II./ Das letztgenannte Urteil steht, soweit darin die Tat auch § 198 Abs 2 StGB unterstellt wurde, mit dem Gesetz nicht im Einklang. Hinsichtlich der Verurteilungen zu 7 U 653/69, 7 U 304/70 und 1 a Vr 1436/71 war nämlich die nach §§ 3 Abs 1 Z 1, 8 Abs 2 TilgG 1972 ab Rechtskraft der Verurteilung zu laufen beginnende Tilgungsfrist von fünf Jahren (zuzüglich der Dauer der verhängten Freiheitsstrafe) bereits abgelaufen. Die Verurteilungen zu 7 U 653/69 und 7 U 304/70 bewirkten, da die in diesen Verfahren verhängten Strafen weniger als einen Monat betrugen, keine Verlängerung der Tilgungsfrist (§ 4 Abs 3 TilgG 1972). Die zeitlich letzte dieser Vorverurteilungen (zu 1 a Vr 1436/71) war am 5. Juni 1977 (Tilgungsfrist von 5 Jahren zuzüglich der ausgesprochenen Strafe von 4 Monaten, gerechnet ab Rechtskraft des Urteils am 4. Februar 1972) tilgbar. Da nach § 1 Abs 1 TilgG 1972 die Tilgung, soferne sie nicht überhaupt ausgeschlossen ist, mit Ablauf der Tilgungsfrist kraft Gesetzes eintritt, durften die bereits mehrfach genannten Vorstrafen, die nach dem Inhalt der Akten (siehe dazu ON 19 a und ON 22 im Akt 4 E Vr 745/77, Hv 30/77) zudem im Zeitpunkt der Hauptverhandlung ohnedies schon getilgt waren, zur Begründung der Rückfallsqualifikation in dem durch Urteil vom 15. Dezember 1977 abgeschlossenen Verfahren 4 E Vr 745/77 nicht mehr herangezogen werden. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die Tat, die Gegenstand des Verfahrens 4 E Vr 745/77 war, teilweise noch während des Laufes der Tilgungsfrist gesetzt und das Verfahren innerhalb der Tilgungsfrist eingeleitet wurde. Maßgebend für die Frage der Rückfallsqualifikation ist allein der Zeitpunkt der Urteilsfällung; zu diesem Zeitpunkt (15. Dezember 1977) war die Tilgungsfrist aber bereits verstrichen und somit die Tilgung kraft Gesetzes eingetreten (vgl hiezu SSt 27/27).römisch zwei./ Das letztgenannte Urteil steht, soweit darin die Tat auch Paragraph 198, Absatz 2, StGB unterstellt wurde, mit dem Gesetz nicht im Einklang. Hinsichtlich der Verurteilungen zu 7 U 653/69, 7 U 304/70 und 1 a römisch fünf r 1436/71 war nämlich die nach Paragraphen 3, Absatz eins, Ziffer eins, 8, Absatz 2, TilgG 1972 ab Rechtskraft der Verurteilung zu laufen beginnende Tilgungsfrist von fünf Jahren (zuzüglich der Dauer der verhängten Freiheitsstrafe) bereits abgelaufen. Die Verurteilungen zu 7 U 653/69 und 7 U 304/70 bewirkten, da die in diesen Verfahren verhängten Strafen weniger als einen Monat betrugen, keine Verlängerung der Tilgungsfrist (Paragraph 4, Absatz 3, TilgG 1972). Die zeitlich letzte dieser Vorverurteilungen (zu 1 a römisch fünf r 1436/71) war am 5. Juni 1977 (Tilgungsfrist von 5 Jahren zuzüglich der ausgesprochenen Strafe von 4 Monaten, gerechnet ab Rechtskraft des Urteils am 4. Februar 1972) tilgbar. Da nach Paragraph eins, Absatz eins, TilgG 1972 die Tilgung, soferne sie nicht überhaupt ausgeschlossen ist, mit Ablauf der Tilgungsfrist kraft Gesetzes eintritt, durften die bereits mehrfach genannten Vorstrafen, die nach dem Inhalt der Akten (siehe dazu ON 19 a und ON 22 im Akt 4 E römisch fünf r 745/77, Hv 30/77) zudem im Zeitpunkt der Hauptverhandlung ohnedies schon getilgt waren, zur Begründung der Rückfallsqualifikation in dem durch Urteil vom 15. Dezember 1977 abgeschlossenen Verfahren 4 E römisch fünf r 745/77 nicht mehr herangezogen werden. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die Tat, die Gegenstand des Verfahrens 4 E römisch fünf r 745/77 war, teilweise noch während des Laufes der Tilgungsfrist gesetzt und das Verfahren innerhalb der Tilgungsfrist eingeleitet wurde. Maßgebend für die Frage der Rückfallsqualifikation ist allein der Zeitpunkt der Urteilsfällung; zu diesem Zeitpunkt (15. Dezember 1977) war die Tilgungsfrist aber bereits verstrichen und somit die Tilgung kraft Gesetzes eingetreten vergleiche hiezu SSt 27/27).
Die gesetzwidrige Annahme der Qualifikation nach § 198 Abs 2 StGB hatte die Anwendung des höheren Strafsatzes dieser Gesetzesstelle zur Folge; sie hat sich sohin zum Nachteil der Angeklagten ausgewirkt, auch wenn die verhängte Strafe innerhalb des richtigerweise anzuwendenden Strafrahmens des § 198 Abs 1 StGB geblieben ist.Die gesetzwidrige Annahme der Qualifikation nach Paragraph 198, Absatz 2, StGB hatte die Anwendung des höheren Strafsatzes dieser Gesetzesstelle zur Folge; sie hat sich sohin zum Nachteil der Angeklagten ausgewirkt, auch wenn die verhängte Strafe innerhalb des richtigerweise anzuwendenden Strafrahmens des Paragraph 198, Absatz eins, StGB geblieben ist.
In Stattgebung der von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war mithin spruchgemäß zu erkennen.
Bei der Neubemessung der Strafe nahm der Oberste Gerichtshof die lange Dauer der Unterhaltsverletzung für vier Kinder als erschwerend und das reumütige Geständnis der Angeklagten als mildernd an. Bei diesen Strafzumessungsgründen erachtete er - auch unter Bedachtnahme auf das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 29. Jänner 1979, AZ 20 U 684/78 (neuerliche Verurteilung wegen Vergehen nach § 198 Abs 1 StGB, begangen in der Zeit vom 1. Mai 1978 bis 28. Jänner 1979 in Ansehung von 4 Kindern, zu 3 Monaten Freiheitsstrafe, bedingt auf 3 Jahre) - das aus dem Spruch ersichtliche Strafmaß als dem Verschulden der Angeklagten und dem Unrechtsgehalt der Straftat angemessen.Bei der Neubemessung der Strafe nahm der Oberste Gerichtshof die lange Dauer der Unterhaltsverletzung für vier Kinder als erschwerend und das reumütige Geständnis der Angeklagten als mildernd an. Bei diesen Strafzumessungsgründen erachtete er - auch unter Bedachtnahme auf das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 29. Jänner 1979, AZ 20 U 684/78 (neuerliche Verurteilung wegen Vergehen nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB, begangen in der Zeit vom 1. Mai 1978 bis 28. Jänner 1979 in Ansehung von 4 Kindern, zu 3 Monaten Freiheitsstrafe, bedingt auf 3 Jahre) - das aus dem Spruch ersichtliche Strafmaß als dem Verschulden der Angeklagten und dem Unrechtsgehalt der Straftat angemessen.
Die Gewährung der bedingten Strafnachsicht hielt der Oberste Gerichtshof vorliegend mit Rücksicht auf die nunmehr bei der Angeklagten (wieder) anzunehmende Unbescholtenheit, die an sich die Annahme eines weiteren Wohlverhaltens zu rechtfertigen vermag, für gerade noch vertretbar.
Die von der Angeklagten im gegenständlichen Verfahren verbrachte (Untersuchungs- und Straf-)Haft wurde gemäß § 38 StGB bzw in sinngemäßer Anwendung des § 359 Abs 3 StPO für den Fall des Widerrufs auf die verhängte Strafe angerechnet.Die von der Angeklagten im gegenständlichen Verfahren verbrachte (Untersuchungs- und Straf-)Haft wurde gemäß Paragraph 38, StGB bzw in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 359, Absatz 3, StPO für den Fall des Widerrufs auf die verhängte Strafe angerechnet.
Obrster Gerichtshof, Wien, am 8. Mai 1979.