Dem ist zunächst zu erwidern, daß die Urteilsannahme, auch ein dritter Zahn sei abgebrochen, auf dem Sachverständigengutachten Dris. C beruht (S 95 d.A), der nach Untersuchung des Gebisses der Zeugin konstatierte, daß ihr zwei obere Schneidezähne zur Gänze ausgeschlagen wurden und vom rechten Schneidezahn oben nur mehr ein kleiner Rest vorhanden ist. Daß das Gebiß der Zeugin seine Funktion beim Zerkleinern und Kauen von Speisen schon vorher nicht mehr erfüllen konnte, hat der Sachverständige nicht festgestellt; für eine solche Annahme, die aus einem 'relativ defekten' Zustand eines Gebisses, der (nur) die Notwendigkeit zahnärztlicher Behandlung anzeigt, nicht abgeleitet werden kann, bieten aber auch die übrigen Ergebnisse des Beweisverfahrens keine Anhaltspunkte, sodaß nähere Erörterungen hiezu entbehrlich waren. Die durch Gebrauch der Beifügung 'gesund' im Urteil mit hinlänglicher Deutlichkeit zum Ausdruck kommende Ansicht des Erstgerichtes, die Funktionstüchtigkeit des Gebisses der Verletzten sei bis zur Tat des Angeklagten erhalten gewesen, war daher zur rechtlichen Beurteilung ausreichend. Daß nach dem Totalverlust von zwei nebeneinander stehenden Schneidezähnen und dem Abbrechen eines dritten Schneidezahnes in dieser Reihe die Tauglichkeit des Gebisses wesentlich beeinträchtigt und die Verletzung daher als an sich schwer zu qualifizieren ist, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Gegen den - mangels einer dem § 29 StGB entsprechenden Vorschrift zutreffend gesondert ergangenen - Schuldspruch wegen (leichter) Körperverletzung wendet der Beschwerdeführer ein, die Urteilsannahme, er habe Elfriede B fast täglich durch Versetzen von Faustschlägen und Fußtritten zahlreiche Blutunterlaufungen am Körper zugefügt, stehe im Widerspruch zu den Angaben des Sachverständigen, der aus der Schilderung der Zeugin Brigitte D ihrer (bei Strafantritt der Elfriede B gemachter) Wahrnehmungen schloß, daß diese Verletzungen ein bis drei Tage vor dem Strafantritt erfolgt sein müßten. Mit diesem Vorbringen wird überhaupt kein Nichtigkeitsgrund geltend gemacht und es ist auch der behauptete Widerspruch nicht ersichtlich, weil die Annahme des Erstgerichtes 'fast täglicher' Verletzungen mit der zitierten Aussage des Sachverständigen, wonach eine Mißhandlung jedenfalls am Tag vor dem Haftantritt keineswegs ausgeschlossen ist, durchaus vereinbar ist. Schließlich bringt der Beschwerdeführer gegen den Schuldspruch wegen Verbrechens der schweren Nötigung im Rahmen der Mängelrüge vor, daß die schon erwähnten, von Elfriede B aus der Haft an ihn geschriebenen 'Liebesbriefe' keinen Schluß auf deren Angst vor ihm zuließen, sodaß ein Widerspruch mit der Aussage dieser Zeugin, sie habe aus Angst vor ihm keine Anzeige erstattet und ihre Verwaltungsstrafe angetreten, gegeben sei. Damit wird freilich kein Begründungsmangel dargetan, sondern lediglich die Beweiswürdigung des Erstgerichtes auf eine im Nichtigkeitsverfahren unzulässige Weise angegriffen, das der Aussage der Zeugin B volle Glaubwürdigkeit zubilligte und die vom Beschwerdeführer reklamierte Schlußfolgerung aus den Briefen mit zureichender, mit den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung harmonierender Begründung, insbesondere mit dem Hinweis auf ihre Erwartung, mit ihm nach Haftentlassung wieder zusammenzukommen und ihr daraus resultierendes Bestreben, ihn dafür günstig zu stimmen, und die derartige Schreiben begünstigende Ausnahmesituation (Haft) ablehnte (S 110 d.A). Nicht recht verständlich ist das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, Elfriede B sei zum Antritt der Verwaltungsstrafe nach den erstgerichtlichen Feststellungen nicht aufgefordert worden, sodaß von einem freiwilligen Strafantritt nicht gesprochen werden könne. Mit diesem Vorbringen wird nämlich die - auf Grund der Aussage der Zeugin B getroffene - Feststellung des Erstgerichtes, diese habe die Verwaltungsstrafhaft aus Angst vor dem Beschwerdeführer freiwillig angetreten (S 105 d.A) nicht angegriffen, sondern im Gegenteil noch unterstrichen. Im übrigen stünde auch eine polizeiliche Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe der Annahme nicht entgegen, daß dieser Antritt - nicht wegen befürchteter zwangsweiser Vorführung, also insofern freiwillig -Dem ist zunächst zu erwidern, daß die Urteilsannahme, auch ein dritter Zahn sei abgebrochen, auf dem Sachverständigengutachten Dris. C beruht (S 95 d.A), der nach Untersuchung des Gebisses der Zeugin konstatierte, daß ihr zwei obere Schneidezähne zur Gänze ausgeschlagen wurden und vom rechten Schneidezahn oben nur mehr ein kleiner Rest vorhanden ist. Daß das Gebiß der Zeugin seine Funktion beim Zerkleinern und Kauen von Speisen schon vorher nicht mehr erfüllen konnte, hat der Sachverständige nicht festgestellt; für eine solche Annahme, die aus einem 'relativ defekten' Zustand eines Gebisses, der (nur) die Notwendigkeit zahnärztlicher Behandlung anzeigt, nicht abgeleitet werden kann, bieten aber auch die übrigen Ergebnisse des Beweisverfahrens keine Anhaltspunkte, sodaß nähere Erörterungen hiezu entbehrlich waren. Die durch Gebrauch der Beifügung 'gesund' im Urteil mit hinlänglicher Deutlichkeit zum Ausdruck kommende Ansicht des Erstgerichtes, die Funktionstüchtigkeit des Gebisses der Verletzten sei bis zur Tat des Angeklagten erhalten gewesen, war daher zur rechtlichen Beurteilung ausreichend. Daß nach dem Totalverlust von zwei nebeneinander stehenden Schneidezähnen und dem Abbrechen eines dritten Schneidezahnes in dieser Reihe die Tauglichkeit des Gebisses wesentlich beeinträchtigt und die Verletzung daher als an sich schwer zu qualifizieren ist, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Gegen den - mangels einer dem Paragraph 29, StGB entsprechenden Vorschrift zutreffend gesondert ergangenen - Schuldspruch wegen (leichter) Körperverletzung wendet der Beschwerdeführer ein, die Urteilsannahme, er habe Elfriede B fast täglich durch Versetzen von Faustschlägen und Fußtritten zahlreiche Blutunterlaufungen am Körper zugefügt, stehe im Widerspruch zu den Angaben des Sachverständigen, der aus der Schilderung der Zeugin Brigitte D ihrer (bei Strafantritt der Elfriede B gemachter) Wahrnehmungen schloß, daß diese Verletzungen ein bis drei Tage vor dem Strafantritt erfolgt sein müßten. Mit diesem Vorbringen wird überhaupt kein Nichtigkeitsgrund geltend gemacht und es ist auch der behauptete Widerspruch nicht ersichtlich, weil die Annahme des Erstgerichtes 'fast täglicher' Verletzungen mit der zitierten Aussage des Sachverständigen, wonach eine Mißhandlung jedenfalls am Tag vor dem Haftantritt keineswegs ausgeschlossen ist, durchaus vereinbar ist. Schließlich bringt der Beschwerdeführer gegen den Schuldspruch wegen Verbrechens der schweren Nötigung im Rahmen der Mängelrüge vor, daß die schon erwähnten, von Elfriede B aus der Haft an ihn geschriebenen 'Liebesbriefe' keinen Schluß auf deren Angst vor ihm zuließen, sodaß ein Widerspruch mit der Aussage dieser Zeugin, sie habe aus Angst vor ihm keine Anzeige erstattet und ihre Verwaltungsstrafe angetreten, gegeben sei. Damit wird freilich kein Begründungsmangel dargetan, sondern lediglich die Beweiswürdigung des Erstgerichtes auf eine im Nichtigkeitsverfahren unzulässige Weise angegriffen, das der Aussage der Zeugin B volle Glaubwürdigkeit zubilligte und die vom Beschwerdeführer reklamierte Schlußfolgerung aus den Briefen mit zureichender, mit den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung harmonierender Begründung, insbesondere mit dem Hinweis auf ihre Erwartung, mit ihm nach Haftentlassung wieder zusammenzukommen und ihr daraus resultierendes Bestreben, ihn dafür günstig zu stimmen, und die derartige Schreiben begünstigende Ausnahmesituation (Haft) ablehnte (S 110 d.A). Nicht recht verständlich ist das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, Elfriede B sei zum Antritt der Verwaltungsstrafe nach den erstgerichtlichen Feststellungen nicht aufgefordert worden, sodaß von einem freiwilligen Strafantritt nicht gesprochen werden könne. Mit diesem Vorbringen wird nämlich die - auf Grund der Aussage der Zeugin B getroffene - Feststellung des Erstgerichtes, diese habe die Verwaltungsstrafhaft aus Angst vor dem Beschwerdeführer freiwillig angetreten (S 105 d.A) nicht angegriffen, sondern im Gegenteil noch unterstrichen. Im übrigen stünde auch eine polizeiliche Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe der Annahme nicht entgegen, daß dieser Antritt - nicht wegen befürchteter zwangsweiser Vorführung, also insofern freiwillig -
erfolgte, um Mißhandlungen durch den Beschwerdeführer zu entgehen. Wenn der Beschwerdeführer letztlich, ziffernmäßig noch auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützt, vorbringt, der Vorwurf der Nötigung stehe im Widerspruch zu der Tatsache, daß Elfriede B schon seit acht Jahren der Prostitution nachgehe und dies auch ohne ihn getan hätte, so übersieht er, daß nach den unmißverständlichen Urteilsfeststellungen ihm die Nötigung der Elfriede B 'zur Weiterausübung der Prostitution für ihn' und überdies auch zur Unterlassung der Anzeigeerstattung angelastet wurde. Hingegen wurde ihm nicht vorgeworfen, B zur Prostitution veranlaßt oder an der Aufgabe dieser Tätigkeit gehindert zu haben; der behauptete Widerspruch liegt daher nicht vor.erfolgte, um Mißhandlungen durch den Beschwerdeführer zu entgehen. Wenn der Beschwerdeführer letztlich, ziffernmäßig noch auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützt, vorbringt, der Vorwurf der Nötigung stehe im Widerspruch zu der Tatsache, daß Elfriede B schon seit acht Jahren der Prostitution nachgehe und dies auch ohne ihn getan hätte, so übersieht er, daß nach den unmißverständlichen Urteilsfeststellungen ihm die Nötigung der Elfriede B 'zur Weiterausübung der Prostitution für ihn' und überdies auch zur Unterlassung der Anzeigeerstattung angelastet wurde. Hingegen wurde ihm nicht vorgeworfen, B zur Prostitution veranlaßt oder an der Aufgabe dieser Tätigkeit gehindert zu haben; der behauptete Widerspruch liegt daher nicht vor.
Aus der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO bestreitet der Beschwerdeführer schließlich in der Rechtsrüge die objektive Eignung der festgestellten drohenden Worte, begründete Besorgnis einzufläßen, weil es sich bei ihnen um in diesem Milieu durchaus übliche Äußerungen handle, die anläßlich eines Wutausbruchs oder einer ähnlichen Gemütsbewegung erfolgt sein können, ohne daß der Angeklagte annehmen mußte, daß Elfriede B sie ernst nahm. Auch dieser Einwand versagt; denn mit diesen der Sache nach in unzulässiger und damit unbeachtlicher Weise die in freier Beweiswürdigung gewonnene Überzeugung des Schöffengerichtes bekämpfenden Ausführungen entfernt sich der Beschwerdeführer von dem im Urteil festgestellten Sachverhalt, wonach die drohenden Worte des Angeklagten nicht etwa auf einen Wutausbruch zurückzuführen waren, sondern deshalb erfolgten, weil er daran interessiert war, daß Elfriede B die Prostitution für ihn fortsetze und keine Anzeige gegen ihn wegen Körperverletzung erstatte, sodaß er sie auf diese Weise zu einem entsprechenden Verhalten nötigte (S 104 und 111 d.A). Er bringt demnach den angerufenen Nichtigkeitsgrund nicht dem Gesetze gemäß zur Darstellung. Die gesetzmäßige Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erfordert nämlich das Festhalten an dem im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleichung mit dem anzuwendenden Gesetz und den Nachweis, daß das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen sei (vgl E Nr. 26, 30 zu § 281 StPO in Mayerhofer/Rieder). Ausgehend von den erwähnten Tatsachenfeststellungen erweist sich die Beurteilung dieses Täterverhaltens als schwere Nötigung jedoch rechtsrichtig. Nach diesen Urteilsannahmen war nämlich dem Beschwerdeführer ferner bewußt, daß Elfriede B seine Drohungen ernst nahm, weil er das ja als Voraussetzung für den angestrebten Erfolg bezweckte. Dieser Erfolg trat auch tatsächlich ein, sodaß alle Erwägungen des Beschwerdeführers über die allgemeine Eignung der von ihm geäußerten Drohungen der Grundlage entbehren, da sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, daß diese Eignung, begründete Besorgnisse einzufläßen, nicht nur allgemein, sondern auch und gerade in bezug auf die bedrohte Person gegeben war, die sich schließlich als Furcht vor der Verwirklichung der Drohungen und vor weiteren Mißhandlungen in Polizeihaft begab.Aus der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO bestreitet der Beschwerdeführer schließlich in der Rechtsrüge die objektive Eignung der festgestellten drohenden Worte, begründete Besorgnis einzufläßen, weil es sich bei ihnen um in diesem Milieu durchaus übliche Äußerungen handle, die anläßlich eines Wutausbruchs oder einer ähnlichen Gemütsbewegung erfolgt sein können, ohne daß der Angeklagte annehmen mußte, daß Elfriede B sie ernst nahm. Auch dieser Einwand versagt; denn mit diesen der Sache nach in unzulässiger und damit unbeachtlicher Weise die in freier Beweiswürdigung gewonnene Überzeugung des Schöffengerichtes bekämpfenden Ausführungen entfernt sich der Beschwerdeführer von dem im Urteil festgestellten Sachverhalt, wonach die drohenden Worte des Angeklagten nicht etwa auf einen Wutausbruch zurückzuführen waren, sondern deshalb erfolgten, weil er daran interessiert war, daß Elfriede B die Prostitution für ihn fortsetze und keine Anzeige gegen ihn wegen Körperverletzung erstatte, sodaß er sie auf diese Weise zu einem entsprechenden Verhalten nötigte (S 104 und 111 d.A). Er bringt demnach den angerufenen Nichtigkeitsgrund nicht dem Gesetze gemäß zur Darstellung. Die gesetzmäßige Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erfordert nämlich das Festhalten an dem im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleichung mit dem anzuwendenden Gesetz und den Nachweis, daß das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen sei vergleiche E Nr. 26, 30 zu Paragraph 281, StPO in Mayerhofer/Rieder). Ausgehend von den erwähnten Tatsachenfeststellungen erweist sich die Beurteilung dieses Täterverhaltens als schwere Nötigung jedoch rechtsrichtig. Nach diesen Urteilsannahmen war nämlich dem Beschwerdeführer ferner bewußt, daß Elfriede B seine Drohungen ernst nahm, weil er das ja als Voraussetzung für den angestrebten Erfolg bezweckte. Dieser Erfolg trat auch tatsächlich ein, sodaß alle Erwägungen des Beschwerdeführers über die allgemeine Eignung der von ihm geäußerten Drohungen der Grundlage entbehren, da sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, daß diese Eignung, begründete Besorgnisse einzufläßen, nicht nur allgemein, sondern auch und gerade in bezug auf die bedrohte Person gegeben war, die sich schließlich als Furcht vor der Verwirklichung der Drohungen und vor weiteren Mißhandlungen in Polizeihaft begab.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als erschwerend die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen (wegen Körperverletzung und gefährlicher Drohung), das Zusammentreffen eines Verbrechens mit drei Vergehen, den relativ langen Tatzeitraum und den relativ raschen Rückfall, als mildernd hingegen keinen Umstand. Mit seiner Berufung gegen den Strafausspruch begehrt der Angeklagte die Herabsetzung der Strafe.
Der Strafberufung kommt keine Berechtigung zu.
Das Erstgericht hat - entgegen der Auffassung des Berufungswerbers - die Strafzumessungsgründe im wesentlichen zutreffend und vollständig festgestellt. Der Berufungswerber vermag Milderungsgründe, die zu seinen Gunsten ins Gewicht fallen könnten, nicht aufzuzeigen; ebensowenig vermag er aber die im angefochtenen Urteil angeführten erschwerenden Umstände zu entkräften. Das vom Erstgericht verhängte Strafausmaß entspricht vielmehr durchaus der Schuld des Angeklagten sowie seiner durch mehrfache einschlägige Vorstrafen charakterisierten Täterpersönlichkeit, weshalb der Strafberufung kein Erfolg beschieden sein konnte.
Im Recht ist der Berufungswerber hingegen mit seiner Berufung gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche. Denn nach der Aktenlage wurde der Angeklagte zu den von der Privatbeteiligten Elfriede B geltendgemachten Ansprüchen (vgl S 72 d.A), mithin auch hinsichtlich jenes Teiles, in Ansehung dessen ein Zuspruch erfolgte (S 101, 113 d.A), nicht vernommen. Ein Zuspruch an den Privatbeteiligten darf jedoch zufolge der ausdrücklichen Vorschrift des § 365 Abs 2 StPO nur erfolgen, wenn der Angeklagte zu den geltendgemachten Ansprüchen vernommen worden ist. Da eine solche Vernehmung des Angeklagten vorliegend unterblieben ist (und auch eine allfällige Erklärung des Verteidigers des Berufungswerbers zu den von der Privatbeteiligten geltendgemachten Ansprüchen nicht aktenkundig ist; (vgl hiezu 9 Os 32/81), war daher der Berufung gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche Folge zu geben, der im Ersturteil enthaltene Zuspruch eines Betrages von 10.000 S an die Privatbeteiligte aufzuheben und die Privatbeteiligte auch insoweit, sohin zur Gänze mit ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.Im Recht ist der Berufungswerber hingegen mit seiner Berufung gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche. Denn nach der Aktenlage wurde der Angeklagte zu den von der Privatbeteiligten Elfriede B geltendgemachten Ansprüchen vergleiche S 72 d.A), mithin auch hinsichtlich jenes Teiles, in Ansehung dessen ein Zuspruch erfolgte (S 101, 113 d.A), nicht vernommen. Ein Zuspruch an den Privatbeteiligten darf jedoch zufolge der ausdrücklichen Vorschrift des Paragraph 365, Absatz 2, StPO nur erfolgen, wenn der Angeklagte zu den geltendgemachten Ansprüchen vernommen worden ist. Da eine solche Vernehmung des Angeklagten vorliegend unterblieben ist (und auch eine allfällige Erklärung des Verteidigers des Berufungswerbers zu den von der Privatbeteiligten geltendgemachten Ansprüchen nicht aktenkundig ist; vergleiche hiezu 9 Os 32/81), war daher der Berufung gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche Folge zu geben, der im Ersturteil enthaltene Zuspruch eines Betrages von 10.000 S an die Privatbeteiligte aufzuheben und die Privatbeteiligte auch insoweit, sohin zur Gänze mit ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
Es war somit spruchgemäß zu erkennen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.