Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Michaela A und Walter B des Verbrechens wider die Volksgesundheit nach § 6 Abs 1 SuchtgiftG. sowie des Vergehens nach § 9 Abs 1 Z 2 (richtig: 1), Abs 2 SuchtgiftG., Michaela A auch des Vergehens nach § 9 Abs 1 Z 2 SuchtgiftG.Mit dem angefochtenen Urteil wurden Michaela A und Walter B des Verbrechens wider die Volksgesundheit nach Paragraph 6, Absatz eins, SuchtgiftG. sowie des Vergehens nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, (richtig: 1), Absatz 2, SuchtgiftG., Michaela A auch des Vergehens nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, SuchtgiftG.
schuldig erkannt und Michaela A nach § 28 StGB und § 6 Abs 1 SuchtgiftG. unter Anwendung des § 41 Abs 1schuldig erkannt und Michaela A nach Paragraph 28, StGB und Paragraph 6, Absatz eins, SuchtgiftG. unter Anwendung des Paragraph 41, Absatz eins
StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Hinsichtlich des Angeklagten Walter B nahm das Gericht unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 13.Dezember 1977, AZ 6 a Vr 8209/77, Hv 187/77, von der Verhängung einer Zusatzstrafe Abstand.StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Hinsichtlich des Angeklagten Walter B nahm das Gericht unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 13.Dezember 1977, AZ 6 a römisch fünf r 8209/77, Hv 187/77, von der Verhängung einer Zusatzstrafe Abstand.
Gemäß § 6 Abs 4 SuchtgiftG. wurde jedoch über ihn - ebenso übrigens auch über die Angeklagte Michaela A -Gemäß Paragraph 6, Absatz 4, SuchtgiftG. wurde jedoch über ihn - ebenso übrigens auch über die Angeklagte Michaela A -
eine Geldstrafe von S 5.000,--, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Woche Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Der Angeklagten Michaela A wurde gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGBeine Geldstrafe von S 5.000,--, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Woche Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Der Angeklagten Michaela A wurde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB
die am 14.Februar 1978 von 18,45 Uhr bis 22,25 Uhr erlittene Verwahrungshaft auf die ausgesprochene Strafe angerechnet. Inhaltlich des Urteilsspruches hatten I./ Michaela A und Walterdie am 14.Februar 1978 von 18,45 Uhr bis 22,25 Uhr erlittene Verwahrungshaft auf die ausgesprochene Strafe angerechnet. Inhaltlich des Urteilsspruches hatten römisch eins./ Michaela A und Walter
B zwischen Sommer 1977 und September 1977 in Wien vorsätzlich den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgifte in solchen Mengen in Verkehr gesetzt, daß daraus in größerer Ausdehnung eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen konnte, und zwar:
1.) Michaela A, indem sie zumindest 5 Gramm Morphium an unbekannte Personen veräußerte;
2.) Walter B, indem er zumindest 5 Gramm Morphium an Michaela A veräußerte;
II./ Michaela A und Walter B in der Zeit zwischen Sommer 1977 und September 1977 in Wien gewerbsmäßig anderen ein Suchtgift überlassen, zu dessen Bezug diese nicht berechtigt waren, und zwar:römisch zwei./ Michaela A und Walter B in der Zeit zwischen Sommer 1977 und September 1977 in Wien gewerbsmäßig anderen ein Suchtgift überlassen, zu dessen Bezug diese nicht berechtigt waren, und zwar:
1.) Michaela A zumindest 13 1/2 Gramm Morphium an Mario C, Kurt D, Franz E, Nikolas F, Walter B und Ingrid G;
2.) Walter B zumindest 18 Gramm Morphium an Michaela A;
III./Michaela A in der Zeit zwischen Anfang 1977 und Ende 1977 unberechtigt Suchtgift erworben und besessen.römisch drei./Michaela A in der Zeit zwischen Anfang 1977 und Ende 1977 unberechtigt Suchtgift erworben und besessen.
Bei der Ausmessung der Strafe nahm das Gericht bei Michaela A die einschlägige Vorverurteilung als erschwerend an; ferner die Wiederholung des strafbaren Verhaltens, das Zusammentreffen von Delikten und den unmittelbaren Rückfall nach ihrer Verurteilung wegen Vergehens nach § 9 Abs 1 Z 2 SuchtgiftG. in das gleichartige strafbare Verhalten. Bei Walter B erachtete es die Erschwerungsgründe der Wiederholung des strafbaren Verhaltens, des Zusammentreffens von Delikten, des Vorliegens einer einschlägigen Vorverurteilung für gegeben; weiters nahm es bei ihm die Begehung der Tat während einer ihm gesetzten Probezeit als erschwerend an. Als mildernd gewertet wurden hingegen bei Michaela A das teilweise Geständnis und das Alter unter 21 Jahren; weiters die Tatsache, daß sie einen erheblichen Teil der ihr zur Last liegenden strafbaren Handlungen unmittelbar nach Vollendung ihres 18. Lebensjahres begangen hatte, sowie die eigene Süchtigkeit als Triebfeder für die gewerbsmäßige Weitergabe von Suchtgift;Bei der Ausmessung der Strafe nahm das Gericht bei Michaela A die einschlägige Vorverurteilung als erschwerend an; ferner die Wiederholung des strafbaren Verhaltens, das Zusammentreffen von Delikten und den unmittelbaren Rückfall nach ihrer Verurteilung wegen Vergehens nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, SuchtgiftG. in das gleichartige strafbare Verhalten. Bei Walter B erachtete es die Erschwerungsgründe der Wiederholung des strafbaren Verhaltens, des Zusammentreffens von Delikten, des Vorliegens einer einschlägigen Vorverurteilung für gegeben; weiters nahm es bei ihm die Begehung der Tat während einer ihm gesetzten Probezeit als erschwerend an. Als mildernd gewertet wurden hingegen bei Michaela A das teilweise Geständnis und das Alter unter 21 Jahren; weiters die Tatsache, daß sie einen erheblichen Teil der ihr zur Last liegenden strafbaren Handlungen unmittelbar nach Vollendung ihres 18. Lebensjahres begangen hatte, sowie die eigene Süchtigkeit als Triebfeder für die gewerbsmäßige Weitergabe von Suchtgift;
bei Walter B hingegen lediglich die teilweise geständige Verantwortung.