Der mit Beziehung auf § 281 Abs 1 Z. 5 StPO erhobene Vorwurf, das Urteil sei offenbar unzureichend begründet, soweit es den von Anita C und Heinz D unmittelbar nach dem Vorfall hierüber bei der Gendarmerie gemachten Angaben folgt, läßt nicht erkennen, welche der vom Erstgericht darauf gegründeten Konstatierungen entscheidender Tatsachen eigentlich bekämpft werden; der Mängelrüge fehlt daher schon die erforderliche Substantiierung (§ 285 Abs 1, 285 a Z. 2 StPO). Die Beschwerdeausführungen zu diesem Nichtigkeitsgrund, mit denen die Angeklagten im wesentlichen darzutun suchen, C und D hätten bei ihren Ersteinvernahmen den gegenständlichen Vorfall ersichtlich übertrieben und aufgebauscht, wogegen ihre durch eine gewisse Abschwächungstendenz gekennzeichneten Aussagen in der Hauptverhandlung der Wahrheit sicherlich näher kämen, zielen zudem samt und sonders nur gegen die erstgerichtliche Beweiswürdigung, ohne daß damit ein formeller Begründungsmangel im Sinne des geltendgemachten Nichtigkeitsgrundes auch nur behauptet würde. Den unter den Gründen der Z. 9 lit a und b (ohne spezielle Aufgliederung) des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Beschwerdeeinwänden rechtlicher Natur ist folgendes zu erwidern:Der mit Beziehung auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO erhobene Vorwurf, das Urteil sei offenbar unzureichend begründet, soweit es den von Anita C und Heinz D unmittelbar nach dem Vorfall hierüber bei der Gendarmerie gemachten Angaben folgt, läßt nicht erkennen, welche der vom Erstgericht darauf gegründeten Konstatierungen entscheidender Tatsachen eigentlich bekämpft werden; der Mängelrüge fehlt daher schon die erforderliche Substantiierung (Paragraph 285, Absatz eins, 285, a Ziffer 2, StPO). Die Beschwerdeausführungen zu diesem Nichtigkeitsgrund, mit denen die Angeklagten im wesentlichen darzutun suchen, C und D hätten bei ihren Ersteinvernahmen den gegenständlichen Vorfall ersichtlich übertrieben und aufgebauscht, wogegen ihre durch eine gewisse Abschwächungstendenz gekennzeichneten Aussagen in der Hauptverhandlung der Wahrheit sicherlich näher kämen, zielen zudem samt und sonders nur gegen die erstgerichtliche Beweiswürdigung, ohne daß damit ein formeller Begründungsmangel im Sinne des geltendgemachten Nichtigkeitsgrundes auch nur behauptet würde. Den unter den Gründen der Ziffer 9, Litera a und b (ohne spezielle Aufgliederung) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Beschwerdeeinwänden rechtlicher Natur ist folgendes zu erwidern:
Ob Widerstandsunfähigkeit im Sinne des § 201 Abs 1Ob Widerstandsunfähigkeit im Sinne des Paragraph 201, Absatz eins
StGB bei Anita C infolge der von den Angeklagten A und B gegen ihre Person ausgeübten Gewalt bereits eingetreten war oder nicht, ist für die Beurteilung des Tatgeschehens als Versuch der Notzucht (§ 15, 201 Abs 1 StGB) ohne Belang; genügt es doch zur Strafbarkeit des Versuches, daß der Täter seinen Entschluß, die Tat auszuführen, durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt (§ 15 Abs 2 StGB). Daß die Angeklagten durch ihre (bereits) als Ausführungshandlung (zum ersten Deliktsakt der Notzucht) zu wertende Anwendung massiver Gewalt ihr Opfer widerstandsunfähig machen (und in diesem Zustand zum außerehelichen Beischlaf mißbrauchen) wollten, hat das Erstgericht nicht nur im Urteilsspruch zum Ausdruck gebracht, sondern auch mit der in den Entscheidungsgründen enthaltenen Konstatierung ihres Vorsatzes, 'um jeden Preis, auch den der überwindung unübersehbarer, eindeutiger und nach Kräften heftiger Gegenwehr' - mithin unter gänzlicher Ausschaltung selbst eines bis zuletzt widerstrebenden Willens der Betroffenen - 'zu einem Geschlechtsverkehr zu kommen' (S. 99), zureichend festgestellt.StGB bei Anita C infolge der von den Angeklagten A und B gegen ihre Person ausgeübten Gewalt bereits eingetreten war oder nicht, ist für die Beurteilung des Tatgeschehens als Versuch der Notzucht (Paragraph 15, 201, Absatz eins, StGB) ohne Belang; genügt es doch zur Strafbarkeit des Versuches, daß der Täter seinen Entschluß, die Tat auszuführen, durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt (Paragraph 15, Absatz 2, StGB). Daß die Angeklagten durch ihre (bereits) als Ausführungshandlung (zum ersten Deliktsakt der Notzucht) zu wertende Anwendung massiver Gewalt ihr Opfer widerstandsunfähig machen (und in diesem Zustand zum außerehelichen Beischlaf mißbrauchen) wollten, hat das Erstgericht nicht nur im Urteilsspruch zum Ausdruck gebracht, sondern auch mit der in den Entscheidungsgründen enthaltenen Konstatierung ihres Vorsatzes, 'um jeden Preis, auch den der überwindung unübersehbarer, eindeutiger und nach Kräften heftiger Gegenwehr' - mithin unter gänzlicher Ausschaltung selbst eines bis zuletzt widerstrebenden Willens der Betroffenen - 'zu einem Geschlechtsverkehr zu kommen' (S. 99), zureichend festgestellt.
Nur bei Annahme eines (freiwilligen) Rücktritts vom Versuch der Notzucht im Sinne des § 16 StGB - den übrigens lediglich der Angeklagte B ausdrücklich für sich in Anspruch nimmt - käme die in den Beschwerdeausführungen (unter dem Gesichtspunkt eines Versuchs) zur Erwägung gestellte Subsumtion des vorliegenden Sachverhalts unter den Tatbestand des § 204 Abs 1 StGB in Betracht, wobei die Angeklagten für die im Zuge des Tatgeschehens bis dahin ihrem (wenngleich noch nicht widerstandsunfähig gemachten) Opfer gewaltsam abgenötigten Unzuchtshandlungen - Betasten an den Brüsten und (über die Kleidung) am Geschlechtsteil - allerdings gegebenenfalls wegen vollendeten (und nicht bloß versuchten) Vergehens der Nötigung zur Unzucht strafrechtlich zu haften hätten (vgl. EvBl 1977/184).Nur bei Annahme eines (freiwilligen) Rücktritts vom Versuch der Notzucht im Sinne des Paragraph 16, StGB - den übrigens lediglich der Angeklagte B ausdrücklich für sich in Anspruch nimmt - käme die in den Beschwerdeausführungen (unter dem Gesichtspunkt eines Versuchs) zur Erwägung gestellte Subsumtion des vorliegenden Sachverhalts unter den Tatbestand des Paragraph 204, Absatz eins, StGB in Betracht, wobei die Angeklagten für die im Zuge des Tatgeschehens bis dahin ihrem (wenngleich noch nicht widerstandsunfähig gemachten) Opfer gewaltsam abgenötigten Unzuchtshandlungen - Betasten an den Brüsten und (über die Kleidung) am Geschlechtsteil - allerdings gegebenenfalls wegen vollendeten (und nicht bloß versuchten) Vergehens der Nötigung zur Unzucht strafrechtlich zu haften hätten vergleiche EvBl 1977/184).
Indes liegt auch in dieser Richtung (§ 281 Abs 1 Z. 10 StPO) keine Urteilsnichtigkeit vor:Indes liegt auch in dieser Richtung (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO) keine Urteilsnichtigkeit vor:
Infolge Rücktritts vom Versuch entfällt nach § 16 Abs 1 StGB die Strafbarkeit (wegen des Versuches) nur, wenn der Täter freiwillig, d.h. zur Gänze aus freien Stücken, von der Deliktsvollendung absteht, nicht aber, wenn er (auch) durch irgendwelche der Vollbringung der Tat entgegenstehende, tatsächliche oder vermeintliche Hindernisse von deren planmäßiger Vollendung abgehalten wird. Nach den Urteilsfeststellungen haben jedoch die Angeklagten von weiterer (und intensivierter) Gewaltanwendung gegen Anita C zur Erreichung ihres verbrecherischen Zieles Abstand genommen, weil sie auf Grund des warnenden Zurufes des Zeugen D einen unmittelbar bevorstehenden physischen Zusammenbruch ihres Opfers befürchteten, weshalb ihnen ein Geschlechtsverkehr mit dem (über eine bloße Widerstandsunfähigkeit hinaus) in einem solchen körperlichen (Erschöpfungs-)Zustand befindlichen Opfer als ihrem geplanten Vorhaben hinderlich und nicht mehr erstrebenswert erschien (S. 99, 101). Von einem freiwilligen Aufgeben der geplanten (Notzuchts-)Tat kann unter diesen Umständen bei keinem der beiden Angeklagten die Rede sein (vgl. SSt. 38/3).Infolge Rücktritts vom Versuch entfällt nach Paragraph 16, Absatz eins, StGB die Strafbarkeit (wegen des Versuches) nur, wenn der Täter freiwillig, d.h. zur Gänze aus freien Stücken, von der Deliktsvollendung absteht, nicht aber, wenn er (auch) durch irgendwelche der Vollbringung der Tat entgegenstehende, tatsächliche oder vermeintliche Hindernisse von deren planmäßiger Vollendung abgehalten wird. Nach den Urteilsfeststellungen haben jedoch die Angeklagten von weiterer (und intensivierter) Gewaltanwendung gegen Anita C zur Erreichung ihres verbrecherischen Zieles Abstand genommen, weil sie auf Grund des warnenden Zurufes des Zeugen D einen unmittelbar bevorstehenden physischen Zusammenbruch ihres Opfers befürchteten, weshalb ihnen ein Geschlechtsverkehr mit dem (über eine bloße Widerstandsunfähigkeit hinaus) in einem solchen körperlichen (Erschöpfungs-)Zustand befindlichen Opfer als ihrem geplanten Vorhaben hinderlich und nicht mehr erstrebenswert erschien (S. 99, 101). Von einem freiwilligen Aufgeben der geplanten (Notzuchts-)Tat kann unter diesen Umständen bei keinem der beiden Angeklagten die Rede sein vergleiche SSt. 38/3).
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher zu verwerfen. Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten Friedrich A nach § 28, 201 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 1 (einem) Jahr, während es über den Angeklagten Karl B nach § 41, 201 Abs 1 StGB eine - gemäß § 43 Abs 1 StGB bedingt nachgesehene - Freiheitsstrafe von 8 (acht) Monaten verhängte. Bei der Strafbemessung wertete es hinsichtlich des Angeklagten A als erschwerend die einschlägige Vorstrafe wegen § 107 (Abs 1) StGB, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen und den Umstand, daß dieser Angeklagte der Urheber der strafbaren Handlungen (gemeint: des Verbrechens nach § 201 Abs 1 StGB) war, als mildernd hingegen die Verantwortung, die in Ansehung der Gewaltanwendung einem teilweisen Geständnis gleichkam, und den Umstand, daß es bei beiden strafbaren Handlungen beim Versuch geblieben ist. Der Strafausspruch wird lediglich vom Angeklagten Friedrich A mit Berufung bekämpft, wobei die Herabsetzung der Freiheitsstrafe beantragt wird.Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher zu verwerfen. Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten Friedrich A nach Paragraph 28, 201, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 1 (einem) Jahr, während es über den Angeklagten Karl B nach Paragraph 41, 201, Absatz eins, StGB eine - gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB bedingt nachgesehene - Freiheitsstrafe von 8 (acht) Monaten verhängte. Bei der Strafbemessung wertete es hinsichtlich des Angeklagten A als erschwerend die einschlägige Vorstrafe wegen Paragraph 107, (Absatz eins,) StGB, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen und den Umstand, daß dieser Angeklagte der Urheber der strafbaren Handlungen (gemeint: des Verbrechens nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB) war, als mildernd hingegen die Verantwortung, die in Ansehung der Gewaltanwendung einem teilweisen Geständnis gleichkam, und den Umstand, daß es bei beiden strafbaren Handlungen beim Versuch geblieben ist. Der Strafausspruch wird lediglich vom Angeklagten Friedrich A mit Berufung bekämpft, wobei die Herabsetzung der Freiheitsstrafe beantragt wird.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Auch wenn inzwischen die Vorstrafen des Berufungswerbers - wie sich aus der vom Obersten Gerichtshof eingeholten neuen Strafregisterauskunft ergibt - getilgt worden sind, kann (weiterhin) nicht davon gesprochen werden, daß die im übrigen vom Erstgericht zutreffend festgestellten Milderungsgründe die (gleichfalls richtig angenommenen) Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen und ein atypisch leichter Fall vorliegt, der die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung rechtfertigen könnte. Daher kam eine Herabsetzung der vom Erstgericht über den Angeklagten A verhängten, mit dem gesetzlichen Mindestmaß der Strafdrohung des § 201 Abs 1 StGB bemessenen Strafe nicht in Betracht. Auch der Berufung mußte demnach ein Erfolg versagt bleiben, weshalb insgesamt spruchgemäß zu erkennen war.Auch wenn inzwischen die Vorstrafen des Berufungswerbers - wie sich aus der vom Obersten Gerichtshof eingeholten neuen Strafregisterauskunft ergibt - getilgt worden sind, kann (weiterhin) nicht davon gesprochen werden, daß die im übrigen vom Erstgericht zutreffend festgestellten Milderungsgründe die (gleichfalls richtig angenommenen) Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen und ein atypisch leichter Fall vorliegt, der die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung rechtfertigen könnte. Daher kam eine Herabsetzung der vom Erstgericht über den Angeklagten A verhängten, mit dem gesetzlichen Mindestmaß der Strafdrohung des Paragraph 201, Absatz eins, StGB bemessenen Strafe nicht in Betracht. Auch der Berufung mußte demnach ein Erfolg versagt bleiben, weshalb insgesamt spruchgemäß zu erkennen war.
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.