Die Berufungen der Angeklagten, mit denen sie eine Reduzierung der Anzahl der Tagessätze und die Gewährung bedingter Strafnachsicht, Johann S*** und Erwin B*** auch eine Ermäßigung der Höhe des einzelnen Tagessatzes anstreben, sind nicht begründet.
Soweit sich die Angeklagten dagegen wenden, daß den gemäß §§ 31, 40 StGB berücksichtigten Verurteilungen erschwerende Bedeutung beigelegt wurde, übersehen sie, daß dies nicht nach § 33 Z 2 StGB - Wertung als Vorstrafen - sondern gemäß § 33 Z 1 StGB - und dies zu Recht; vgl. Leukauf-Steininger, Komm. 2 , § 33 RN 5 - geschah. Entgegen der Berufung des Angeklagten S*** kann es - liest man die betreffende Passage im Kontext - keinem Zweifel unterliegen, daß seiner "eher geringen Begabung" und dem durch den Volksschulbesuch charakterisierten Bildungsstand mildernde und keineswegs erschwerende Bedeutung beigemessen wurde. Des weiteren kann beim gegebenen Sachverhalt von einer bloß untergeordneten Tatbeteiligung dieses Angeklagten keine Rede sein. War es doch er, der durch die Meldung des fingierten Unfalles bei seinem Haftpflichtversicherer beziehungsweise durch seine Unfallsschilderung die Basis für die Forderung des Erwin B*** lieferte.Soweit sich die Angeklagten dagegen wenden, daß den gemäß Paragraphen 31, 40, StGB berücksichtigten Verurteilungen erschwerende Bedeutung beigelegt wurde, übersehen sie, daß dies nicht nach Paragraph 33, Ziffer 2, StGB - Wertung als Vorstrafen - sondern gemäß Paragraph 33, Ziffer eins, StGB - und dies zu Recht; vergleiche Leukauf-Steininger, Komm. 2 , Paragraph 33, RN 5 - geschah. Entgegen der Berufung des Angeklagten S*** kann es - liest man die betreffende Passage im Kontext - keinem Zweifel unterliegen, daß seiner "eher geringen Begabung" und dem durch den Volksschulbesuch charakterisierten Bildungsstand mildernde und keineswegs erschwerende Bedeutung beigemessen wurde. Des weiteren kann beim gegebenen Sachverhalt von einer bloß untergeordneten Tatbeteiligung dieses Angeklagten keine Rede sein. War es doch er, der durch die Meldung des fingierten Unfalles bei seinem Haftpflichtversicherer beziehungsweise durch seine Unfallsschilderung die Basis für die Forderung des Erwin B*** lieferte.
Zu Recht reklamieren hingegen sämtliche Angeklagten den Milderungsgrund nach § 34 Z 18 StGB - Begehung der Taten schon vor längerer Zeit und bisheriges Wohlverhalten -, der Angeklagte Herbert B***, daß er zur Tatzeit das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte und der Angeklagte S***, daß er bei der gegebenen Interessenlage ersichtlich von seinem Dienstgeber Erwin B*** angestiftet worden war.Zu Recht reklamieren hingegen sämtliche Angeklagten den Milderungsgrund nach Paragraph 34, Ziffer 18, StGB - Begehung der Taten schon vor längerer Zeit und bisheriges Wohlverhalten -, der Angeklagte Herbert B***, daß er zur Tatzeit das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte und der Angeklagte S***, daß er bei der gegebenen Interessenlage ersichtlich von seinem Dienstgeber Erwin B*** angestiftet worden war.
Legt man aber dem hohen Unrechtsgehalt des vorliegenden Deliktes und der augenscheinlich überaus sorgfältigen Planung der Tat (§ 32 Abs 3 StGB) die gebührende Bedeutung bei, dann erweist sich bei sämtlichen Angeklagten auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen Milderungsumstände die Zahl der ausgesprochenen Tagessätze als keineswegs überhöht und die geringe Unrechtsfolge überhaupt nur verständlich, wenn man dem Steckenbleiben im Versuchsstadium und der langen seit der Tat verstrichenen Zeit das höchstmögliche Gewicht zumißt.Legt man aber dem hohen Unrechtsgehalt des vorliegenden Deliktes und der augenscheinlich überaus sorgfältigen Planung der Tat (Paragraph 32, Absatz 3, StGB) die gebührende Bedeutung bei, dann erweist sich bei sämtlichen Angeklagten auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen Milderungsumstände die Zahl der ausgesprochenen Tagessätze als keineswegs überhöht und die geringe Unrechtsfolge überhaupt nur verständlich, wenn man dem Steckenbleiben im Versuchsstadium und der langen seit der Tat verstrichenen Zeit das höchstmögliche Gewicht zumißt.
Keiner Korrektur bedarf bei Johann S*** und Erwin B*** auch die Höhe des jeweiligen Tagessatzes, weil die konstatierten Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Genannten (vgl. Band II S 365 f.) die gefundenen Beträge als keineswegs überhöht erscheinen lassen, ja in Ansehung des Erwin B*** die festgestellten wirtschaftlichen Gesamtverhältnisse (Band III S 366) bei Anlegung eines lebensnahen Maßstabes auch einen beträchtlich höheren Tagessatz gerechtfertigt hätten.Keiner Korrektur bedarf bei Johann S*** und Erwin B*** auch die Höhe des jeweiligen Tagessatzes, weil die konstatierten Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Genannten vergleiche Band römisch zwei S 365 f.) die gefundenen Beträge als keineswegs überhöht erscheinen lassen, ja in Ansehung des Erwin B*** die festgestellten wirtschaftlichen Gesamtverhältnisse (Band römisch drei S 366) bei Anlegung eines lebensnahen Maßstabes auch einen beträchtlich höheren Tagessatz gerechtfertigt hätten.
Da schließlich das Gewicht und die Art der Tat einerseits und die mangelnde Schuldeinsicht der Angeklagten andererseits der begehrten Anwendung des § 43 StGB aus general- und spezialpräventiven Erwägungen zwingend entgegenstehen, mußte den Berufungen der Angeklagten zur Gänze ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.Da schließlich das Gewicht und die Art der Tat einerseits und die mangelnde Schuldeinsicht der Angeklagten andererseits der begehrten Anwendung des Paragraph 43, StGB aus general- und spezialpräventiven Erwägungen zwingend entgegenstehen, mußte den Berufungen der Angeklagten zur Gänze ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.