Die Rechtsrüge geht fehl.
Nicht strafbar gemäß § 42 Abs. 1 StGB ist eine (mit nicht mehr als einjähriger Freiheitsstrafe oder mit einer solchen Freiheitsstrafe und Geldstrafe bedrohten) Tat (mithin auch das Delikt des § 108 StGB) nur dann, wenn die Schuld des Täters gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und wenn überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Täter von strafbaren Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere Personen entgegenzuwirken; neben spezialpräventiven Erwägungen sind daher, was der Beschwerdeführer verkennt, in gleichem Maße, also grundsätzlich gleichrangig, auch jene der Generalprävention zu berücksichtigen (vgl. Laufkauf-Steininger, Kommentar z. StGB2, RN 19 zu § 42). Alle diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen, wobei geringe Schuld ein erhebliches Zurückbleiben des tatbildmäßigen Verhaltens des Täters hinter dem in der betreffenden Strafnorm typisierten Unrechts- und Schuldgehalt verlangt (vgl. ÖJZ-LSK 1976/379, 9 Os 34/80 u. a.). Dies trifft jedoch im vorliegenden Fall nicht zu, weil zunächst die Schuld des Angeklagten nach der Art seiner Tatbegehung - mehrmalige Teilnahme am öffentlichen Großstadtverkehr mit einem verkehrsuntauglichen Fahrzeug, also unter Umständen, unter denen die Fahrzeugbenützung mit einer evident hohen Unfallsgefahr verbunden war - nicht mehr als gering im Sinne des § 42 Abs. 1 Z 1 StGB beurteilt werden kann (vgl. ÖJZ-LSK 1979/240; 10 Os 135/75). So gesehen fällt auch der in der Beschwerde relevierte Zweck der Mopedbenützung unter Verwendung einer selbstverfertigten Vormerknummerntafel, nämlich das motorisierte Fahren zur Fahrzeugüberprüfungsstelle, nicht im Sinne einer die Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 Z 1 StGB begründenden Schuldmilderung ins Gewicht, zumal der Angeklagte auch nach dem negativen Ergebnis der (ersten) Überprüfung durch die Prüfungsstelle sein Fahrzeug weder in einen einwandfreien Zustand brachte noch endgültig aus dem Verkehr zog. Außerdem wäre das bei Anwendung des § 42 StGB (gegenüber dem § 13 JGG) bewirkte Unterbleiben jeglicher gerichtlicher Ahndung geeignet, die vom Erstgericht auf Grund forensischer Erfahrungen konstatierte Tendenz zur Begehung gleichartiger Delikte (vor allem) durch jugendliche Personen zu fördern, weshalb auch generalpräventive Gründe (§ 42 Abs. 1 Z 3 StGB) jedenfalls eine strafgerichtliche Reaktion (der Gesellschaft) in der Form eines Schuldspruches wegen des Vergehens der versuchten Täuschung gemäß den §§ 15, 108 Abs. 1 StGB (unter gleichzeitiger Anwendung des § 13 Abs. 1 JGG) erfordern. Mithin wurde dem Angeklagten der sachliche Strafausschließungsgrund mangelnder Strafwürdigkeit im Sinne des § 42 Abs. 1 StGB vom Erstgericht mit Recht versagt.Nicht strafbar gemäß Paragraph 42, Absatz eins, StGB ist eine (mit nicht mehr als einjähriger Freiheitsstrafe oder mit einer solchen Freiheitsstrafe und Geldstrafe bedrohten) Tat (mithin auch das Delikt des Paragraph 108, StGB) nur dann, wenn die Schuld des Täters gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und wenn überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Täter von strafbaren Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere Personen entgegenzuwirken; neben spezialpräventiven Erwägungen sind daher, was der Beschwerdeführer verkennt, in gleichem Maße, also grundsätzlich gleichrangig, auch jene der Generalprävention zu berücksichtigen vergleiche Laufkauf-Steininger, Kommentar z. StGB2, RN 19 zu Paragraph 42,). Alle diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen, wobei geringe Schuld ein erhebliches Zurückbleiben des tatbildmäßigen Verhaltens des Täters hinter dem in der betreffenden Strafnorm typisierten Unrechts- und Schuldgehalt verlangt vergleiche ÖJZ-LSK 1976/379, 9 Os 34/80 u. a.). Dies trifft jedoch im vorliegenden Fall nicht zu, weil zunächst die Schuld des Angeklagten nach der Art seiner Tatbegehung - mehrmalige Teilnahme am öffentlichen Großstadtverkehr mit einem verkehrsuntauglichen Fahrzeug, also unter Umständen, unter denen die Fahrzeugbenützung mit einer evident hohen Unfallsgefahr verbunden war - nicht mehr als gering im Sinne des Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer eins, StGB beurteilt werden kann vergleiche ÖJZ-LSK 1979/240; 10 Os 135/75). So gesehen fällt auch der in der Beschwerde relevierte Zweck der Mopedbenützung unter Verwendung einer selbstverfertigten Vormerknummerntafel, nämlich das motorisierte Fahren zur Fahrzeugüberprüfungsstelle, nicht im Sinne einer die Voraussetzungen des Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer eins, StGB begründenden Schuldmilderung ins Gewicht, zumal der Angeklagte auch nach dem negativen Ergebnis der (ersten) Überprüfung durch die Prüfungsstelle sein Fahrzeug weder in einen einwandfreien Zustand brachte noch endgültig aus dem Verkehr zog. Außerdem wäre das bei Anwendung des Paragraph 42, StGB (gegenüber dem Paragraph 13, JGG) bewirkte Unterbleiben jeglicher gerichtlicher Ahndung geeignet, die vom Erstgericht auf Grund forensischer Erfahrungen konstatierte Tendenz zur Begehung gleichartiger Delikte (vor allem) durch jugendliche Personen zu fördern, weshalb auch generalpräventive Gründe (Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 3, StGB) jedenfalls eine strafgerichtliche Reaktion (der Gesellschaft) in der Form eines Schuldspruches wegen des Vergehens der versuchten Täuschung gemäß den Paragraphen 15, 108, Absatz eins, StGB (unter gleichzeitiger Anwendung des Paragraph 13, Absatz eins, JGG) erfordern. Mithin wurde dem Angeklagten der sachliche Strafausschließungsgrund mangelnder Strafwürdigkeit im Sinne des Paragraph 42, Absatz eins, StGB vom Erstgericht mit Recht versagt.
Die nur angemeldete (s. ON 16), jedoch nicht ausgeführte (im Hinblick auf die Anwendungsmöglichkeit des § 12 Abs. 2 JGG und in Ansehung der Dauer der Probezeit nach dem § 13 Abs. 1 JGG allerdings an sich zulässige) Berufung des Angeklagten war zurückzuweisen, da der Angeklagte bei der Anmeldung dieses Rechtsmittels die Punkte des Erkenntnisses, durch die er sich beschwert findet, nicht bezeichnet hat (§ 294 Abs. 2 StPO).Die nur angemeldete (s. ON 16), jedoch nicht ausgeführte (im Hinblick auf die Anwendungsmöglichkeit des Paragraph 12, Absatz 2, JGG und in Ansehung der Dauer der Probezeit nach dem Paragraph 13, Absatz eins, JGG allerdings an sich zulässige) Berufung des Angeklagten war zurückzuweisen, da der Angeklagte bei der Anmeldung dieses Rechtsmittels die Punkte des Erkenntnisses, durch die er sich beschwert findet, nicht bezeichnet hat (Paragraph 294, Absatz 2, StPO).