Beiden Berufungen kommt - zumindest teilweise - Berechtigung zu. Es bedürfen zunächst die Strafzumessungsgründe insoweit einer Korrektur, als der vom Erstgericht herangezogene Milderungsgrund der gerichtlichen Unbescholtenheit zu entfallen hat. Mildernd ist nach dem Gesetz (§ 23 Abs 2 FinStrG. in Verbindung mit § 34 Z. 2 StGB) der Umstand, daß der Täter bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht. Davon kann allerdings bei den mehrfachen einschlägigen finanzbehördlichen Vorstrafen, die den Angeklagten als geradezu notorischen Steuersünder erkennen lassen, keine Rede sein. Zu Unrecht reklamiert der Berufungswerber Stefan A als mildernd für sich, daß er die Tat schon vor längerer Zeit begangen und sich seither wohlverhalten hat.Beiden Berufungen kommt - zumindest teilweise - Berechtigung zu. Es bedürfen zunächst die Strafzumessungsgründe insoweit einer Korrektur, als der vom Erstgericht herangezogene Milderungsgrund der gerichtlichen Unbescholtenheit zu entfallen hat. Mildernd ist nach dem Gesetz (Paragraph 23, Absatz 2, FinStrG. in Verbindung mit Paragraph 34, Ziffer 2, StGB) der Umstand, daß der Täter bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht. Davon kann allerdings bei den mehrfachen einschlägigen finanzbehördlichen Vorstrafen, die den Angeklagten als geradezu notorischen Steuersünder erkennen lassen, keine Rede sein. Zu Unrecht reklamiert der Berufungswerber Stefan A als mildernd für sich, daß er die Tat schon vor längerer Zeit begangen und sich seither wohlverhalten hat.
Richtig daran ist lediglich, daß der Beginn des durch längere Zeit gesetzten deliktischen Verhaltens schon weit zurückliegt; gleiches kann aber nicht auch für das Ende der Straftaten gesagt werden, das in einen Zeitraum von weniger als zwei Jahren vor Schöpfung des erstinstanzlichen Urteils fällt. Der Umstand, daß sich der Angeklagte während des anhängigen Rechtsmittelverfahrens wohlverhalten hat, kann ihm nicht besonders zugute gehalten werden. Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen und bei Bedachtnahme darauf, daß der Angeklagte in dem oben genannten Urteil wegen der (als Organ einer GesmbH. begangenen) Verkürzung der Umsatz-, Körperschafts- und Gewerbesteuer für das Jahr 1974 in der Höhe von insgesamt 87.254 S zu einer Geldstrafe in der Höhe von 70.000 S verurteilt worden war, ergibt sich, daß die im nunmehrigen Urteil über ihn ausgesprochene Strafe zu gering bemessen ist. Bei gemeinsamer Aburteilung der den Gegenstand der beiden im Verhältnis des § 21 Abs 3 FinStrG.Richtig daran ist lediglich, daß der Beginn des durch längere Zeit gesetzten deliktischen Verhaltens schon weit zurückliegt; gleiches kann aber nicht auch für das Ende der Straftaten gesagt werden, das in einen Zeitraum von weniger als zwei Jahren vor Schöpfung des erstinstanzlichen Urteils fällt. Der Umstand, daß sich der Angeklagte während des anhängigen Rechtsmittelverfahrens wohlverhalten hat, kann ihm nicht besonders zugute gehalten werden. Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen und bei Bedachtnahme darauf, daß der Angeklagte in dem oben genannten Urteil wegen der (als Organ einer GesmbH. begangenen) Verkürzung der Umsatz-, Körperschafts- und Gewerbesteuer für das Jahr 1974 in der Höhe von insgesamt 87.254 S zu einer Geldstrafe in der Höhe von 70.000 S verurteilt worden war, ergibt sich, daß die im nunmehrigen Urteil über ihn ausgesprochene Strafe zu gering bemessen ist. Bei gemeinsamer Aburteilung der den Gegenstand der beiden im Verhältnis des Paragraph 21, Absatz 3, FinStrG.
stehenden Urteile bildenden Straftaten wäre eine Geldstrafe von insgesamt 250.000 S angemessen gewesen. Bisher wurde über den Angeklagten eine Geldstrafe von 70.000 S ausgesprochen, sodaß in Stattgebung der Berufung der Staatsanwaltschaft noch eine Zusatzstrafe in der Höhe von 180.000 S zu verhängen war. Mit seiner auf die Herabsetzung der Geldstrafe zielenden Berufung war der Angeklagte insoweit auf diese Entscheidung zu verweisen. Berechtigung kommt der Berufung des Angeklagten allerdings bezüglich der vom Erstgericht verhängten Ersatzfreiheitsstrafe zu. Denn diese ist - gemessen am hinterzogenen Betrag und an der Grenze des § 20 Abs 2stehenden Urteile bildenden Straftaten wäre eine Geldstrafe von insgesamt 250.000 S angemessen gewesen. Bisher wurde über den Angeklagten eine Geldstrafe von 70.000 S ausgesprochen, sodaß in Stattgebung der Berufung der Staatsanwaltschaft noch eine Zusatzstrafe in der Höhe von 180.000 S zu verhängen war. Mit seiner auf die Herabsetzung der Geldstrafe zielenden Berufung war der Angeklagte insoweit auf diese Entscheidung zu verweisen. Berechtigung kommt der Berufung des Angeklagten allerdings bezüglich der vom Erstgericht verhängten Ersatzfreiheitsstrafe zu. Denn diese ist - gemessen am hinterzogenen Betrag und an der Grenze des Paragraph 20, Absatz 2
FinStrG. - doch etwas überhöht, weshalb sie auf das aus dem Spruch ersichtliche Ausmaß herabzusetzen war.
Der Kostenausspruch gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.