholiker seien, gebräuchliche, und daher nicht dem genannten Tatbild entsprechende öußerungen gewertet haben will, schlägt fehl.Aber auch die ziffernmäßig auf die Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte, der Sache nach jedoch den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera a, leg.cit. geltend machende Rechtsrüge, welche die dem Schuldspruch wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach den Paragraph 15, 105, Absatz eins, StGB zugrundegelegte Drohung als im Milieu der Beteiligten, die beide schwere Alkoholiker seien, gebräuchliche, und daher nicht dem genannten Tatbild entsprechende öußerungen gewertet haben will, schlägt fehl.
Das Erstgericht hat die im Rahmen der rechtlichen Beurteilung (SSt.28/42) zu entscheidende Frage der nach einem objektiven Maßstab zu beurteilenden Eignung des festgestellten Verhaltens des Angeklagten als gefährliche Drohung im Sinne der § 74 Z 5, 105 Abs.1 StGB richtig gelöst. Es mag zutreffen, daß im Trinkermilieu gewisse drohende Äußerungen gebräuchlich, gleichsam an der Tagesordnung sein können und deshalb in der Regel von den Betroffenen nicht ernst genommen werden. Nach den Umständen des vorliegenden Falles aber kann die im Zuge eines heftigen Streites in schreiendem Ton (S.9, 19, 73) ausgestoßene Drohung des Beschwerdeführers, er bringe Hilde C um, wenn sie die Polizei verständige, also eine in übertriebener Weise ausgedrückte Drohung mit einer Verletzung am Körper (ÖJZ-LSK 1977/345), nach welcher er sogleich auch tatsächlich gewalttätig wurde, nicht anders als, mit Rücksicht auf die Verhältnisse und die Wichtigkeit des angedrohten übels, objektiv zur Einflößung begründeter Besorgnisse geeignet (Leukauf-Steininger, 389, 528 f; ÖJZ-LSK 1976/192 u.a.) angesehen werden und konnte die Bedrohte, trotz der zwischen ihr und dem Angeklagten gebräuchlichen Verhaltensweise bei unbefangener Betrachtung der konkreten Situation zur Tatzeit den Eindruck gewinnen, daß der Angeklagte damals in der Lage und willens war, die Drohung zu verwirklichen (ÖJZ-LSK 1976/192 u.a.).Das Erstgericht hat die im Rahmen der rechtlichen Beurteilung (SSt.28/42) zu entscheidende Frage der nach einem objektiven Maßstab zu beurteilenden Eignung des festgestellten Verhaltens des Angeklagten als gefährliche Drohung im Sinne der Paragraph 74, Ziffer 5, 105, Absatz eins, StGB richtig gelöst. Es mag zutreffen, daß im Trinkermilieu gewisse drohende Äußerungen gebräuchlich, gleichsam an der Tagesordnung sein können und deshalb in der Regel von den Betroffenen nicht ernst genommen werden. Nach den Umständen des vorliegenden Falles aber kann die im Zuge eines heftigen Streites in schreiendem Ton (S.9, 19, 73) ausgestoßene Drohung des Beschwerdeführers, er bringe Hilde C um, wenn sie die Polizei verständige, also eine in übertriebener Weise ausgedrückte Drohung mit einer Verletzung am Körper (ÖJZ-LSK 1977/345), nach welcher er sogleich auch tatsächlich gewalttätig wurde, nicht anders als, mit Rücksicht auf die Verhältnisse und die Wichtigkeit des angedrohten übels, objektiv zur Einflößung begründeter Besorgnisse geeignet (Leukauf-Steininger, 389, 528 f; ÖJZ-LSK 1976/192 u.a.) angesehen werden und konnte die Bedrohte, trotz der zwischen ihr und dem Angeklagten gebräuchlichen Verhaltensweise bei unbefangener Betrachtung der konkreten Situation zur Tatzeit den Eindruck gewinnen, daß der Angeklagte damals in der Lage und willens war, die Drohung zu verwirklichen (ÖJZ-LSK 1976/192 u.a.).
Soweit der Beschwerdeführer die mangelnde Tatbildlichkeit seiner Drohung aber damit zu begründen versucht, daß die Bedrohte selbst angegeben habe, 'sie sei drohende öußerungen schon gewöhnt und habe eigentlich nur haben wollen, daß sie zum Tatzeitpunkt nicht gestört werde', stützt er die Rechtsrüge auf einen entscheidungsfremden Sachverhalt und führt sie deshalb nicht dem Gesetz gemäß aus. Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach § 28, 105 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 (zehn) Monaten. Bei der Strafbemessung wertete es als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten 'mit dem formellen Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 StGB' und das Zusammentreffen dreier Vergehen, als mildernd hingegen das Teilgeständnis beim Vergehen nach § 198Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach Paragraph 28, 105, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 (zehn) Monaten. Bei der Strafbemessung wertete es als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten 'mit dem formellen Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 39, StGB' und das Zusammentreffen dreier Vergehen, als mildernd hingegen das Teilgeständnis beim Vergehen nach Paragraph 198
Abs.1 StGB.Absatz eins, StGB.
Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte die Herabsetzung des Strafausmaßes an.
Die Berufung ist begründet.
Das Erstgericht hat zwar die vorhandenen Strafzumessungsgründe im
wesentlichen vollständig erfaßt;
zieht man aber in Betracht, daß die Vorfälle vom 4.Dezember 1976 aus der Ablehnung des vom Angeklagten an seine ehemalige Lebensgefährtin gerichteten Begehrens, sein Kind zu sehen, resultierten und daß seine einschlägigen Vorverurteilungen - von der wegen Raubes, die schon mehr als zehn Jahre zurückliegt, abgesehen -
nicht all zu schwer ins Gewicht fallen, dann erweist sich die vom Erstgericht verhängte Freiheitsstrafe nach den allgemeinen Strafbemessungsgrundsätzen des § 32 StGB als doch beträchtlich überhöht, weshalb sie in Stattgebung der Berufung auf das aus dem Spruch ersichtliche, dem Obersten Gerichtshof tatschuldangemessen erscheinende Ausmaß reduziert wurde.nicht all zu schwer ins Gewicht fallen, dann erweist sich die vom Erstgericht verhängte Freiheitsstrafe nach den allgemeinen Strafbemessungsgrundsätzen des Paragraph 32, StGB als doch beträchtlich überhöht, weshalb sie in Stattgebung der Berufung auf das aus dem Spruch ersichtliche, dem Obersten Gerichtshof tatschuldangemessen erscheinende Ausmaß reduziert wurde.
Bei dem Vorleben des Angeklagten lagen die Voraussetzungen des § 37 Abs.1 StGB nicht vor, weil es der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe bedarf, um ihn von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten.Bei dem Vorleben des Angeklagten lagen die Voraussetzungen des Paragraph 37, Absatz eins, StGB nicht vor, weil es der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe bedarf, um ihn von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.