Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt Berechtigung zu.
Nach der Legaldefinition des § 70 StGB handelt gewerbsmäßig, wer eine strafbare Handlung in der Absicht vornimmt, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen; gemäß § 148 StGB begeht demnach einen Betrug gewerbsmäßig, wer ihn in eben dieser Absicht verübt, wobei der höhere Strafsatz der zitierten Gesetzesstelle zur Anwendung gelangt, wenn ein schwerer Betrug in der Absicht begangen wird, sich durch dessen wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Gewerbsmäßige Tatbegehung setzt somit in jedem Fall voraus, daß es dem Täter bei der Tatverübung darauf ankommt, durch die wiederholte Begehung der Straftat ein fortlaufendes, dh entweder überhaupt ständiges oder doch ein für längere Zeit wirkendes, wenn auch nicht unbedingt regelmäßiges Einkommen zu erlangen; bloßer Wiederholungs v o r -Nach der Legaldefinition des Paragraph 70, StGB handelt gewerbsmäßig, wer eine strafbare Handlung in der Absicht vornimmt, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen; gemäß Paragraph 148, StGB begeht demnach einen Betrug gewerbsmäßig, wer ihn in eben dieser Absicht verübt, wobei der höhere Strafsatz der zitierten Gesetzesstelle zur Anwendung gelangt, wenn ein schwerer Betrug in der Absicht begangen wird, sich durch dessen wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Gewerbsmäßige Tatbegehung setzt somit in jedem Fall voraus, daß es dem Täter bei der Tatverübung darauf ankommt, durch die wiederholte Begehung der Straftat ein fortlaufendes, dh entweder überhaupt ständiges oder doch ein für längere Zeit wirkendes, wenn auch nicht unbedingt regelmäßiges Einkommen zu erlangen; bloßer Wiederholungs v o r -
s a t z , ohne daß der Täter geradezu darauf abzielt, sich (durch die Tatwiederholung) eine Einnahmsquelle zu erschließen, genügt daher nicht, es wird vielmehr A b s i c h t im Sinne des § 5 Abs. 2 StGB gefordert.s a t z , ohne daß der Täter geradezu darauf abzielt, sich (durch die Tatwiederholung) eine Einnahmsquelle zu erschließen, genügt daher nicht, es wird vielmehr A b s i c h t im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, StGB gefordert.
Vorliegendenfalls ist das Erstgericht - wie der Beschwerdeführer im Ergebnis zutreffend aufzeigt - in rechtlicher Beziehung ersichtlich davon ausgegangen, daß für gewerbsmäßige Tatbegehung (einfacher) Wiederholungsvorsatz genüge. Das ergibt sich vor allem aus der Formulierung im Urteilsspruch, wonach die Angeklagten B und C 'mit dem Vorsatz' gehandelt haben, sich durch die wiederkehrende Begehung von Betrugshandlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (S 42/Bd. III d. A), aber gleichermaßen auch aus der Begründung des bezüglichen Ausspruchs, wird doch dabei auf das Motiv der Angeklagten B und C, wie es 'insbesondere aus der Wiederholung der Taten hervorleuchtet', abgestellt und daraus abgeleitet, daß die genannten Angeklagten durch die wiederkehrende Begehung des Betrugs sich eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen suchten, wofür spreche, daß B nach den unter Mitwirkung des Mitangeklagten D geglückten Betrugshandlungen die Betrügereien in einem noch größeren Umfang fortzusetzen bemüht war, und hinsichtlich C aus der Zahl der hergestellten Falsifikate ebenfalls auf die Garantierung eines fortlaufenden Einkommens zu schließen sei (S 52/Bd. III d. A). Eine eindeutige Feststellung, daß die Angeklagten B und C von vornherein den (schweren) Betrug in der A b s i c h t begangen haben, sich durch dessen wiederkehrende Begehung ein fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, enthält das angefochtene Urteil hingegen nicht, weil das Schöffengericht offenbar - wie erwähnt - davon ausgegangen ist, daß (einfacher) Wiederholungsvorsatz für die Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung genüge. Nach den Verfahrensergebnissen wären aber Feststellungen in Richtung einer gewerbsmäßigen Absicht durchaus möglich gewesen.Vorliegendenfalls ist das Erstgericht - wie der Beschwerdeführer im Ergebnis zutreffend aufzeigt - in rechtlicher Beziehung ersichtlich davon ausgegangen, daß für gewerbsmäßige Tatbegehung (einfacher) Wiederholungsvorsatz genüge. Das ergibt sich vor allem aus der Formulierung im Urteilsspruch, wonach die Angeklagten B und C 'mit dem Vorsatz' gehandelt haben, sich durch die wiederkehrende Begehung von Betrugshandlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (S 42/Bd. römisch drei d. A), aber gleichermaßen auch aus der Begründung des bezüglichen Ausspruchs, wird doch dabei auf das Motiv der Angeklagten B und C, wie es 'insbesondere aus der Wiederholung der Taten hervorleuchtet', abgestellt und daraus abgeleitet, daß die genannten Angeklagten durch die wiederkehrende Begehung des Betrugs sich eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen suchten, wofür spreche, daß B nach den unter Mitwirkung des Mitangeklagten D geglückten Betrugshandlungen die Betrügereien in einem noch größeren Umfang fortzusetzen bemüht war, und hinsichtlich C aus der Zahl der hergestellten Falsifikate ebenfalls auf die Garantierung eines fortlaufenden Einkommens zu schließen sei (S 52/Bd. römisch drei d. A). Eine eindeutige Feststellung, daß die Angeklagten B und C von vornherein den (schweren) Betrug in der A b s i c h t begangen haben, sich durch dessen wiederkehrende Begehung ein fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, enthält das angefochtene Urteil hingegen nicht, weil das Schöffengericht offenbar - wie erwähnt - davon ausgegangen ist, daß (einfacher) Wiederholungsvorsatz für die Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung genüge. Nach den Verfahrensergebnissen wären aber Feststellungen in Richtung einer gewerbsmäßigen Absicht durchaus möglich gewesen.
Das angefochtene Urteil leidet somit in Ansehung des vom Beschwerdeführer Wolfgang B bekämpften Ausspruchs gewerbsmäßiger Tatbegehung im Sinne des § 148 (zweiter Fall) StGB an einem (materiellrechtlichen) Feststellungsmangel, der gleichermaßen auch in Ansehung des Angeklagten Nicolas C, welcher keine Nichtigkeitsbeschwerde ergriffen hat, vorliegt. Daher war das Urteil in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Wolfgang B sowie gemäß § 290 Abs. 1 StPO in Ansehung des Angeklagten Nicolas C von Amts wegen im Ausspruch über die gewerbsmäßige Begehung des schweren Betrugs und damit in der rechtlichen Beurteilung der den genannten beiden Angeklagten zur Last fallenden Betrugsstraftaten (auch) nach § 148 (zweiter Fall) StGB aufzuheben und im Umfang der Aufhebung die Erneuerung des Verfahrens anzuordnen (§ 285 e StPO). Es war deshalb spruchgemäß zu erkennen.Das angefochtene Urteil leidet somit in Ansehung des vom Beschwerdeführer Wolfgang B bekämpften Ausspruchs gewerbsmäßiger Tatbegehung im Sinne des Paragraph 148, (zweiter Fall) StGB an einem (materiellrechtlichen) Feststellungsmangel, der gleichermaßen auch in Ansehung des Angeklagten Nicolas C, welcher keine Nichtigkeitsbeschwerde ergriffen hat, vorliegt. Daher war das Urteil in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Wolfgang B sowie gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO in Ansehung des Angeklagten Nicolas C von Amts wegen im Ausspruch über die gewerbsmäßige Begehung des schweren Betrugs und damit in der rechtlichen Beurteilung der den genannten beiden Angeklagten zur Last fallenden Betrugsstraftaten (auch) nach Paragraph 148, (zweiter Fall) StGB aufzuheben und im Umfang der Aufhebung die Erneuerung des Verfahrens anzuordnen (Paragraph 285, e StPO). Es war deshalb spruchgemäß zu erkennen.
Mit ihren Berufungen waren die Angeklagten B und C auf die getroffene Entscheidung zu verweisen.