Berechtigung kommt der Mängelrüge (Z 5) zu, soweit sie gegen den Schuldspruch wegen versuchter Nötigung zum Beischlaf (laut Punkt 2 des Urteilssatzes) unter dem Gesichtspunkt einer Unvollständigkeit der Urteilsgründe ins Treffen führt, das Schöffengericht habe das Vorliegen des Strafaufhebungsgrundes des (freiwilligen) Rücktrittes vom Versuch im Sinn des § 16 Abs 1 StGB mit der Begründung negiert, daß er Angeklagte von der Vollziehung des außerehelichen Beischlafs nur auf Grund der von Karola Z***BA*** vorgetäuschten Behauptung, sie habe gerade die Monatsblutung, Abstand genommen habe; es habe jedoch dabei die sich aus der Aussage der Zeugin Z***BA*** ergebende Äußerung des Angeklagten, es sei ihm egal, ob sie "die Regel" habe, ebenso mit Stillschweigen übergangen, wie den Umstand, daß der Angeklagte mit (der von Punkt 1 des Urteilssatzes als Tatopfer betroffenen) Regina S*** im April 1985 einen Geschlechtsverkehr durchgeführt habe, obwohl diese damals "die Regel" hatte. Da das Erstgericht dem Angeklagten den Strafaufhebungsgrund des freiwilligen Rücktrittes vom Versuch (§ 16 Abs 1 StGB) allein aus dem eingangs bezeichneten Grund nicht zugebilligt hat (vgl. S 185, 190 f, 196), wäre es zu einer gewissenhaften Erörterung der Aussage der Zeugin Z*** (vgl. S 143, 145, 150), wonach der Angeklagte erklärt habe, es sei ihm egal, ob sie "die Regel" habe, vor allem schon im Hinblick auf die Angaben der Regina S*** verpflichtet gewesen, denenzufolge es den Angeklagten bei dem mit der Genannten im April 1985 durchgeführten Geschlechtsverkehr, bei dem am Leintuch handflächengroße Flecken vom Menstruationsblut zurückgeblieben seien (vgl. S 115), nicht gestört habe, daß sie "die Regel" hatte (S 113, 161). Es ist sohin nach Lage des Falles nicht auszuschließen, daß das Schöffengericht dann, wenn es auch diese Verfahrensergebnisse in den Kreis seiner Erwägungen miteinbezogen hätte, bei Prüfung der Frage, ob der in Rede stehende Strafaufhebungsgrund vorliegt, allenfalls zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre.Berechtigung kommt der Mängelrüge (Ziffer 5,) zu, soweit sie gegen den Schuldspruch wegen versuchter Nötigung zum Beischlaf (laut Punkt 2 des Urteilssatzes) unter dem Gesichtspunkt einer Unvollständigkeit der Urteilsgründe ins Treffen führt, das Schöffengericht habe das Vorliegen des Strafaufhebungsgrundes des (freiwilligen) Rücktrittes vom Versuch im Sinn des Paragraph 16, Absatz eins, StGB mit der Begründung negiert, daß er Angeklagte von der Vollziehung des außerehelichen Beischlafs nur auf Grund der von Karola Z***BA*** vorgetäuschten Behauptung, sie habe gerade die Monatsblutung, Abstand genommen habe; es habe jedoch dabei die sich aus der Aussage der Zeugin Z***BA*** ergebende Äußerung des Angeklagten, es sei ihm egal, ob sie "die Regel" habe, ebenso mit Stillschweigen übergangen, wie den Umstand, daß der Angeklagte mit (der von Punkt 1 des Urteilssatzes als Tatopfer betroffenen) Regina S*** im April 1985 einen Geschlechtsverkehr durchgeführt habe, obwohl diese damals "die Regel" hatte. Da das Erstgericht dem Angeklagten den Strafaufhebungsgrund des freiwilligen Rücktrittes vom Versuch (Paragraph 16, Absatz eins, StGB) allein aus dem eingangs bezeichneten Grund nicht zugebilligt hat vergleiche S 185, 190 f, 196), wäre es zu einer gewissenhaften Erörterung der Aussage der Zeugin Z*** vergleiche S 143, 145, 150), wonach der Angeklagte erklärt habe, es sei ihm egal, ob sie "die Regel" habe, vor allem schon im Hinblick auf die Angaben der Regina S*** verpflichtet gewesen, denenzufolge es den Angeklagten bei dem mit der Genannten im April 1985 durchgeführten Geschlechtsverkehr, bei dem am Leintuch handflächengroße Flecken vom Menstruationsblut zurückgeblieben seien vergleiche S 115), nicht gestört habe, daß sie "die Regel" hatte (S 113, 161). Es ist sohin nach Lage des Falles nicht auszuschließen, daß das Schöffengericht dann, wenn es auch diese Verfahrensergebnisse in den Kreis seiner Erwägungen miteinbezogen hätte, bei Prüfung der Frage, ob der in Rede stehende Strafaufhebungsgrund vorliegt, allenfalls zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre.
Der vom Beschwerdeführer insoweit zutreffend aufgezeigte Begründungsmangel des Urteils (Z 5) betrifft demnach in der Tat "entscheidende Tatsachen" im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes. In diesem Umfang war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wie im Spruch zu erkennen (§ 285 e StPO), ohne daß es einer Erörterung der weiteren darauf bezogenen Einwände bedarf.Der vom Beschwerdeführer insoweit zutreffend aufgezeigte Begründungsmangel des Urteils (Ziffer 5,) betrifft demnach in der Tat "entscheidende Tatsachen" im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes. In diesem Umfang war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wie im Spruch zu erkennen (Paragraph 285, e StPO), ohne daß es einer Erörterung der weiteren darauf bezogenen Einwände bedarf.
In dem insoweit erforderlichen zweiten Rechtsgang wird das Erstgericht für den Fall, daß es zur Überzeugung gelangen sollte, der Angeklagte habe freiwillig, das heißt nicht durch wirkliche oder angenommene Hinderungsgründe veranlaßt, sondern eben aus freien Stücken, seinen Tatplan, Karola Z***BA*** durch Gewalt zum außerehelichen Beischlaf zu nötigen, aufgegeben, zu prüfen haben, ob in dem vorliegenden Versuch eine bereits vollendete (andere) Straftat enthalten ist (qualifizierter Versuch), deren Strafbarkeit diesfalls bestehen bliebe (vgl. Leukauf-Steininger Kommentar 2 § 16 RN 13, § 201 RN 14, § 202 RN 11).In dem insoweit erforderlichen zweiten Rechtsgang wird das Erstgericht für den Fall, daß es zur Überzeugung gelangen sollte, der Angeklagte habe freiwillig, das heißt nicht durch wirkliche oder angenommene Hinderungsgründe veranlaßt, sondern eben aus freien Stücken, seinen Tatplan, Karola Z***BA*** durch Gewalt zum außerehelichen Beischlaf zu nötigen, aufgegeben, zu prüfen haben, ob in dem vorliegenden Versuch eine bereits vollendete (andere) Straftat enthalten ist (qualifizierter Versuch), deren Strafbarkeit diesfalls bestehen bliebe vergleiche Leukauf-Steininger Kommentar 2 Paragraph 16, RN 13, Paragraph 201, RN 14, Paragraph 202, RN 11).
Im übrigen jedoch kommt der Beschwerde, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wegen des Vergehens der Nötigung zur Unzucht (laut Punkt 1. des Urteilssatzes) wendet, keine Berechtigung zu. Die vom Beschwerdeführer insoweit behauptete Unvollständigkeit der Urteilsgründe liegt nicht vor. Der Umstand, daß Regina S***, als sie der Angeklagte zu sich hinhob - ihren Angaben in der Hauptverhandlung zufolge - noch nicht klar gewesen sei, was er von ihr wollte, bedurfte - zumal das Schöffengericht dieses Vorgehen (noch) nicht als Begehungsmittel der in Rede stehenden Nötigung zur Unzucht wertete - schon im Interesse der gemäß § 270 Abs 2 Z 5 StPO gebotenen "gedrängten Darstellung" der Urteilsgründe keiner besonderen Erwähnung. Gleiches gilt für die vom Beschwerdeführer vermißte Erörterung des Umstandes, daß S***, als sie im November 1985 der Karola Z***BA*** ihr Erlebnis mit dem Angeklagten vom April 1985 erzählte, eine größere Menge Whisky getrunken und demzufolge allenfalls betrunken gewesen sei. Denn abgesehen davon, daß solcherart gar nicht behauptet wird, Regina S*** sei zur Tatzeit alkoholisiert gewesen und habe bedingt durch diesen Zustand das Verhalten des Angeklagten "bei weitem übertrieben", hat die Genannte das Erlebnis mit dem Angeklagten (vom April 1985) vor der Gendarmerie (vgl. S 107 ff.) und in der Hauptverhandlung (vgl. S 156 ff.) jeweils (nüchtern) detailliert dargestellt, welchen "immer gleichlautenden" Schilderungen das Schöffengericht vollen Glauben schenkte (S 187).Im übrigen jedoch kommt der Beschwerde, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wegen des Vergehens der Nötigung zur Unzucht (laut Punkt 1. des Urteilssatzes) wendet, keine Berechtigung zu. Die vom Beschwerdeführer insoweit behauptete Unvollständigkeit der Urteilsgründe liegt nicht vor. Der Umstand, daß Regina S***, als sie der Angeklagte zu sich hinhob - ihren Angaben in der Hauptverhandlung zufolge - noch nicht klar gewesen sei, was er von ihr wollte, bedurfte - zumal das Schöffengericht dieses Vorgehen (noch) nicht als Begehungsmittel der in Rede stehenden Nötigung zur Unzucht wertete - schon im Interesse der gemäß Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO gebotenen "gedrängten Darstellung" der Urteilsgründe keiner besonderen Erwähnung. Gleiches gilt für die vom Beschwerdeführer vermißte Erörterung des Umstandes, daß S***, als sie im November 1985 der Karola Z***BA*** ihr Erlebnis mit dem Angeklagten vom April 1985 erzählte, eine größere Menge Whisky getrunken und demzufolge allenfalls betrunken gewesen sei. Denn abgesehen davon, daß solcherart gar nicht behauptet wird, Regina S*** sei zur Tatzeit alkoholisiert gewesen und habe bedingt durch diesen Zustand das Verhalten des Angeklagten "bei weitem übertrieben", hat die Genannte das Erlebnis mit dem Angeklagten (vom April 1985) vor der Gendarmerie vergleiche S 107 ff.) und in der Hauptverhandlung vergleiche S 156 ff.) jeweils (nüchtern) detailliert dargestellt, welchen "immer gleichlautenden" Schilderungen das Schöffengericht vollen Glauben schenkte (S 187).
Den Umstand hinwieder, daß die Zeugin S*** den Vorfall mit dem Angeklagten nicht zur Anzeige brachte, hat das Schöffengericht dem Beschwerdevorbringen zuwider ohnedies in den Kreis seiner Erwägungen miteinbezogen (vgl. S 188). Der Einwand schließlich, der einzige Widerstand der Regina S*** sei ein "zur Seite drehen" gewesen, erschöpft sich in einer unzulässigen und damit unbeachtlichen Bekämpfung der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung mit dem Ziel, der (leugnenden) Verantwortung des Angeklagten zum Durchbruch zu verhelfen; zudem übergeht die Beschwerde dabei vollkommen, daß der Angeklagte den Urteilsannahmen zufolge zu diesem Zeitpunkt bereits auf dem Oberkörper der Regina S*** saß und deren Oberarme mit den Knien niederdrückte (S 183 f., 187 f.), sodaß S*** praktisch keine andere Abwehrmöglichkeit gegen das gewaltsame Einführen des Gliedes des Angeklagten in ihren Mund zur Verfügung stand.Den Umstand hinwieder, daß die Zeugin S*** den Vorfall mit dem Angeklagten nicht zur Anzeige brachte, hat das Schöffengericht dem Beschwerdevorbringen zuwider ohnedies in den Kreis seiner Erwägungen miteinbezogen vergleiche S 188). Der Einwand schließlich, der einzige Widerstand der Regina S*** sei ein "zur Seite drehen" gewesen, erschöpft sich in einer unzulässigen und damit unbeachtlichen Bekämpfung der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung mit dem Ziel, der (leugnenden) Verantwortung des Angeklagten zum Durchbruch zu verhelfen; zudem übergeht die Beschwerde dabei vollkommen, daß der Angeklagte den Urteilsannahmen zufolge zu diesem Zeitpunkt bereits auf dem Oberkörper der Regina S*** saß und deren Oberarme mit den Knien niederdrückte (S 183 f., 187 f.), sodaß S*** praktisch keine andere Abwehrmöglichkeit gegen das gewaltsame Einführen des Gliedes des Angeklagten in ihren Mund zur Verfügung stand.
Insoweit der Beschwerdeführer eine den Vorschriften der §§ 262, 263 und 267 StPO zuwiderlaufende Anklageüberschreitung darin erblickt, daß die (in der Hauptverhandlung ausgedehnte - vgl. S 152 f.) Anklage auf versuchte Nötigung zur Unzucht lautete, während der Schuldspruch wegen des vollendeten Vergehens nach § 204 Abs 1 StGB erfolgt sei, genügt der Hinweis, daß Gegenstand der Anklage jeweils die Beteiligung des Angeklagten an einem bestimmten Ereignis bildet, das vom erkennenden Gericht entsprechend dem Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit (§§ 3, 232, 254 StPO) von Amts wegen mit Bedacht auf seine sämtlichen bedeutsamen Begleitumstände nach allen rechtlich relevanten Richtungen zu untersuchen und zu beurteilen ist, weshalb es bei seinen Sachverhaltsfeststellungen über das von der Anklagebehörde behauptete strafgesetzwidrige Geschehen zwar an dem betreffenden Ereignis (als solchen) festhalten muß, in bezug auf die Modalitäten der strafbaren Handlung aber durchaus zu abweichenden Konstatierungen gelangen kann; an die rechtliche Beurteilung der Tat durch den Ankläger ist das Gericht jedenfalls nicht gebunden (ÖJZ-LSK 1977/118; SSt. 39/35 uva).Insoweit der Beschwerdeführer eine den Vorschriften der Paragraphen 262, 263 und 267 StPO zuwiderlaufende Anklageüberschreitung darin erblickt, daß die (in der Hauptverhandlung ausgedehnte - vergleiche S 152 f.) Anklage auf versuchte Nötigung zur Unzucht lautete, während der Schuldspruch wegen des vollendeten Vergehens nach Paragraph 204, Absatz eins, StGB erfolgt sei, genügt der Hinweis, daß Gegenstand der Anklage jeweils die Beteiligung des Angeklagten an einem bestimmten Ereignis bildet, das vom erkennenden Gericht entsprechend dem Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit (Paragraphen 3, 232, 254, StPO) von Amts wegen mit Bedacht auf seine sämtlichen bedeutsamen Begleitumstände nach allen rechtlich relevanten Richtungen zu untersuchen und zu beurteilen ist, weshalb es bei seinen Sachverhaltsfeststellungen über das von der Anklagebehörde behauptete strafgesetzwidrige Geschehen zwar an dem betreffenden Ereignis (als solchen) festhalten muß, in bezug auf die Modalitäten der strafbaren Handlung aber durchaus zu abweichenden Konstatierungen gelangen kann; an die rechtliche Beurteilung der Tat durch den Ankläger ist das Gericht jedenfalls nicht gebunden (ÖJZ-LSK 1977/118; SSt. 39/35 uva).
Nicht gesetzmäßig ausgeführt ist schließlich die Rechtsrüge (Z 9 lit. a), die teils unter Wiederholung des Vorbringens zur Mängelrüge "genauere Feststellungen über das Verhalten der Regina S*** vermißt" und in der Behauptung gipfelt, für den Angeklagten sei nicht erkennbar gewesen, daß S*** mit seinen (Unzuchts-) Handlungen nicht einverstanden war. Dabei setzt sich die Beschwerde jedoch über die dem Urteil eindeutig zu entnehmenden Konstatierungen hinweg (S 184, 188, 193), wonach dem (auf den Oberarmen des Opfers knienden) Angeklagten die Ernsthaftigkeit des Widerstands der Regina S*** - die er am Kiefer gepackt hatte und ihr den Mund "aufzwängte" (vgl. S 184) - gegen die Unzuchtshandlung (Mundverkehr) bewußt war; der relevierte Rechtsirrtum wird sohin nicht, so wie dies die Prozeßordnung erfordert, aus einem Vergleich des festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten materiellen Strafrecht abzuleiten versucht.Nicht gesetzmäßig ausgeführt ist schließlich die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), die teils unter Wiederholung des Vorbringens zur Mängelrüge "genauere Feststellungen über das Verhalten der Regina S*** vermißt" und in der Behauptung gipfelt, für den Angeklagten sei nicht erkennbar gewesen, daß S*** mit seinen (Unzuchts-) Handlungen nicht einverstanden war. Dabei setzt sich die Beschwerde jedoch über die dem Urteil eindeutig zu entnehmenden Konstatierungen hinweg (S 184, 188, 193), wonach dem (auf den Oberarmen des Opfers knienden) Angeklagten die Ernsthaftigkeit des Widerstands der Regina S*** - die er am Kiefer gepackt hatte und ihr den Mund "aufzwängte" vergleiche S 184) - gegen die Unzuchtshandlung (Mundverkehr) bewußt war; der relevierte Rechtsirrtum wird sohin nicht, so wie dies die Prozeßordnung erfordert, aus einem Vergleich des festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten materiellen Strafrecht abzuleiten versucht.
In Ansehung dieser Belange war die Nichtigkeitsbeschwerde demnach teils als offenbar unbegründet nach § 285 d Abs 1 Z 2 StPO und teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß §§ 285 d Abs 1 Z 1, 285 a Z 2 StPO (gleichfalls bereits in nichtöffentlicher Sitzung) zurückzuweisen.In Ansehung dieser Belange war die Nichtigkeitsbeschwerde demnach teils als offenbar unbegründet nach Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO und teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 285, a Ziffer 2, StPO (gleichfalls bereits in nichtöffentlicher Sitzung) zurückzuweisen.
Mit seiner durch die Teilaufhebung des Urteils gegenstandslos gewordenen Berufung war der Angeklagte auf die getroffene Entscheidung zu verweisen.