Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Die vom Schöffengericht mit einem Jahr ausgemessene Freiheitsstrafe entspricht der gesetzlichen Strafuntergrenze des § 12 Abs. 1 SuchtgiftG.Die vom Schöffengericht mit einem Jahr ausgemessene Freiheitsstrafe entspricht der gesetzlichen Strafuntergrenze des Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG.
Demzufolge würde die begehrte Strafreduktion die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung nach § 41 StGB erfordern. Auch unter Berücksichtigung des Umstands, daß sich der Angeklagte in der Hilfs- und Beratungsstelle für Suchtgiftgefährdete B 'therapeutischen Einzelsitzungen' freiwillig unterzieht und die während einer Probezeit erfolgte Tatbegehung zwar - ausgehend von der Schuldbemessungsregel des § 32 Abs. 2 StGB - bei der Gewichtung der persönlichen Schuld berücksichtigt werden kann, aber keinen eigenen Erschwerungsgrund darstellt (vgl Leukauf-Steininger, Kommentar 2 § 33 RN 8), ergeben sich keine Aspekte für die Annahme eines jener atypisch leichten Fälle (vgl Leukauf-Steininger aaO § 41 RN 4), in denen (ua) die Milderungsgründe die Erschwerungsumstände beträchtlich überwiegen, sodaß für eine außerordentliche Strafmilderung schon deshalb kein Raum ist. Angesichts des (durch zwei Vorverurteilungen) einschlägig belasteten Vorlebens des Angeklagten und der Tatsache, daß er trotz der (knapp zweimonatigen) Anhaltung in Untersuchungshaft im Jahr 1982 (wegen eines Suchtgiftdelikts) abermals rückfällig wurde, fehlen (überdies) auch die Voraussetzungen für die (nach § 41 StGB ebenfalls erforderliche) begründete Annahme einer positiven Verhaltensprognose. Für eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe ist demnach kein Raum.Demzufolge würde die begehrte Strafreduktion die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung nach Paragraph 41, StGB erfordern. Auch unter Berücksichtigung des Umstands, daß sich der Angeklagte in der Hilfs- und Beratungsstelle für Suchtgiftgefährdete B 'therapeutischen Einzelsitzungen' freiwillig unterzieht und die während einer Probezeit erfolgte Tatbegehung zwar - ausgehend von der Schuldbemessungsregel des Paragraph 32, Absatz 2, StGB - bei der Gewichtung der persönlichen Schuld berücksichtigt werden kann, aber keinen eigenen Erschwerungsgrund darstellt vergleiche Leukauf-Steininger, Kommentar 2 Paragraph 33, RN 8), ergeben sich keine Aspekte für die Annahme eines jener atypisch leichten Fälle vergleiche Leukauf-Steininger aaO Paragraph 41, RN 4), in denen (ua) die Milderungsgründe die Erschwerungsumstände beträchtlich überwiegen, sodaß für eine außerordentliche Strafmilderung schon deshalb kein Raum ist. Angesichts des (durch zwei Vorverurteilungen) einschlägig belasteten Vorlebens des Angeklagten und der Tatsache, daß er trotz der (knapp zweimonatigen) Anhaltung in Untersuchungshaft im Jahr 1982 (wegen eines Suchtgiftdelikts) abermals rückfällig wurde, fehlen (überdies) auch die Voraussetzungen für die (nach Paragraph 41, StGB ebenfalls erforderliche) begründete Annahme einer positiven Verhaltensprognose. Für eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe ist demnach kein Raum.
Im Hinblick auf das belastete Vorleben des Angeklagten und die Wirkungslosigkeit der ihm schon einmal gewährten Strafnachsicht, mithin aus Gründen der Spezialprävention, daneben aber auch aus Erwägungen der Generalprävention, kam die Gewährung bedingter Strafnachsicht gleichfalls nicht (mehr) in Betracht (§ 43 Abs. 1 StGB).Im Hinblick auf das belastete Vorleben des Angeklagten und die Wirkungslosigkeit der ihm schon einmal gewährten Strafnachsicht, mithin aus Gründen der Spezialprävention, daneben aber auch aus Erwägungen der Generalprävention, kam die Gewährung bedingter Strafnachsicht gleichfalls nicht (mehr) in Betracht (Paragraph 43, Absatz eins, StGB).
Der Berufung mußte demnach ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.