Der auf § 281 Abs 1 Z 9 lit. a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen diesen Schuldspruch kommt keine Berechtigung zu.Der auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen diesen Schuldspruch kommt keine Berechtigung zu.
Gewalt im Sinn des § 202 Abs 1 StGB ist jede Anwendung physischer Kraft in einer solchen Intensität, daß sie zur Beugung des einem außerehelichen Beischlaf mit dem Täter entgegenstehenden Willens des weiblichen Opfers geeignet ist (vgl. ÖJZ-LSK 1979/90, 11 Os 14/77 u. a.).Gewalt im Sinn des Paragraph 202, Absatz eins, StGB ist jede Anwendung physischer Kraft in einer solchen Intensität, daß sie zur Beugung des einem außerehelichen Beischlaf mit dem Täter entgegenstehenden Willens des weiblichen Opfers geeignet ist vergleiche ÖJZ-LSK 1979/90, 11 Os 14/77 u. a.).
Diese Voraussetzungen treffen nach den Urteilsfeststellungen (S. 250 f.) auf das Tatverhalten des Beschwerdeführers, der Monika B gegen den Rücken schlug und ins Gesicht zu schlagen versuchte, sie mit einem Karategriff (vgl. S. 21) und an den Händen packte, sie auf dem Beifahrersitz seines PKWs zurückwarf und sich auf sie stürzte, durchaus zu. Davon, daß sich seine Tathandlungen in einem bloßen Erschweren der Bewegungsfreiheit seines Opfers, wie es einem Geschlechtsverkehr üblicherweise vorangehe, erschöpft hätten, kann bei dem festgestellten Sachverhalt keine Rede sein.Diese Voraussetzungen treffen nach den Urteilsfeststellungen (S. 250 f.) auf das Tatverhalten des Beschwerdeführers, der Monika B gegen den Rücken schlug und ins Gesicht zu schlagen versuchte, sie mit einem Karategriff vergleiche S. 21) und an den Händen packte, sie auf dem Beifahrersitz seines PKWs zurückwarf und sich auf sie stürzte, durchaus zu. Davon, daß sich seine Tathandlungen in einem bloßen Erschweren der Bewegungsfreiheit seines Opfers, wie es einem Geschlechtsverkehr üblicherweise vorangehe, erschöpft hätten, kann bei dem festgestellten Sachverhalt keine Rede sein.
Verfehlt ist aber auch die weitere Beschwerdeansicht, daß zur Tatbestandsverwirklichung die Gewaltanwendung 'mit Einsatz besonderer physischer Kräfte zur Brechung des Widerstandes der Frau, also mit vis absoluta erfolgen' müsse und daß dazu eine besonders schwere Gewalt erforderlich sei, die es dem Opfer 'völlig unmöglich mache, erfolgreich Widerstand zu leisten'. Denn darin unterscheidet sich gerade der Tatbestand der Nötigung zum Beischlaf nach § 202 Abs 1Verfehlt ist aber auch die weitere Beschwerdeansicht, daß zur Tatbestandsverwirklichung die Gewaltanwendung 'mit Einsatz besonderer physischer Kräfte zur Brechung des Widerstandes der Frau, also mit vis absoluta erfolgen' müsse und daß dazu eine besonders schwere Gewalt erforderlich sei, die es dem Opfer 'völlig unmöglich mache, erfolgreich Widerstand zu leisten'. Denn darin unterscheidet sich gerade der Tatbestand der Nötigung zum Beischlaf nach Paragraph 202, Absatz eins
StGB, bei dem der Täter eine Person weiblichen Geschlechtes, ohne sie widerstandsunfähig zu machen, zum außerehelichen Beischlaf 'nötigt', also zu dessen Duldung bestimmt und damit zu einem ihren wahren Intentionen widersprechenden Willensakt veranlaßt, von jenem der Notzucht nach § 201 Abs 1 StGB, bei dem die gegen das Opfer gerichtete Gewalt oder gefährliche Drohung - was vom Erstgericht in Ansehung des zur Beurteilung stehenden Tatverhaltens des Angeklagten im Zweifel verneint wurde (S. 257 f.) - ein solches Ausmaß erreicht, daß diesem ein weiterer Widerstand unmöglich oder doch aussichtslos oder unzumutbar ist (vgl. EvBl. 1975/ 270 sowie neuerlich ÖJZ-LSK 1979/90).StGB, bei dem der Täter eine Person weiblichen Geschlechtes, ohne sie widerstandsunfähig zu machen, zum außerehelichen Beischlaf 'nötigt', also zu dessen Duldung bestimmt und damit zu einem ihren wahren Intentionen widersprechenden Willensakt veranlaßt, von jenem der Notzucht nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB, bei dem die gegen das Opfer gerichtete Gewalt oder gefährliche Drohung - was vom Erstgericht in Ansehung des zur Beurteilung stehenden Tatverhaltens des Angeklagten im Zweifel verneint wurde (S. 257 f.) - ein solches Ausmaß erreicht, daß diesem ein weiterer Widerstand unmöglich oder doch aussichtslos oder unzumutbar ist vergleiche EvBl. 1975/ 270 sowie neuerlich ÖJZ-LSK 1979/90).
Ebenso zu Unrecht ficht der Beschwerdeführer die Annahme der Tatbegehung auch durch gefährliche Drohung an. Denn seine Ankündigung, Monika B werde nicht mehr von dort wegkommen, wenn sie sich wehre, war - wie das Schöffengericht frei von Rechtsirrtum erkannt hat - im Sinn des (den in Rede stehenden Begriff umschreibenden) § 74 Z 5 StGB objektiv tatsächlich geeignet, der Bedrohten mit Rücksicht auf die Verhältnisse, auf ihre persönliche Beschaffenheit und auf die Wichtigkeit des (versteckt, aber erkennbar) angedrohten Übels begründete Besorgnisse einzuflößen, weil auf Grund der Begleitumstände, unter denen die Tat begangen wurde, durchaus die Befürchtung berechtigt war, der Angeklagte sei willens und in der Lage, sie bei weiterem Widerstand so schwer zu mißhandeln und zu verletzen, daß sie nicht mehr in der Lage sein werde, den Tatort aus eigener Kraft zu verlassen. Ob beim Opfer eine solche Besorgnis wirklich erweckt wurde, ist rechtlich ohne Belang (vgl. ÖJZ-LSK 1976/92, 1977/124 u.a.). Desgleichen ist es - abgesehen davon, daß diese Voraussetzung im gegebenen Fall ohnedies vorläge - für den Tatbestand des § 202 Abs 1 StGB (anders als für jenen des § 201 Abs 1 StGB) nicht erforderlich, daß eine Drohung mit gegenwärtiger (imminenter) Gefahr für Leib oder Leben erfolgt, weil nach dem klaren Gesetzeswortlaut schon eine 'gefährliche Drohung', also im Sinn des § 74 Z 5 StGB (unter anderem) eine solche mit einer Verletzung am Körper schlechthin genügt.Ebenso zu Unrecht ficht der Beschwerdeführer die Annahme der Tatbegehung auch durch gefährliche Drohung an. Denn seine Ankündigung, Monika B werde nicht mehr von dort wegkommen, wenn sie sich wehre, war - wie das Schöffengericht frei von Rechtsirrtum erkannt hat - im Sinn des (den in Rede stehenden Begriff umschreibenden) Paragraph 74, Ziffer 5, StGB objektiv tatsächlich geeignet, der Bedrohten mit Rücksicht auf die Verhältnisse, auf ihre persönliche Beschaffenheit und auf die Wichtigkeit des (versteckt, aber erkennbar) angedrohten Übels begründete Besorgnisse einzuflößen, weil auf Grund der Begleitumstände, unter denen die Tat begangen wurde, durchaus die Befürchtung berechtigt war, der Angeklagte sei willens und in der Lage, sie bei weiterem Widerstand so schwer zu mißhandeln und zu verletzen, daß sie nicht mehr in der Lage sein werde, den Tatort aus eigener Kraft zu verlassen. Ob beim Opfer eine solche Besorgnis wirklich erweckt wurde, ist rechtlich ohne Belang vergleiche ÖJZ-LSK 1976/92, 1977/124 u.a.). Desgleichen ist es - abgesehen davon, daß diese Voraussetzung im gegebenen Fall ohnedies vorläge - für den Tatbestand des Paragraph 202, Absatz eins, StGB (anders als für jenen des Paragraph 201, Absatz eins, StGB) nicht erforderlich, daß eine Drohung mit gegenwärtiger (imminenter) Gefahr für Leib oder Leben erfolgt, weil nach dem klaren Gesetzeswortlaut schon eine 'gefährliche Drohung', also im Sinn des Paragraph 74, Ziffer 5, StGB (unter anderem) eine solche mit einer Verletzung am Körper schlechthin genügt.
Zur inneren Tatseite aber reicht insoweit die (auch die Annahme einer Ernstlichkeit der Drohung zum Ausdruck bringende) Feststellung des Schöffengerichts, der Angeklagte habe die betreffende Äußerung in der Absicht getan, Monika B damit gefügig zu machen (S. 251), zur Tatbestandsverwirklichung vollkommen aus; einer weitergehenden Zielsetzung des Täters, sie geradezu in Todesangst zu versetzen, bedurfte es nicht. Sofern der Beschwerdeführer mit der Behauptung, in dieser Drohung seien bloß 'in höchster sexueller Erregung irre dahergesagte Worte' zu erblicken, deren als erwiesen angenommene Ernstlichkeit negiert, bringt er, von den Urteilsfeststellungen abweichend, den geltendgemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung. Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen. Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach § 201 Abs 1 StGB unter Bedacht auf § 28 StGB zu zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe. Dabei wertete es seine Vorstrafe wegen § 83 Abs 1 StGB, seine besondere Rücksichtslosigkeit infolge der Nichtbeachtung der starken Monatsblutung der zum Beischlaf genötigen Monika B und das Zusammentreffen zweier strafbarer Handlungen als erschwerend, sein teilweises Geständnis, seine unterdurchschnittliche Begabung und den Umstand, daß die Notzucht an Karin C beim Versuch geblieben ist, dagegen als mildernd.Zur inneren Tatseite aber reicht insoweit die (auch die Annahme einer Ernstlichkeit der Drohung zum Ausdruck bringende) Feststellung des Schöffengerichts, der Angeklagte habe die betreffende Äußerung in der Absicht getan, Monika B damit gefügig zu machen (S. 251), zur Tatbestandsverwirklichung vollkommen aus; einer weitergehenden Zielsetzung des Täters, sie geradezu in Todesangst zu versetzen, bedurfte es nicht. Sofern der Beschwerdeführer mit der Behauptung, in dieser Drohung seien bloß 'in höchster sexueller Erregung irre dahergesagte Worte' zu erblicken, deren als erwiesen angenommene Ernstlichkeit negiert, bringt er, von den Urteilsfeststellungen abweichend, den geltendgemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung. Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen. Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB unter Bedacht auf Paragraph 28, StGB zu zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe. Dabei wertete es seine Vorstrafe wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB, seine besondere Rücksichtslosigkeit infolge der Nichtbeachtung der starken Monatsblutung der zum Beischlaf genötigen Monika B und das Zusammentreffen zweier strafbarer Handlungen als erschwerend, sein teilweises Geständnis, seine unterdurchschnittliche Begabung und den Umstand, daß die Notzucht an Karin C beim Versuch geblieben ist, dagegen als mildernd.
Der Berufung des Angeklagten, mit der er eine Strafherabsetzung unter Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung nach § 41 StGB anstrebt, kommt keine Berechtigung zu.Der Berufung des Angeklagten, mit der er eine Strafherabsetzung unter Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung nach Paragraph 41, StGB anstrebt, kommt keine Berechtigung zu.
Das Geständnis des Berufungswerbers zum Faktum C hat das Erstgericht ohnedies als mildernd berücksichtigt.
Eine Unbesonnenheit und Gemütsbewegung auf Grund besonderer sexueller Erregung aber kann ihm nach Lage des Falles nicht als zusätzlicher Milderungsgrund zugutegehalten werden. Sachgemäßes Abwägen der vorliegenden Strafzumessungsgründe zeigt, daß die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe durchaus seiner tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (§ 32 StGB) entspricht.Eine Unbesonnenheit und Gemütsbewegung auf Grund besonderer sexueller Erregung aber kann ihm nach Lage des Falles nicht als zusätzlicher Milderungsgrund zugutegehalten werden. Sachgemäßes Abwägen der vorliegenden Strafzumessungsgründe zeigt, daß die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe durchaus seiner tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (Paragraph 32, StGB) entspricht.
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.