Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer in Ansehung des bekämpften Schuldspruchs formale Begründungsmängel im Sinne der Z. 5 des § 281 Abs. 1 StPO. nicht darzutun. Das Schöffengericht hat seine Konstatierung über die Täterschaft des Beschwerdeführers im Faktum A/2 auf dessen geständige Verantwortung vor der Gendarmerie (S. 33/34 d.A.) gestützt (S. 103 d.A.) und seinen gegenteiligen Angaben in der Hauptverhandlung keinen Glauben geschenkt, wobei es bei seiner Beweiswürdigung zur überzeugung gelangte, daß der Angeklagte in der Hauptverhandlung - anders als vor der Gendarmerie - nur jene Fakten eingestanden hat, zu welchen Diebsbeute in seiner Wohnung sichergestellt worden war (S. 103/104 d.A.), weshalb es das Leugnen in der Hauptverhandlung als 'Schutzbehauptung' wertete. Entgegen den Beschwerdeausführungen hat sich das Erstgericht daher durchaus mit der leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung auseinandergesetzt und hinreichend begründet, aus welchen Erwägungen es nicht dieser Verantwortung, sondern dem Geständnis vor der Gendarmerie gefolgt ist. Dabei war das Gericht nicht verhalten, auf die in der Beschwerde nunmehr angestellten Spekulationen über die Vernehmungsmethoden von Polizei- oder Gendarmerieorganen einzugehen;Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer in Ansehung des bekämpften Schuldspruchs formale Begründungsmängel im Sinne der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. nicht darzutun. Das Schöffengericht hat seine Konstatierung über die Täterschaft des Beschwerdeführers im Faktum A/2 auf dessen geständige Verantwortung vor der Gendarmerie (S. 33/34 d.A.) gestützt (S. 103 d.A.) und seinen gegenteiligen Angaben in der Hauptverhandlung keinen Glauben geschenkt, wobei es bei seiner Beweiswürdigung zur überzeugung gelangte, daß der Angeklagte in der Hauptverhandlung - anders als vor der Gendarmerie - nur jene Fakten eingestanden hat, zu welchen Diebsbeute in seiner Wohnung sichergestellt worden war (S. 103/104 d.A.), weshalb es das Leugnen in der Hauptverhandlung als 'Schutzbehauptung' wertete. Entgegen den Beschwerdeausführungen hat sich das Erstgericht daher durchaus mit der leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung auseinandergesetzt und hinreichend begründet, aus welchen Erwägungen es nicht dieser Verantwortung, sondern dem Geständnis vor der Gendarmerie gefolgt ist. Dabei war das Gericht nicht verhalten, auf die in der Beschwerde nunmehr angestellten Spekulationen über die Vernehmungsmethoden von Polizei- oder Gendarmerieorganen einzugehen;
dies umso weniger, als der Beschwerdeführer selbst niemals behauptet hat, auf gesetzwidrige Weise zur Ablegung eines (falschen) Geständnisses veranlaßt worden zu sein (vgl. S. 81 d.A.). Was die Feststellung über das Diebsgut im Faktum A/2 betrifft, so wurden diese ersichtlich auf Grund der Angaben des Zeugen Josef B getroffen (vgl. S. 100 in Verbindung mit S. 21/23 und 86 d.A.), mithin gleichfalls hinreichend begründet.dies umso weniger, als der Beschwerdeführer selbst niemals behauptet hat, auf gesetzwidrige Weise zur Ablegung eines (falschen) Geständnisses veranlaßt worden zu sein vergleiche S. 81 d.A.). Was die Feststellung über das Diebsgut im Faktum A/2 betrifft, so wurden diese ersichtlich auf Grund der Angaben des Zeugen Josef B getroffen vergleiche S. 100 in Verbindung mit S. 21/23 und 86 d.A.), mithin gleichfalls hinreichend begründet.
Die Mängelrüge in Ansehung des Schuldspruchs zu Punkt A/2 des Urteilssatzes erweist sich demnach als offenbar unbegründet; die bezüglichen Beschwerdeausführungen erschöpfen sich zum überwiegenden Teil bloß in einer unzulässigen und damit unbeachtlichen Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung. Insoweit war die Nichtigkeitsbeschwerde daher gemäß § 285 d Abs. 1 Z. 2 StPO. sofort zurückzuweisen.Die Mängelrüge in Ansehung des Schuldspruchs zu Punkt A/2 des Urteilssatzes erweist sich demnach als offenbar unbegründet; die bezüglichen Beschwerdeausführungen erschöpfen sich zum überwiegenden Teil bloß in einer unzulässigen und damit unbeachtlichen Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung. Insoweit war die Nichtigkeitsbeschwerde daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO. sofort zurückzuweisen.
Im Recht ist der Beschwerdeführer allerdings, soweit er sich - sowohl aus der Z. 5 als auch aus der Z. 10 des § 281 Abs. 1 StPO. - gegen die Annahme eines räuberischen Diebstahls im Punkt A/3 des Schuldspruchs wendet. Das Erstgericht begründet den bekämpften Ausspruch vor allem mit den geständigen Angaben des Angeklagten vor der Gendarmerie (S. 35 d.A.); wenn auch der Zeuge B sich an die festgestellte Drohung durch den Angeklagten nicht mehr zu erinnern glaube, so falle auf, daß dieser Zeuge in der Hauptverhandlung das Tatgeschehen - aus welchen Motiven immer -Im Recht ist der Beschwerdeführer allerdings, soweit er sich - sowohl aus der Ziffer 5, als auch aus der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. - gegen die Annahme eines räuberischen Diebstahls im Punkt A/3 des Schuldspruchs wendet. Das Erstgericht begründet den bekämpften Ausspruch vor allem mit den geständigen Angaben des Angeklagten vor der Gendarmerie (S. 35 d.A.); wenn auch der Zeuge B sich an die festgestellte Drohung durch den Angeklagten nicht mehr zu erinnern glaube, so falle auf, daß dieser Zeuge in der Hauptverhandlung das Tatgeschehen - aus welchen Motiven immer -
auffallend verniedlicht habe (S. 103 d.A.), woraus das Schöffengericht offensichtlich ableitet, daß den Angaben dieses Zeugen in der Hauptverhandlung, er glaube, daß der Angeklagte, als er ihm zu entkommen trachtete, nichts gesagt habe, es wäre ihm aufgefallen, wenn er ihm gedroht hätte, er habe eine Drohung in der Aufregung vielleicht gar nicht gehört (S. 85/86 d.A.), nicht gefolgt werden könne. Dabei ließ das Schöffengericht aber unerörtert, daß B auch bei seiner Einvernahme durch die Gendarmerie (S. 19 ff.d.A.) nichts von drohenden Äußerungen erwähnt hat; lediglich in der in der Gendarmerieanzeige enthaltenen Zusammenfassung der Angaben der Auskunftspersonen heißt es, der Täter habe B 'unter dem Vorwand, daß er ihn mit einer Pistole erschießen werde, eingeschüchtert, wobei er sich losreißen und entfliehen konnte' (S. 13 d. A.), ohne daß ersichtlich wäre, auf wessen Angaben sich diese Passage stützt. Daß der Beschwerdeführer, wie er es vor der Gendarmerie eingeräumt hat, die inkriminierte Drohung geäußert hat, genügt für sich allein für die Annahme eines räuberischen Diebstahls und damit der Qualifikation des § 131 StGB. nicht; erforderlich ist hiefür vielmehr, daß der Bedrohte die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben auch wahrgenommen hat, weil diese erst dadurch als Mittel zur Erhaltung der weggenommenen Diebsbeute wirksam werden kann. Mit dieser Frage hat sich das Erstgericht aber nicht auseinandergesetzt, wiewohl dies angesichts der Angaben des (angeblich) Bedrohten sowohl vor der Gendarmerie als auch in der Hauptverhandlung erforderlich gewesen wäre.auffallend verniedlicht habe (S. 103 d.A.), woraus das Schöffengericht offensichtlich ableitet, daß den Angaben dieses Zeugen in der Hauptverhandlung, er glaube, daß der Angeklagte, als er ihm zu entkommen trachtete, nichts gesagt habe, es wäre ihm aufgefallen, wenn er ihm gedroht hätte, er habe eine Drohung in der Aufregung vielleicht gar nicht gehört (S. 85/86 d.A.), nicht gefolgt werden könne. Dabei ließ das Schöffengericht aber unerörtert, daß B auch bei seiner Einvernahme durch die Gendarmerie (S. 19 ff.d.A.) nichts von drohenden Äußerungen erwähnt hat; lediglich in der in der Gendarmerieanzeige enthaltenen Zusammenfassung der Angaben der Auskunftspersonen heißt es, der Täter habe B 'unter dem Vorwand, daß er ihn mit einer Pistole erschießen werde, eingeschüchtert, wobei er sich losreißen und entfliehen konnte' (S. 13 d. A.), ohne daß ersichtlich wäre, auf wessen Angaben sich diese Passage stützt. Daß der Beschwerdeführer, wie er es vor der Gendarmerie eingeräumt hat, die inkriminierte Drohung geäußert hat, genügt für sich allein für die Annahme eines räuberischen Diebstahls und damit der Qualifikation des Paragraph 131, StGB. nicht; erforderlich ist hiefür vielmehr, daß der Bedrohte die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben auch wahrgenommen hat, weil diese erst dadurch als Mittel zur Erhaltung der weggenommenen Diebsbeute wirksam werden kann. Mit dieser Frage hat sich das Erstgericht aber nicht auseinandergesetzt, wiewohl dies angesichts der Angaben des (angeblich) Bedrohten sowohl vor der Gendarmerie als auch in der Hauptverhandlung erforderlich gewesen wäre.
Dem Ausspruch, wonach der Angeklagte, von Josef B (am 10.Mai 1982) bei dem Diebstahl (auf frischer Tat) betreten, den Genannten durch die Äußerung, er habe einen Revolver bei sich und werde schießen, wenn er ihn nicht freilasse, mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben bedroht hat, um sich die weggenommene Sache zu erhalten, haften somit, wie der Beschwerdeführer im Ergebnis zutreffend aufzeigt, sowohl Begründungs- als auch Feststellungsmängel an, sodaß in (teilweiser) Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285 e StPO. der bezeichnete Ausspruch sowie die darauf beruhende Unterstellung des Diebstahls (auch) unter die Qualifikationsnorm des § 131 StGB. aufzuheben und dem Erstgericht insoweit die Erneuerung des Verfahrens aufzutragen war.Dem Ausspruch, wonach der Angeklagte, von Josef B (am 10.Mai 1982) bei dem Diebstahl (auf frischer Tat) betreten, den Genannten durch die Äußerung, er habe einen Revolver bei sich und werde schießen, wenn er ihn nicht freilasse, mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben bedroht hat, um sich die weggenommene Sache zu erhalten, haften somit, wie der Beschwerdeführer im Ergebnis zutreffend aufzeigt, sowohl Begründungs- als auch Feststellungsmängel an, sodaß in (teilweiser) Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde gemäß Paragraph 285, e StPO. der bezeichnete Ausspruch sowie die darauf beruhende Unterstellung des Diebstahls (auch) unter die Qualifikationsnorm des Paragraph 131, StGB. aufzuheben und dem Erstgericht insoweit die Erneuerung des Verfahrens aufzutragen war.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte im Hinblick auf die zugleich erfolgte Aufhebung des Strafausspruchs auf die getroffene Sachentscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle (vgl. Mayerhofer-Rieder, StPO., § 390 a E.Nr. 11).Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle vergleiche Mayerhofer-Rieder, StPO., Paragraph 390, a E.Nr. 11).