Zur Annahme einer Bande ist die Verbindung mindestens dreier Personen zur Begehung einer Mehrzahl von zunächst im einzelnen unbestimmten Straftaten desselben Deliktstypus erforderlich, wobei das Ziel der Bande auf die fortgesetzte Begehung derartiger Straftaten gerichtet sein muß; die Verbindung zu einer einzigen Tat genügt nicht (ÖJZ-LSK 1975/107; 1978/302). Unter dieser Voraussetzung sind aber Mitglieder einer Bande auch Personen, die erst später zu ihr stoßen oder nur fallweise, jedoch in Kenntnis des Umstands, damit deren Ziele zu fördern, im Rahmen der Bande an einzelnen Straftaten derselben mitwirken (ÖJZ-LSK 1979/46). Diese Grundsätze gelten nicht nur für die Bandenbildung nach § 278 StGB, sondern auch für den Bandenbegriff nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG (ÖJZ-LSK 1976/368) und nach § 38 Abs. 1 lit. b FinStrG. Bei der Frage nach der Bandenmitgliedschaft kommt es demnach weder auf die näheren Vorgänge bei der Entstehung der Bande im Detail noch auf deren innere Organisation an, wohl aber darauf, daß - allen Mitgliedern bewußt - eine Verbindung zur fortgesetzten Begehung der zuvor bezeichneten gleichartigen, im einzelnen noch unbestimmten Straftaten (hier nach § 12 SuchtgiftG bzw. § 35 Abs. 1 FinStrG) entstanden ist, welche (etwa durch die gewährleistete wechselnde Mitwirkung verläßlicher Komplizen) die Ausführung der strafbaren Handlungen sichert und den Ausführenden durch ihre Zugehörigkeit zur Bande entsprechenden Rückhalt bietet - sei es beispielsweise auch allenfalls nur in Beziehung auf die Sicherheit ihrer Person nach der jeweiligen Tatbegehung oder beim Absatz der Beute - (vgl. EvBl. 1970/371; 1974/146 ua). Nicht erforderlich ist demnach, wie bereits dargelegt wurde, eine Mitwirkung an der Gründung der Bande; auch wer später zu der schon gebildeten Bande mit der Bereitschaft stößt, sich der Erreichung ihrer Ziele in Kenntnis der Förderung zu beteiligen und letzteres zumindest fallweise tut, ist als Bandenmitglied anzusprechen (ÖJZ-LSK 1979/46 ua).Zur Annahme einer Bande ist die Verbindung mindestens dreier Personen zur Begehung einer Mehrzahl von zunächst im einzelnen unbestimmten Straftaten desselben Deliktstypus erforderlich, wobei das Ziel der Bande auf die fortgesetzte Begehung derartiger Straftaten gerichtet sein muß; die Verbindung zu einer einzigen Tat genügt nicht (ÖJZ-LSK 1975/107; 1978/302). Unter dieser Voraussetzung sind aber Mitglieder einer Bande auch Personen, die erst später zu ihr stoßen oder nur fallweise, jedoch in Kenntnis des Umstands, damit deren Ziele zu fördern, im Rahmen der Bande an einzelnen Straftaten derselben mitwirken (ÖJZ-LSK 1979/46). Diese Grundsätze gelten nicht nur für die Bandenbildung nach Paragraph 278, StGB, sondern auch für den Bandenbegriff nach Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG (ÖJZ-LSK 1976/368) und nach Paragraph 38, Absatz eins, Litera b, FinStrG. Bei der Frage nach der Bandenmitgliedschaft kommt es demnach weder auf die näheren Vorgänge bei der Entstehung der Bande im Detail noch auf deren innere Organisation an, wohl aber darauf, daß - allen Mitgliedern bewußt - eine Verbindung zur fortgesetzten Begehung der zuvor bezeichneten gleichartigen, im einzelnen noch unbestimmten Straftaten (hier nach Paragraph 12, SuchtgiftG bzw. Paragraph 35, Absatz eins, FinStrG) entstanden ist, welche (etwa durch die gewährleistete wechselnde Mitwirkung verläßlicher Komplizen) die Ausführung der strafbaren Handlungen sichert und den Ausführenden durch ihre Zugehörigkeit zur Bande entsprechenden Rückhalt bietet - sei es beispielsweise auch allenfalls nur in Beziehung auf die Sicherheit ihrer Person nach der jeweiligen Tatbegehung oder beim Absatz der Beute - vergleiche EvBl. 1970/371; 1974/146 ua). Nicht erforderlich ist demnach, wie bereits dargelegt wurde, eine Mitwirkung an der Gründung der Bande; auch wer später zu der schon gebildeten Bande mit der Bereitschaft stößt, sich der Erreichung ihrer Ziele in Kenntnis der Förderung zu beteiligen und letzteres zumindest fallweise tut, ist als Bandenmitglied anzusprechen (ÖJZ-LSK 1979/46 ua).
Könnte man die eingangs wiedergegebenen Ausführungen des Ersturteils zur Frage des tatsächlichen Bestehens einer Bande - wenngleich den Urteilsgründen auch insoweit eindeutige, den zuvor dargelegten Kriterien entsprechende Konstatierungen nicht zu entnehmen sind - gerade noch als ausreichend gelten lassen, so fehlen - obgleich der Akteninhalt hiefür durchaus Anhaltspunkte bietet - jegliche Feststellungen darüber, ob der Beschwerdeführer - der auch nach den (insoweit seiner Verantwortung folgenden) Urteilsannahmen nur eine (einzige, nämlich die verfahrensgegenständliche) Suchtgift-Schmuggelfahrt durchführen wollte (S 57 h und verso, 318), für die er in Rotterdam von einem türkischen Staatsangehörigen namens K*** angeworben und in Istanbul mit einer namentlich unbekannt gebliebenen Person in Verbindung treten mußte - an der gegenständlichen Straftat (zumindest) in Kenntnis des Umstandes mitgewirkt hat, die eingangs dargelegten Ziele einer solchen Bande zu fördern.
Insoweit haften daher dem Ersturteil Feststellungsmängel an, weshalb diesbezüglich der Nichtigkeitsbeschwerde Folge zu geben, das angefochtene Urteil in den bezüglichen Aussprüchen und in der rechtlichen Unterstellung des Schmuggels auch unter § 38 Abs. 1 lit. b FinStrG - der Grundtatbestand nach § 35 Abs. 1 FinStrG bleibt hievon angesichts des 500.000 S übersteigenden Wertbetrages (Gerichtszuständigkeit nach § 53 Abs. 2 lit. a FinStrG nF) und des Fehlens der Voraussetzungen nach § 24 a SuchtgiftG nF (zufolge einer dem § 12 Abs. 3 Z 3 SuchtgiftG nF entsprechenden großen Suchtgiftmenge) - sowie in den Aussprüchen betreffend die nach § 12 Abs. 1 zweiter Strafsatz und Abs. 2 SuchtgiftG sowie nach §§ 35 Abs. 4, 38 Abs. 1 FinStrG verhängten Strafen aufzuheben und die Verfahrenserneuerung im Umfang der Aufhebung anzuordnen war. Nur der Vollständigkeit halber sei zu dem Beschwerdeeinwand, dem Angeklagten könne in Ansehung der drei Equalizer (die er unabhängig von dem Herointransport im eigenen Interesse nach Holland verschaffen wollte) bandenmäßiger Schmuggel nicht angelastet werden, noch angemerkt, daß die damit zum Ausdruck gebrachte Annahme zweier Vergehen des Schmuggels (nämlich eines gemeinen und eines gewerbsmäßigen Schmuggels) deshalb verfehlt wäre, weil es sich um einen und denselben Tatbestand (§ 35 Abs. 1 FinStrG) handelt und § 38 FinStrG nur strafsatzerhöhende Umstände (Qualifikationen) normiert (vgl. 13 Os 34/85); wohl aber wird bei einem nur zum Teil bandenmäßig begangenen Schmuggel bei der Ermittlung der (durch Summierung der einzelnen Strafdrohungen zu ermittelnden) Strafobergrenze differenziert nach der jeweiligen Strafdrohung (hier §§ 38 Abs. 1 bzw. 35 Abs. 4 FinStrG) vorzugehen sein. Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die getroffene Entscheidung zu verweisen.Insoweit haften daher dem Ersturteil Feststellungsmängel an, weshalb diesbezüglich der Nichtigkeitsbeschwerde Folge zu geben, das angefochtene Urteil in den bezüglichen Aussprüchen und in der rechtlichen Unterstellung des Schmuggels auch unter Paragraph 38, Absatz eins, Litera b, FinStrG - der Grundtatbestand nach Paragraph 35, Absatz eins, FinStrG bleibt hievon angesichts des 500.000 S übersteigenden Wertbetrages (Gerichtszuständigkeit nach Paragraph 53, Absatz 2, Litera a, FinStrG nF) und des Fehlens der Voraussetzungen nach Paragraph 24, a SuchtgiftG nF (zufolge einer dem Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 3, SuchtgiftG nF entsprechenden großen Suchtgiftmenge) - sowie in den Aussprüchen betreffend die nach Paragraph 12, Absatz eins, zweiter Strafsatz und Absatz 2, SuchtgiftG sowie nach Paragraphen 35, Absatz 4, 38, Absatz eins, FinStrG verhängten Strafen aufzuheben und die Verfahrenserneuerung im Umfang der Aufhebung anzuordnen war. Nur der Vollständigkeit halber sei zu dem Beschwerdeeinwand, dem Angeklagten könne in Ansehung der drei Equalizer (die er unabhängig von dem Herointransport im eigenen Interesse nach Holland verschaffen wollte) bandenmäßiger Schmuggel nicht angelastet werden, noch angemerkt, daß die damit zum Ausdruck gebrachte Annahme zweier Vergehen des Schmuggels (nämlich eines gemeinen und eines gewerbsmäßigen Schmuggels) deshalb verfehlt wäre, weil es sich um einen und denselben Tatbestand (Paragraph 35, Absatz eins, FinStrG) handelt und Paragraph 38, FinStrG nur strafsatzerhöhende Umstände (Qualifikationen) normiert vergleiche 13 Os 34/85); wohl aber wird bei einem nur zum Teil bandenmäßig begangenen Schmuggel bei der Ermittlung der (durch Summierung der einzelnen Strafdrohungen zu ermittelnden) Strafobergrenze differenziert nach der jeweiligen Strafdrohung (hier Paragraphen 38, Absatz eins, bzw. 35 Absatz 4, FinStrG) vorzugehen sein. Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die getroffene Entscheidung zu verweisen.