In Ausführung des letztgenannten Nichtigkeitsgrundes macht der Beschwerdeführer zutreffend geltend, daß bei der (im vorliegenden Fall ausschließlich in Betracht kommenden) zweiten Alternative des § 212 Abs. 1 StGB - anders als beim Mißbrauch des eigenen minderjährigen Kindes, Wahlkindes, Stiefkindes oder Mündels, bei dem die (mißbräuchliche) Ausnützung des Autoritätsverhältnisses präsumiert wird (vgl ÖJZ-LSK 1978/282 = EvBl 1979/72) - die Tatsache eines geschlechtlichen Mißbrauchs der minderjährigen Person für sich allein nicht genügt, sondern der Nachweis einer Tatbegehung unter Ausnützung der Stellung des Täters gegenüber dem Opfer erforderlich ist.In Ausführung des letztgenannten Nichtigkeitsgrundes macht der Beschwerdeführer zutreffend geltend, daß bei der (im vorliegenden Fall ausschließlich in Betracht kommenden) zweiten Alternative des Paragraph 212, Absatz eins, StGB - anders als beim Mißbrauch des eigenen minderjährigen Kindes, Wahlkindes, Stiefkindes oder Mündels, bei dem die (mißbräuchliche) Ausnützung des Autoritätsverhältnisses präsumiert wird vergleiche ÖJZ-LSK 1978/282 = EvBl 1979/72) - die Tatsache eines geschlechtlichen Mißbrauchs der minderjährigen Person für sich allein nicht genügt, sondern der Nachweis einer Tatbegehung unter Ausnützung der Stellung des Täters gegenüber dem Opfer erforderlich ist.
Dies bedeutet allerdings nicht, daß die Initiative zur Unzucht unbedingt von der Autoritätsperson ausgegangen sein muß. Vielmehr hat die Vorschrift des § 212 Abs. 1Dies bedeutet allerdings nicht, daß die Initiative zur Unzucht unbedingt von der Autoritätsperson ausgegangen sein muß. Vielmehr hat die Vorschrift des Paragraph 212, Absatz eins
StGB gegenüber den Bestimmungen des alten Rechts (§§ 132 III, 133 StG 1945) insofern eine Erweiterung des Anwendungsbereichs der Strafdrohung gebracht, als nunmehr nicht bloß die Verführung, sondern der Mißbrauch der geschützten Person zur Unzucht schlechthin mit Strafe bedroht wird, gleichviel, von wem die Initiative dazu ausgeht. Denn Mißbrauch einer Person zur Unzucht stellt auch dann ein kriminelles Unrecht dar, wenn der Täter zwar nicht der Verführer war, die Tat jedoch unter Ausnützung eines Autoritätsverhältnisses begangen hat (vgl Erl Bem zur RV des StGB, 30 d. Beil zu den sten Prot des NR, XIII. GP S 354).StGB gegenüber den Bestimmungen des alten Rechts (Paragraphen 132, römisch drei, 133 StG 1945) insofern eine Erweiterung des Anwendungsbereichs der Strafdrohung gebracht, als nunmehr nicht bloß die Verführung, sondern der Mißbrauch der geschützten Person zur Unzucht schlechthin mit Strafe bedroht wird, gleichviel, von wem die Initiative dazu ausgeht. Denn Mißbrauch einer Person zur Unzucht stellt auch dann ein kriminelles Unrecht dar, wenn der Täter zwar nicht der Verführer war, die Tat jedoch unter Ausnützung eines Autoritätsverhältnisses begangen hat vergleiche Erl Bem zur Regierungsvorlage des StGB, 30 d. Beil zu den sten Prot des NR, römisch dreizehn. Gesetzgebungsperiode S 354).
Seine Stellung gegenüber dem Opfer nützt demnach der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht zuwider nicht nur jener Täter aus, der seine Autorität einsetzt, um den (anders gearteten) Willen der geschützten Person - etwa durch Überredung, Fordern, Versprechungen etc -
derart zu beeinflussen, daß diese die Unzuchtshandlung setzt oder an sich geschehen läßt (in diesem Sinne Foregger-Serini, StGB2, Erläuterungen II zu § 212, S 363, Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB2, RN 19 zu § 212, Pallin in Wiener Kommentar zum StGB, RN 5 - 7 zu § 212), sondern auch derjenige, der sich ihm durch das Autoritätsverhältnis sonst eröffnende Möglichkeiten für unzüchtige Zwecke zunutze macht, ohne gleichzeitig (selbst) Verführer zu sein. Unumgänglich ist allerdings, daß der Unzuchtsmißbrauch erst durch ein - zumindest faktisch bestehendes - Abhängigkeitsverhältnis der zur Erziehung, Ausbildung oder Aufsicht anvertrauten minderjährigen Person ermöglicht oder doch wenigstens entscheidend erleichtert wird, weswegen etwa die bloße Fortsetzung einer schon vor dem Abhängigkeitsverhältnis (unabhängig von diesem) bestandenen Liebesbeziehung in der Regel nicht tatbildlich sein wird.derart zu beeinflussen, daß diese die Unzuchtshandlung setzt oder an sich geschehen läßt (in diesem Sinne Foregger-Serini, StGB2, Erläuterungen römisch zwei zu Paragraph 212,, S 363, Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB2, RN 19 zu Paragraph 212,, Pallin in Wiener Kommentar zum StGB, RN 5 - 7 zu Paragraph 212,), sondern auch derjenige, der sich ihm durch das Autoritätsverhältnis sonst eröffnende Möglichkeiten für unzüchtige Zwecke zunutze macht, ohne gleichzeitig (selbst) Verführer zu sein. Unumgänglich ist allerdings, daß der Unzuchtsmißbrauch erst durch ein - zumindest faktisch bestehendes - Abhängigkeitsverhältnis der zur Erziehung, Ausbildung oder Aufsicht anvertrauten minderjährigen Person ermöglicht oder doch wenigstens entscheidend erleichtert wird, weswegen etwa die bloße Fortsetzung einer schon vor dem Abhängigkeitsverhältnis (unabhängig von diesem) bestandenen Liebesbeziehung in der Regel nicht tatbildlich sein wird.
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, daß das Erstgericht verpflichtet gewesen wäre, im angefochtenen Urteil Feststellungen nicht nur darüber zu treffen, ob und wodurch der Angeklagte seine gegenüber Veronike B faktisch bestehende Autoritätsstellung objektiv ausgenützt hat, sondern auch darüber, ob er sich dabei der das Autoritätsverhältnis begründenden Umstände subjektiv bewußt und die allfällige Ausnützung seiner Stellung gegenüber dem Schützling von seinem Vorsatz umfaßt gewesen ist.
Da sohin die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, war gemäß § 285 e StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung über die zum Vorteil des Angeklagten ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde mit einer Aufhebung des bekämpften Urteils in seinem schuldigsprechenden Teil vorzugehen und erübrigt es sich aus diesem Grund auf die weiteren Beschwerdeausführungen einzugehen.Da sohin die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, war gemäß Paragraph 285, e StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung über die zum Vorteil des Angeklagten ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde mit einer Aufhebung des bekämpften Urteils in seinem schuldigsprechenden Teil vorzugehen und erübrigt es sich aus diesem Grund auf die weiteren Beschwerdeausführungen einzugehen.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.