Gründe:
Auf Grund einer Privatanklage der Maria A wurde deren Ehemann Harald A mit dem Urteil des Strafbezirksgerichtes Wien vom 23. Oktober 1980, GZ 15 U 2111/80-6, des Vergehens der Begehung (eines Diebstahls) im Familienkreis nach § 166 Abs. 1 StGB schuldig erkannt, weil er zwischen 11. Mai und 4. Juli 1980 in Wien seiner Ehefrau drei Goldringe mit Brillanten und zwei Pfandscheine über im Dorotheum belehnte Gegenstände, nämlich einen Dukatenring aus Gold, einen Dukatenanhänger aus Gold, einen goldenen Ehering, eine goldene Brosche, zwei goldene Armreifen und zwei Goldketterln, mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Harald A wurde hiefür zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen, im Falle der Uneinbringlichkeit 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt; der Tagessatz wurde mit 80 S festgesetzt.Auf Grund einer Privatanklage der Maria A wurde deren Ehemann Harald A mit dem Urteil des Strafbezirksgerichtes Wien vom 23. Oktober 1980, GZ 15 U 2111/80-6, des Vergehens der Begehung (eines Diebstahls) im Familienkreis nach Paragraph 166, Absatz eins, StGB schuldig erkannt, weil er zwischen 11. Mai und 4. Juli 1980 in Wien seiner Ehefrau drei Goldringe mit Brillanten und zwei Pfandscheine über im Dorotheum belehnte Gegenstände, nämlich einen Dukatenring aus Gold, einen Dukatenanhänger aus Gold, einen goldenen Ehering, eine goldene Brosche, zwei goldene Armreifen und zwei Goldketterln, mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Harald A wurde hiefür zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen, im Falle der Uneinbringlichkeit 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt; der Tagessatz wurde mit 80 S festgesetzt.
Mit Urteil vom 23. April 1981, AZ 13 a Bl 344/81 (= 15 U 2111/80- 10), wies das Landesgericht für Strafsachen Wien als Berufungsgericht die vom Angeklagten gegen den Schuldspruch erhobene Berufung wegen Nichtigkeit und wegen Schuld in Ansehung des Diebstahls von drei goldenen Ringen mit Brillanten zurück, hob jedoch aus deren Anlaß gemäß § 477 Abs. 1 StPO das Ersturteil im Schuldspruch wegen Diebstahls der zwei Pfandscheine sowie im Strafausspruch auf und verwies die Sache im Umfang der Aufhebung zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Im zweiten Rechtsgang wurde Harald A sodann mit dem Urteil des Strafbezirksgerichtes Wien vom 4. Dezember 1981, GZ 15 U 2111/80-23, von der (weiteren) Anklage, das Vergehen nach § 166 Abs. 1 StGB auch in Ansehung der beiden Pfandscheine begangen zu haben, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen;Mit Urteil vom 23. April 1981, AZ 13 a Bl 344/81 (= 15 U 2111/80- 10), wies das Landesgericht für Strafsachen Wien als Berufungsgericht die vom Angeklagten gegen den Schuldspruch erhobene Berufung wegen Nichtigkeit und wegen Schuld in Ansehung des Diebstahls von drei goldenen Ringen mit Brillanten zurück, hob jedoch aus deren Anlaß gemäß Paragraph 477, Absatz eins, StPO das Ersturteil im Schuldspruch wegen Diebstahls der zwei Pfandscheine sowie im Strafausspruch auf und verwies die Sache im Umfang der Aufhebung zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Im zweiten Rechtsgang wurde Harald A sodann mit dem Urteil des Strafbezirksgerichtes Wien vom 4. Dezember 1981, GZ 15 U 2111/80-23, von der (weiteren) Anklage, das Vergehen nach Paragraph 166, Absatz eins, StGB auch in Ansehung der beiden Pfandscheine begangen zu haben, gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen;
für die ihm nach dem in Rechtskraft erwachsenen Teil des Urteils vom 23.
Oktober 1980, ON 6, weiterhin zur Last fallende Straftat wurde er zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen, im Falle der Uneinbringlichkeit 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, sowie gemäß § 389 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt; der Tagessatz wurde nunmehr mit 110 S festgesetzt.Oktober 1980, ON 6, weiterhin zur Last fallende Straftat wurde er zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen, im Falle der Uneinbringlichkeit 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, sowie gemäß Paragraph 389, StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt; der Tagessatz wurde nunmehr mit 110 S festgesetzt.