Die vom Angeklagten B aus der Z 11 des § 281 Abs. 1 StPO gegen diese Vorhaftanrechnung erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist berechtigt. Denn in der Tat befand er sich im gegenständlichen Verfahren auch vom 1.Oktober 1983, 13,25 Uhr, bis zum 19.Oktober 1983, 12,45 Uhr, in Haft (vgl ON 142, Band I, S 105, 177 und 205 d sowie Band V ON 60).Die vom Angeklagten B aus der Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gegen diese Vorhaftanrechnung erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist berechtigt. Denn in der Tat befand er sich im gegenständlichen Verfahren auch vom 1.Oktober 1983, 13,25 Uhr, bis zum 19.Oktober 1983, 12,45 Uhr, in Haft vergleiche ON 142, Band römisch eins, S 105, 177 und 205 d sowie Band römisch fünf ON 60).
In Stattgebung seiner Beschwerde war mithin spruchgemäß zu entscheiden und gemäß § 38 StGB auch der obige Haftzeitraum anzurechnen.In Stattgebung seiner Beschwerde war mithin spruchgemäß zu entscheiden und gemäß Paragraph 38, StGB auch der obige Haftzeitraum anzurechnen.
Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B hat sich der Oberste Gerichtshof ferner davon überzeugt, daß dem Schöffengericht auch bezüglich des Angeklagten C ein Fehler in der Vorhaftanrechnung unterlief; obwohl C nämlich nach der Aktenlage (vgl Band V ON 20, S 5 und 7) bereits um 15,10 Uhr des 13.April 1984 festgenommen worden war, wurde ihm die Vorhaft erst ab 17.April 1984, 20,40 Uhr, angerechnet. Da sich dieser Mangel zum Nachteil des Genannten auswirkt, war er in amtswegiger Wahrnehmung des materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes der Z 11 des § 281 Abs. 1 StPO gemäß § 290 Abs. 1 StPO spruchgemäß zu sanieren.Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B hat sich der Oberste Gerichtshof ferner davon überzeugt, daß dem Schöffengericht auch bezüglich des Angeklagten C ein Fehler in der Vorhaftanrechnung unterlief; obwohl C nämlich nach der Aktenlage vergleiche Band römisch fünf ON 20, S 5 und 7) bereits um 15,10 Uhr des 13.April 1984 festgenommen worden war, wurde ihm die Vorhaft erst ab 17.April 1984, 20,40 Uhr, angerechnet. Da sich dieser Mangel zum Nachteil des Genannten auswirkt, war er in amtswegiger Wahrnehmung des materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO spruchgemäß zu sanieren.
Bei der Strafbemessung wertete das Schöffengericht als erschwerend bei A und B die einschlägigen Vorstrafen und den Umstand, daß die Hilflosigkeit alter Menschen ausgenützt worden war, bei A überdies das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit zwei Vergehen und den hohen Schaden sowie bei B das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen. Als mildernd hielt ihnen das Schöffengericht das reumütige Geständnis zugute und verhängte über sie je unter Anwendung des § 28 StGB Freiheitsstrafen, und zwar über A gemäß § 130 zweiter Strafsatz StGB in der Dauer von sechs Jahren und über B gemäß § 147 Abs. 3 StGB im Ausmaß von vier Jahren.Bei der Strafbemessung wertete das Schöffengericht als erschwerend bei A und B die einschlägigen Vorstrafen und den Umstand, daß die Hilflosigkeit alter Menschen ausgenützt worden war, bei A überdies das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit zwei Vergehen und den hohen Schaden sowie bei B das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen. Als mildernd hielt ihnen das Schöffengericht das reumütige Geständnis zugute und verhängte über sie je unter Anwendung des Paragraph 28, StGB Freiheitsstrafen, und zwar über A gemäß Paragraph 130, zweiter Strafsatz StGB in der Dauer von sechs Jahren und über B gemäß Paragraph 147, Absatz 3, StGB im Ausmaß von vier Jahren.
Die Berufungen der beiden Angeklagten mit denen sie Strafherabsetzung anstreben, sind nicht begründet.
Da das zu AZ 20 j Vr 10455/84 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien gegen A ergangene Urteil noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, konnte das Schöffengericht (wie auch der Oberste Gerichtshof) darauf gemäß §§ 31, 40 StGB ncht Bedacht nehmen, womit alle diesbezüglichen Berufungsausführungen des Angeklagten A ins Leere gehen.Da das zu AZ 20 j römisch fünf r 10455/84 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien gegen A ergangene Urteil noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, konnte das Schöffengericht (wie auch der Oberste Gerichtshof) darauf gemäß Paragraphen 31, 40, StGB ncht Bedacht nehmen, womit alle diesbezüglichen Berufungsausführungen des Angeklagten A ins Leere gehen.
Daß hingegen der Angeklagte B seine Straftaten innerhalb eines relativ kurzen Zeitraumes verübte, kann ihm bei der gegebenen Sachlage nicht als mildernd zugutegehalten werden. Auch bieten die Akten keine Anhaltspunkte dafür, daß er seine Verfehlungen allein unter dem Einfluß der übrigen Angeklagten beging bzw. daß er bei zwei Delikten lediglich in untergeordneter Rolle tätig war. Vielmehr war er es, der im Faktum A I 1 auf das ihm von früher bekannte Opfer hinwies und der im Fall A I 2 den Diebstahl ausführte, wogegen er im Fall C IV 1 den keineswegs unbedeutenden Transport der Täter zum Tatort vornahm und im Faktum C IV 2 gemeinsam mit Roman D und Helmut E dem 80-jährigen Opfer das Sparbuch herauslockte.Daß hingegen der Angeklagte B seine Straftaten innerhalb eines relativ kurzen Zeitraumes verübte, kann ihm bei der gegebenen Sachlage nicht als mildernd zugutegehalten werden. Auch bieten die Akten keine Anhaltspunkte dafür, daß er seine Verfehlungen allein unter dem Einfluß der übrigen Angeklagten beging bzw. daß er bei zwei Delikten lediglich in untergeordneter Rolle tätig war. Vielmehr war er es, der im Faktum A römisch eins 1 auf das ihm von früher bekannte Opfer hinwies und der im Fall A römisch eins 2 den Diebstahl ausführte, wogegen er im Fall C römisch vier 1 den keineswegs unbedeutenden Transport der Täter zum Tatort vornahm und im Faktum C römisch vier 2 gemeinsam mit Roman D und Helmut E dem 80-jährigen Opfer das Sparbuch herauslockte.
Schließlich kann nach den Akten bei ihm auch von einer nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführenden Notlage nicht gesprochen werden. Die erstgerichtlichen Strafzumessungsgründe bedürfen mithin keiner nennenswerten Korrektur. Geht man aber davon aus, dann erweisen sich die hinsichtlich beider Berufungswerber geschöpften Unrechtsfolgen als keineswegs überhöht, und zwar auch dann nicht, wenn man mit in Rechnung stellte, daß bei A angesichts der gewerbsmäßigen Begehung der Diebstähle seiner Vorkriminalität - weil in der Regel bei gewerbsmäßig handelnden Tätern gegeben - geminderte Bedeutung zukommt und daß B in einem Faktum den - im Vergleich zur Gesamtschadenssumme allerdins kaum ins Gewicht fallenden - Schaden (von rund 3.000 S) gutmachte.
Es mußte daher beiden Berufungen ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.