Die Rüge hält jedoch einer Überprüfung nicht stand. Den Urteilsfeststellungen zufolge hat der Angeklagte die inkriminierte Äußerung im Zuge des von ihm gegen seine Festnahme geleisteten tätlichen Widerstandes gemacht, um den Gendarmeriebeamten (auch hiedurch) zu veranlassen, von der ausgesprochenen Festnahme Abstand zu nehmen. Nach den Urteilsannahmen hatte der Angeklagte in der Folge diese Äußerung noch dadurch verdeutlicht, daß er seinen mit einer Metallschnalle versehenen Hosengürtel läste und hinter seinem Rücken verbarg, während sich der Gendarmeriebeamte kurz von ihm abgewandt hatte, und diesen erst über Aufforderung des Beamten, der von den Zeugen gewarnt worden war, wieder umschnallte (Seiten 114- 115, 118 d.A.).
Bei dieser Sachlage hat das Erstgericht in tatsächlicher Hinsicht die vom Angeklagten ausgesprochene drohende Äußerung als erstgemeint und in rechtlicher Hinsicht richtig als objektiv geeignet beurteilt, dem Gendarmeriebeamten im Zusammenhang mit den vorangegangenen Tätlichkeiten begründete Besorgnisse einzufläßen (Seiten 118 und 119 d. A.). Dem Beschwerdeführer wurde daher rechtsrichtig Tatbegehung auch durch gefährliche Drohung angelastet. Davon abgesehen handelt es sich beim Tatbestand des § 269 Abs 1 StGB. um einen alternativen Mischtatbestand; der Entfall einer der mehreren beispielsweise aufgezählten Begehungshandlungen - hier der Tatbegehung durch gefährliche Drohung - könnte daher die Verurteilung nicht hindern; denn es müßte der Schuldspruch auch bei Wegfall der bekämpften Begehungsweise aufrecht bleiben, sodaß für den Beschwerdeführer selbst bei einem solchen Wegfall nichts gewonnen wäre. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Peter James A war daher zu verwerfen.Bei dieser Sachlage hat das Erstgericht in tatsächlicher Hinsicht die vom Angeklagten ausgesprochene drohende Äußerung als erstgemeint und in rechtlicher Hinsicht richtig als objektiv geeignet beurteilt, dem Gendarmeriebeamten im Zusammenhang mit den vorangegangenen Tätlichkeiten begründete Besorgnisse einzufläßen (Seiten 118 und 119 d. A.). Dem Beschwerdeführer wurde daher rechtsrichtig Tatbegehung auch durch gefährliche Drohung angelastet. Davon abgesehen handelt es sich beim Tatbestand des Paragraph 269, Absatz eins, StGB. um einen alternativen Mischtatbestand; der Entfall einer der mehreren beispielsweise aufgezählten Begehungshandlungen - hier der Tatbegehung durch gefährliche Drohung - könnte daher die Verurteilung nicht hindern; denn es müßte der Schuldspruch auch bei Wegfall der bekämpften Begehungsweise aufrecht bleiben, sodaß für den Beschwerdeführer selbst bei einem solchen Wegfall nichts gewonnen wäre. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Peter James A war daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach dem ersten Strafsatz des § 269 Abs 1 StGB. unter Bedachtnahme auf § 28 StGB. zu 18 Monaten Freiheitsstrafe. Es nahm bei der Ausmessung der Strafe das Zusammentreffen zweier Vergehen, die einschlägigen Vorstrafen, die Wiederholung der Angriffe gegen die körperliche Integrität trotz Einschreitens der Sicherheitsbehörden, den raschen Rückfall und die Begehung von Straftaten während eines anhängigen Strafverfahrens als erschwerend an; als mildernd wertete es hingegen den Umstand, daß das Vergehen nach § 269 Abs 1 StGB. beim Versuch geblieben ist. Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte die Herabsetzung der über ihn verhängten Freiheitsstrafe und deren bedingte Nachsicht an. Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 269, Absatz eins, StGB. unter Bedachtnahme auf Paragraph 28, StGB. zu 18 Monaten Freiheitsstrafe. Es nahm bei der Ausmessung der Strafe das Zusammentreffen zweier Vergehen, die einschlägigen Vorstrafen, die Wiederholung der Angriffe gegen die körperliche Integrität trotz Einschreitens der Sicherheitsbehörden, den raschen Rückfall und die Begehung von Straftaten während eines anhängigen Strafverfahrens als erschwerend an; als mildernd wertete es hingegen den Umstand, daß das Vergehen nach Paragraph 269, Absatz eins, StGB. beim Versuch geblieben ist. Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte die Herabsetzung der über ihn verhängten Freiheitsstrafe und deren bedingte Nachsicht an. Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig und vollständig festgestellt und - dem Berufungsvorbringen zuwider - auch zutreffend gewürdigt. Davon, daß sich der Angeklagte zu sämtlichen Taten 'infolge einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung' hat hinreißen lassen, kann nach der Aktenlage keine Rede sein. Diesbezüglich ergibt sich vielmehr aus den Akten, daß der Angeklagte bei Begehung der Straftaten zumeist alkoholisiert und in diesem Zustand grundlos aggressiv war.
Daß der Angeklagte infolge des zur Tatzeit bestehenden alkoholisierten Zustandes in seiner Zurechnungsfähigkeit vermindert war, konnte nicht als mildernd gewertet werden, weil der Angeklagte die enthemmende Wirkung des Alkohols auf ihn nach den Urteilsannahmen kannte (S. 120 d.A.) und demnach die durch die Alkoholisierung bedingte Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit durch den Vorwurf aufgewogen wird, den der Genuß von berauschenden Mitteln den Umständen nach begründet (§ 35 StGB.).Daß der Angeklagte infolge des zur Tatzeit bestehenden alkoholisierten Zustandes in seiner Zurechnungsfähigkeit vermindert war, konnte nicht als mildernd gewertet werden, weil der Angeklagte die enthemmende Wirkung des Alkohols auf ihn nach den Urteilsannahmen kannte (S. 120 d.A.) und demnach die durch die Alkoholisierung bedingte Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit durch den Vorwurf aufgewogen wird, den der Genuß von berauschenden Mitteln den Umständen nach begründet (Paragraph 35, StGB.).
Eine - tatsächlich aber nicht eingetretene - leichte Verletzung des Beamten könnte - anders als der Berufungswerber vermeint - keinen Milderungsgrund bilden. Sie würde allenfalls zur zusätzlichen Bestrafung des Angeklagten nach §§ 83, 84 Abs 2 Z. 4 StGB. führen. Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen entspricht die vom Erstgericht ausgemessene Strafe dem ierschulden des Angeklagten und auch dem Unrechtsgehalt der von ihm begangenen strafbaren Handlungen.Eine - tatsächlich aber nicht eingetretene - leichte Verletzung des Beamten könnte - anders als der Berufungswerber vermeint - keinen Milderungsgrund bilden. Sie würde allenfalls zur zusätzlichen Bestrafung des Angeklagten nach Paragraphen 83, 84, Absatz 2, Ziffer 4, StGB. führen. Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen entspricht die vom Erstgericht ausgemessene Strafe dem ierschulden des Angeklagten und auch dem Unrechtsgehalt der von ihm begangenen strafbaren Handlungen.
Eine Herabsetzung des Strafmaßes kam demnach nicht in Betracht. Es ist aber auch das Begehren um bedingte Strafnachsicht nicht begründet. Gegen eine solche spricht nicht nur das Vorleben des Angeklagten, sondern auch die Schwere seiner Schuld, die in dem besonders brutalen Vorgehen gegenüber seiner Gattin bei dem Vorfall am 17. November 1980 ihren sichtbaren Ausdruck findet. Der Berufung war sohin zur Gänze ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.