Den weiters geltend gemachten Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs. 1 Z 6 StPO erblickt der Angeklagte B darin, daß den Geschwornen nicht auch eine Eventualfrage wegen Unterlassung der Verhinderung der (von Robert A verübten) mit Strafe bedrohten Handlung (§ 286 StGB) vorgelegt wurde. Der Hinweis auf seine Verantwortung, auf Grund derer eine solche Fragestellung seiner Ansicht nach indiziert gewesen wäre, schlägt jedoch nicht durch. Denn diese Verantwortung ging in der Hauptverhandlung dahin, daß die von ihm nicht beobachtete Tat von A zwar angekündigt worden sei (S 248), er von deren Ausführung aber erst nachträglich erfahren habe (S 249), sowie daß er die Tat Robert A gar 'nicht zugetraut' (S 250) und die 'Hoffnung' gehabt habe, A werde sie nicht ausführen (S 251). Auch den - durch die Darstellung in der Hauptverhandlung zudem überholtenDen weiters geltend gemachten Nichtigkeitsgrund des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO erblickt der Angeklagte B darin, daß den Geschwornen nicht auch eine Eventualfrage wegen Unterlassung der Verhinderung der (von Robert A verübten) mit Strafe bedrohten Handlung (Paragraph 286, StGB) vorgelegt wurde. Der Hinweis auf seine Verantwortung, auf Grund derer eine solche Fragestellung seiner Ansicht nach indiziert gewesen wäre, schlägt jedoch nicht durch. Denn diese Verantwortung ging in der Hauptverhandlung dahin, daß die von ihm nicht beobachtete Tat von A zwar angekündigt worden sei (S 248), er von deren Ausführung aber erst nachträglich erfahren habe (S 249), sowie daß er die Tat Robert A gar 'nicht zugetraut' (S 250) und die 'Hoffnung' gehabt habe, A werde sie nicht ausführen (S 251). Auch den - durch die Darstellung in der Hauptverhandlung zudem überholten
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Angaben des Angeklagten B im Vorverfahren (S 61, 63 = 145, 147, 85,
89) ist keineswegs zu entnehmen, daß dieser Angeklagte - ohne eine Ausführungs-, Bestimmungs- oder Beihilfehandlung zu setzen - eine im § 286 StGB beschriebene Unterlassung mit dem Vorsatz begangen haben sollte, daß von Robert A ein Raub verübt werde (vgl. hiezu EvBl. 1983/176).89) ist keineswegs zu entnehmen, daß dieser Angeklagte - ohne eine Ausführungs-, Bestimmungs- oder Beihilfehandlung zu setzen - eine im Paragraph 286, StGB beschriebene Unterlassung mit dem Vorsatz begangen haben sollte, daß von Robert A ein Raub verübt werde vergleiche hiezu EvBl. 1983/176).
Es kann somit keine Rede davon sein, daß in der Hauptverhandlung - wenn auch nur mittelbar durch die darin vorgeführten Beweismittel - Tatsachen vorgebracht worden wären, die, wären sie im Sinne des § 314 Abs. 1 StPO erwiesen, ein der Bestimmung des § 286 Abs. 1 StGB zu unterstellendes Verhalten des Angeklagten Franz B wenigstens in den näheren Bereich der Möglichkeit rücken würden (EvBl. 1978/119, 1980/222 u.v.a.).Es kann somit keine Rede davon sein, daß in der Hauptverhandlung - wenn auch nur mittelbar durch die darin vorgeführten Beweismittel - Tatsachen vorgebracht worden wären, die, wären sie im Sinne des Paragraph 314, Absatz eins, StPO erwiesen, ein der Bestimmung des Paragraph 286, Absatz eins, StGB zu unterstellendes Verhalten des Angeklagten Franz B wenigstens in den näheren Bereich der Möglichkeit rücken würden (EvBl. 1978/119, 1980/222 u.v.a.).
Unzutreffend ist aber auch die weitere, auf den Nichtigkeitsgrund des Par 345 Abs. 1 Z 8 StPO gestützte Beschwerdebehauptung, in der Rechtsbelehrung finde sich kein Hinweis darauf, daß 'die Unterstützung am Tatort nicht nur objektiv sondern auch subjektiv' (gemeinsamer Täterwille) vorliegen müsse.Unzutreffend ist aber auch die weitere, auf den Nichtigkeitsgrund des Par 345 Absatz eins, Ziffer 8, StPO gestützte Beschwerdebehauptung, in der Rechtsbelehrung finde sich kein Hinweis darauf, daß 'die Unterstützung am Tatort nicht nur objektiv sondern auch subjektiv' (gemeinsamer Täterwille) vorliegen müsse.
Denn in der Rechtsbelehrung kommt ohnedies unmißverständlich zum Ausdruck, daß die an einem 'Gesellschaftsraub' (§ 143 1. Fall StGB) beteiligten Personen vom 'gleichen Vorsatz beseelt' sein und im 'Einverständnis' (das allerdings auch ohne vorherige Verabredung spontan erst bei der Tatbegehung zustande kommen kann) handeln müssen (S 6 der Rechtsbelehrung).Denn in der Rechtsbelehrung kommt ohnedies unmißverständlich zum Ausdruck, daß die an einem 'Gesellschaftsraub' (Paragraph 143, 1. Fall StGB) beteiligten Personen vom 'gleichen Vorsatz beseelt' sein und im 'Einverständnis' (das allerdings auch ohne vorherige Verabredung spontan erst bei der Tatbegehung zustande kommen kann) handeln müssen (S 6 der Rechtsbelehrung).
Der vom Beschwerdeführer B vertretenen Ansicht zuwider ist die Rechtsbelehrung auch in Ansehung jener Erläuterungen, die sich auf das bei der Tatbegehung nötige räumliche Naheverhältnis zwischen den Raubgenossen beziehen, keineswegs unrichtig. Insoweit wurde in der Rechtsbelehrung nicht etwa ausgeführt, daß die Entfernung vom Tatort überhaupt keine Rolle spiele, sondern im Gegenteil (zutreffend) darauf hingewiesen, daß das Zusammenwirken die Anwesenheit der Beteiligten am Tatort oder in dessen Nähe - die allerdings nicht von einer generell begrenzbaren Entfernung abhängig gemacht werden kann (vgl. Leukauf-Steininger Komm. zum StGB 2 , § 127 RN 77, § 143 RN 7) - erfordert (S 6 der Rechtsbelehrung).Der vom Beschwerdeführer B vertretenen Ansicht zuwider ist die Rechtsbelehrung auch in Ansehung jener Erläuterungen, die sich auf das bei der Tatbegehung nötige räumliche Naheverhältnis zwischen den Raubgenossen beziehen, keineswegs unrichtig. Insoweit wurde in der Rechtsbelehrung nicht etwa ausgeführt, daß die Entfernung vom Tatort überhaupt keine Rolle spiele, sondern im Gegenteil (zutreffend) darauf hingewiesen, daß das Zusammenwirken die Anwesenheit der Beteiligten am Tatort oder in dessen Nähe - die allerdings nicht von einer generell begrenzbaren Entfernung abhängig gemacht werden kann vergleiche Leukauf-Steininger Komm. zum StGB 2 , Paragraph 127, RN 77, Paragraph 143, RN 7) - erfordert (S 6 der Rechtsbelehrung).
Da die Rechtsbelehrung im übrigen nur rechtliche Umstände, nicht aber für die Beweiswürdigung in Betracht kommende Umstände tatsächlicher Art zum Gegenstand haben kann (Mayerhofer-Rieder, § 345 Z 8 Nr 14 ff), erübrigte es sich, auf die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage einzugehen, ob im konkreten Fall der gemeinsame Täterwille allenfalls nur auf den Diebstahl von Benzin gerichtet und das räumliche Naheverhältnis lediglich zufällig gegeben gewesen sein könnte.Da die Rechtsbelehrung im übrigen nur rechtliche Umstände, nicht aber für die Beweiswürdigung in Betracht kommende Umstände tatsächlicher Art zum Gegenstand haben kann (Mayerhofer-Rieder, Paragraph 345, Ziffer 8, Nr 14 ff), erübrigte es sich, auf die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage einzugehen, ob im konkreten Fall der gemeinsame Täterwille allenfalls nur auf den Diebstahl von Benzin gerichtet und das räumliche Naheverhältnis lediglich zufällig gegeben gewesen sein könnte.
Mit seiner auf den Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs. 1 Z 12 StPO gestützten Rechtsrüge schließlich versucht der Angeklagte Franz B darzutun, daß das ihm angelastete Tatverhalten lediglich nach den §§ 286Mit seiner auf den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 12, StPO gestützten Rechtsrüge schließlich versucht der Angeklagte Franz B darzutun, daß das ihm angelastete Tatverhalten lediglich nach den Paragraphen 286
und 164 StGB zu beurteilen sei. Wie schon der Angeklagte Robert A hält auch er dabei nicht in der zur gesetzmäßigen Ausführung einer Rechtsrüge erforderlichen Weise an dem im Wahrspruch der Geschwornen festgestellten Sachverhalt fest, wonach - den Beschwerdebehauptungen zuwider - gegen Franziska C sehr wohl (räuberische) Gewalt geübt worden ist, und aus dem auch hervorgeht, daß der Vorsatz des Angeklagten B keineswegs auf den Diebstahl von Benzin, sondern vielmehr auf die Ausführung eines Raubes gerichtet gewesen ist, sowie daß B sich nicht etwa im Sinne der Beschwerdeausführungen zur Tatzeit bloß zufällig, unbeteiligt und passiv am Tatort aufgehalten hat, sondern 'in unmittelbarer Nähe im PKW zur Aufnahme des Täters (Robert A) mit der Beute wartete', d.h. die Ausführung des von Robert A unternommenen Raubes durch Offenhalten des Fluchtweges und durch Ermöglichen des raschen Wegschaffens der Beute vom Tatort gefördert und unterstützt hat, was zur Annahme eines Gesellschaftsverhältnisses im Sinne des § 143 Abs. 1 StGB genügt. Die demnach zur Gänze unbegründeten Nichtigkeitsbeschwerden beider Angeklagter waren mithin zu verwerfen.und 164 StGB zu beurteilen sei. Wie schon der Angeklagte Robert A hält auch er dabei nicht in der zur gesetzmäßigen Ausführung einer Rechtsrüge erforderlichen Weise an dem im Wahrspruch der Geschwornen festgestellten Sachverhalt fest, wonach - den Beschwerdebehauptungen zuwider - gegen Franziska C sehr wohl (räuberische) Gewalt geübt worden ist, und aus dem auch hervorgeht, daß der Vorsatz des Angeklagten B keineswegs auf den Diebstahl von Benzin, sondern vielmehr auf die Ausführung eines Raubes gerichtet gewesen ist, sowie daß B sich nicht etwa im Sinne der Beschwerdeausführungen zur Tatzeit bloß zufällig, unbeteiligt und passiv am Tatort aufgehalten hat, sondern 'in unmittelbarer Nähe im PKW zur Aufnahme des Täters (Robert A) mit der Beute wartete', d.h. die Ausführung des von Robert A unternommenen Raubes durch Offenhalten des Fluchtweges und durch Ermöglichen des raschen Wegschaffens der Beute vom Tatort gefördert und unterstützt hat, was zur Annahme eines Gesellschaftsverhältnisses im Sinne des Paragraph 143, Absatz eins, StGB genügt. Die demnach zur Gänze unbegründeten Nichtigkeitsbeschwerden beider Angeklagter waren mithin zu verwerfen.
Zu den Berufungen:
Der Geschwornensenat verurteilte nach dem ersten Strafsatz des § 143 StGB Robert A unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 26. Mai 1983, AZ 9 d Vr 8362/82, zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe von vier Jahren und Franz B (ohne dies im Urteilsspruch zum Ausdruck zu bringen, unter Anwendung des § 41 StGB und) unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf die Urteile des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 18. November 1982, AZ 1 b E Vr 9894/82, und vom 26. Mai 1983, AZ 9 d Vr 8362/82, zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe von neunzehn Monaten. Bei der Strafbemessung wurden Robert A die einschlägigen und rückfallsbegründenden Vorstrafen als erschwerend und kein Umstand als mildernd zugerechnet. Bei Franz B waren ebenfalls die (nicht rückfallsbegründenden) Vorstrafen erschwerend, mildernd hingegen das Geständnis, die in der Hauptverhandlung für ihn vorgenommene Schadensgutmachung und der Umstand, daß er an der Tat AS nur in entfernter Weise beteiligt war.Der Geschwornensenat verurteilte nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 143, StGB Robert A unter Bedachtnahme gemäß Paragraphen 31, 40, StGB auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 26. Mai 1983, AZ 9 d römisch fünf r 8362/82, zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe von vier Jahren und Franz B (ohne dies im Urteilsspruch zum Ausdruck zu bringen, unter Anwendung des Paragraph 41, StGB und) unter Bedachtnahme gemäß Paragraphen 31, 40, StGB auf die Urteile des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 18. November 1982, AZ 1 b E römisch fünf r 9894/82, und vom 26. Mai 1983, AZ 9 d römisch fünf r 8362/82, zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe von neunzehn Monaten. Bei der Strafbemessung wurden Robert A die einschlägigen und rückfallsbegründenden Vorstrafen als erschwerend und kein Umstand als mildernd zugerechnet. Bei Franz B waren ebenfalls die (nicht rückfallsbegründenden) Vorstrafen erschwerend, mildernd hingegen das Geständnis, die in der Hauptverhandlung für ihn vorgenommene Schadensgutmachung und der Umstand, daß er an der Tat AS nur in entfernter Weise beteiligt war.
Beide Angeklagte begehren mit ihren Berufungen die ('empfindliche') Herabsetzung der Freiheitsstrafe, A unter Anwendung des § 41 StGB. Beiden Berufungen kommt Berechtigung nicht zu.Beide Angeklagte begehren mit ihren Berufungen die ('empfindliche') Herabsetzung der Freiheitsstrafe, A unter Anwendung des Paragraph 41, StGB. Beiden Berufungen kommt Berechtigung nicht zu.
Wenn Robert A für sich ins Treffen führt, er habe den Tatentschluß spontan gefaßt, weil ihm die Gelegenheit besonders günstig erschien, kann er hiemit den reklamierten Milderungsumstand nach § 34 Z 8 StGB nicht darlegen, da er den Entschluß, sich unrechtmäßig (durch Begehung eines Benzindiebstahls) zu bereichern, längst vor der Tat gefaßt hatte und der Umstand, daß eine behinderte Frau allein auf die Straße geht, wohl keine besonders verlockende Gelegenheit für die Begehung eines Raubes sein kann. Vielmehr ist dem einschlägig vorbestraften Berufungswerber nachteilig anzulasten, daß er seinen kriminellen Entschluß sofort änderte, als er die alte und etwas behinderte Frau des Weges kommen sah. Der Schaden wurde vom Verteidiger des Mitangeklagten für diesen gutgemacht (S 273), sodaß A auch den Milderungsumstand des § 34 Z 14 StGB nicht für sich in Anspruch nehmen kann.Wenn Robert A für sich ins Treffen führt, er habe den Tatentschluß spontan gefaßt, weil ihm die Gelegenheit besonders günstig erschien, kann er hiemit den reklamierten Milderungsumstand nach Paragraph 34, Ziffer 8, StGB nicht darlegen, da er den Entschluß, sich unrechtmäßig (durch Begehung eines Benzindiebstahls) zu bereichern, längst vor der Tat gefaßt hatte und der Umstand, daß eine behinderte Frau allein auf die Straße geht, wohl keine besonders verlockende Gelegenheit für die Begehung eines Raubes sein kann. Vielmehr ist dem einschlägig vorbestraften Berufungswerber nachteilig anzulasten, daß er seinen kriminellen Entschluß sofort änderte, als er die alte und etwas behinderte Frau des Weges kommen sah. Der Schaden wurde vom Verteidiger des Mitangeklagten für diesen gutgemacht (S 273), sodaß A auch den Milderungsumstand des Paragraph 34, Ziffer 14, StGB nicht für sich in Anspruch nehmen kann.
Der (eher geringe) Unrechtsgehalt der Tat wurde vom Geschwornengericht aber ausdrücklich gewertet und daher die insgesamt (für alle gemäß § 31 StGB zu berücksichtigenden Straftaten) ausgesprochene Strafe nur knapp über der Untergrenze des Strafrahmens ausgemessen.Der (eher geringe) Unrechtsgehalt der Tat wurde vom Geschwornengericht aber ausdrücklich gewertet und daher die insgesamt (für alle gemäß Paragraph 31, StGB zu berücksichtigenden Straftaten) ausgesprochene Strafe nur knapp über der Untergrenze des Strafrahmens ausgemessen.
Aber auch die von Franz B angeführten Umstände, insbesondere das Geständnis und die mindere Beteiligung hat das Erstgericht ausreichend berücksichtigt und in (eher großzügiger Auslegung des § 41 StGB) die außerordentliche Strafmilderung zur Anwendung gebracht, sodaß für eine Reduzierung der (entgegen der Berufungsbehauptung im Sinne des Abstimmungsergebnisses auch richtig verkündeten) Zusatzstrafe kein Anlaß besteht.Aber auch die von Franz B angeführten Umstände, insbesondere das Geständnis und die mindere Beteiligung hat das Erstgericht ausreichend berücksichtigt und in (eher großzügiger Auslegung des Paragraph 41, StGB) die außerordentliche Strafmilderung zur Anwendung gebracht, sodaß für eine Reduzierung der (entgegen der Berufungsbehauptung im Sinne des Abstimmungsergebnisses auch richtig verkündeten) Zusatzstrafe kein Anlaß besteht.
Es war daher beiden Berufungen der Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.