I./ Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Eduard A. Als 'aktenwidrig, unvollständig, widersprüchlich und unzureichend begründet' bezeichnet der Angeklagte das Urteil zunächst deshalb, weil es davon ausgehe, daß seine Vermögensverhältnisse zur Zeit des beabsichtigten Autotausches nicht allzugünstig gewesen seien; er und seine Lebensgefährtin Elisabeth D hätten, so führt der Beschwerdeführer hiezu aus, ihre Einkünfte damals in einen 'gemeinsamen Topf' eingebracht. Rechne man beider Einkommen für die Zeit von Juni bis Oktober 1976 zusammen, so ergebe sich, daß der Beschwerdeführer im Oktober 1976 jedenfalls die Mittel für den geplanten 'Autotausch' gehabt habe, ohne hiefür auf Zuwendungen von Seiten Sonja B angewiesen gewesen zu sein. Hieran ändere auch die Tatsache nichts, daß eine Autorate von Elisabeth D bezahlt worden sei; diese habe das Geld hiefür eben der bereits erwähnten gemeinsamen Kasse entnommen. Das Verfahren habe - entgegen der Ansicht des Erstgerichtes keine Anhaltspunkte für einen besonderen Aufwand des Beschwerdeführers durch hohe Ausgaben für zwei Frauen, Benützung teurer Autos und Gasthaus- sowie Barbesuche mit hohen Zechen ergeben. Das Erstgericht folge in seinen Feststellungen der Aussage der Zeugin B, ohne sich mit den Umständen, die gegen deren Glaubwürdigkeit sprächen, hinreichend auseinanderzusetzen. So lasse es unbeachtet, daß der Beschwerdeführer sich von Sonja B abgewendet habe und eine Lebensgemeinschaft mit einer anderen Frau (Elisabeth D) eingegangen sei, was 'zweifellos den Unwillen der ersteren hervorgerufen habe'. Der Zeugin B wäre es leicht möglich gewesen, die behaupteten Nötigungen zu unterbinden, indem sie bei der Abhebung der Beträge die Verständigung der Sicherheitsbehörden veranlaßt hätte; sie hätte aber nicht nur das versäumt, sondern bei der Geldbehebung 'keinen zerstörten Eindruck' gemacht, sondern vielmehr gelächelt und sei trotz der behaupteten Angriffe am 6. und 7. Oktober 1976 am 8.Oktober 1976 ohne zwingenden Grund wieder in das Fahrzeug des Beschwerdeführers eingestiegen. Die Feststellung des Erstgerichtes, Sonja B habe (vor und) nach den Geldabhebungen keine besonderen Ausgaben getätigt, sei ohne Begründung geblieben. Schließlich sei es unrichtig, daß Sonja B keine Erziehungsschwierigkeiten bereitet habe. Sie habe im Gegenteil wiederholt die Schule geschwänzt, sei in ihren Leistungen deutlich abgefallen und habe die Schule schließlich verlassen müssen. Besonders gravierend aber sei der Umstand, daß sich das Erstgericht nicht mit der Aussage der Zeugin Cornelia E, einer Schulkollegin der Sonja B, auseinandersetze, die außer über die vorbezeichneten Momente auch noch von wiederholten Lügen der Sonja B zu berichten vermocht habe.römisch eins./ Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Eduard A. Als 'aktenwidrig, unvollständig, widersprüchlich und unzureichend begründet' bezeichnet der Angeklagte das Urteil zunächst deshalb, weil es davon ausgehe, daß seine Vermögensverhältnisse zur Zeit des beabsichtigten Autotausches nicht allzugünstig gewesen seien; er und seine Lebensgefährtin Elisabeth D hätten, so führt der Beschwerdeführer hiezu aus, ihre Einkünfte damals in einen 'gemeinsamen Topf' eingebracht. Rechne man beider Einkommen für die Zeit von Juni bis Oktober 1976 zusammen, so ergebe sich, daß der Beschwerdeführer im Oktober 1976 jedenfalls die Mittel für den geplanten 'Autotausch' gehabt habe, ohne hiefür auf Zuwendungen von Seiten Sonja B angewiesen gewesen zu sein. Hieran ändere auch die Tatsache nichts, daß eine Autorate von Elisabeth D bezahlt worden sei; diese habe das Geld hiefür eben der bereits erwähnten gemeinsamen Kasse entnommen. Das Verfahren habe - entgegen der Ansicht des Erstgerichtes keine Anhaltspunkte für einen besonderen Aufwand des Beschwerdeführers durch hohe Ausgaben für zwei Frauen, Benützung teurer Autos und Gasthaus- sowie Barbesuche mit hohen Zechen ergeben. Das Erstgericht folge in seinen Feststellungen der Aussage der Zeugin B, ohne sich mit den Umständen, die gegen deren Glaubwürdigkeit sprächen, hinreichend auseinanderzusetzen. So lasse es unbeachtet, daß der Beschwerdeführer sich von Sonja B abgewendet habe und eine Lebensgemeinschaft mit einer anderen Frau (Elisabeth D) eingegangen sei, was 'zweifellos den Unwillen der ersteren hervorgerufen habe'. Der Zeugin B wäre es leicht möglich gewesen, die behaupteten Nötigungen zu unterbinden, indem sie bei der Abhebung der Beträge die Verständigung der Sicherheitsbehörden veranlaßt hätte; sie hätte aber nicht nur das versäumt, sondern bei der Geldbehebung 'keinen zerstörten Eindruck' gemacht, sondern vielmehr gelächelt und sei trotz der behaupteten Angriffe am 6. und 7. Oktober 1976 am 8.Oktober 1976 ohne zwingenden Grund wieder in das Fahrzeug des Beschwerdeführers eingestiegen. Die Feststellung des Erstgerichtes, Sonja B habe (vor und) nach den Geldabhebungen keine besonderen Ausgaben getätigt, sei ohne Begründung geblieben. Schließlich sei es unrichtig, daß Sonja B keine Erziehungsschwierigkeiten bereitet habe. Sie habe im Gegenteil wiederholt die Schule geschwänzt, sei in ihren Leistungen deutlich abgefallen und habe die Schule schließlich verlassen müssen. Besonders gravierend aber sei der Umstand, daß sich das Erstgericht nicht mit der Aussage der Zeugin Cornelia E, einer Schulkollegin der Sonja B, auseinandersetze, die außer über die vorbezeichneten Momente auch noch von wiederholten Lügen der Sonja B zu berichten vermocht habe.
Mit diesem Vorbringen wird in Wahrheit kein Begründungsmangel aufgezeigt. Der Beschwerdeführer nimmt nur auf Umstände Bezug, mit denen sich das Erstgericht ohnehin ausreichend befaßt hat. Indem er darzutun sucht, daß sich aus den im Urteil verwerteten Verfahrensergebnissen auch andere, für ihn günstigere Schlüsse ableiten ließen, bekämpft er im wesentlichen bloß unzulässig und damit unbeachtlich die Beweiswürdigung des Erstgerichtes. Das Schöffengericht hat im übrigen seine Feststellungen über die Erzwingung eines 'Darlehens' durch den Beschwerdeführer zwar auf die Aussage der Zeugin B gestützt; es bezog sich dabei aber auch auf die widersprechenden Angaben, die der Beschwerdeführer im Lauf des Verfahrens über die Herkunft der Geldmittel für den 'Autotausch' gemacht hat (S 116), setzte sich ebenso ausführlich mit der Frage allfälliger Ersparnisse des Angeklagten und seiner Lebensgefährtin D auseinander und begründete, warum es solche verneint hat, wobei es darauf hinwies, daß Elisabeth D, welche sich bemüht hatte, die Darstellung des Angeklagten zu stützen, zugeben mußte, daß sie keine entsprechenden Aufzeichnungen geführt hat (S 116). Die Feststellung, wonach der Angeklagte um die Tatzeit einen gewissen aufwendigen Lebenswandel der beschriebenen Art führte, ist gleichfalls durch den Akteninhalt gedeckt (vgl. S 105, 107, 64 f). Daß Sonja B ungefähr bis zur Bekanntschaft mit dem Angeklagten keine außergewöhnlichen Erziehungsschwierigkeiten bereitete und auch keinen besonderen Aufwand trieb, konnte das Gericht auf Grund ihrer Aussage und den Bekundungen der Zeugen Cornelia E, und Hubert B - mängelfrei - als erwiesen annehmen. Der Umstand, daß Sonja B auf Fragen nach ihren persönlichen Problemen der Zeugin E lügnerische Antworten gegeben hat (S 103), spricht nicht gegen die vom Schöffengericht bejahte Glaubwürdigkeit ihrer unter Wahrheitspflicht vor Gericht gemachten (den Beschwerdeführer belastenden) zeugenschaftlichen Angaben; und dies umso weniger als selbst E einräumte, keine Wahrnehmungen über (sonstige) Unehrlichkeiten ihrer Schulkollegin B gemacht zu haben (S 103). Der Ausspruch des Urteils betreffend den keineswegs aufwendigen Lebenswandel der Zeugin B findet in den gesamten Verfahrensergebnissen eine zureichende Stütze. Daß aber diese Zeugin beim Abheben der Beträge niemandem von ihren Schwierigkeiten erzählte, hat das Erstgericht schlüssig mit dem Hinweis auf ihre Verängstigung und das Versprechen des Angeklagten auf (eheste) Rückzahlung der Beträge erklärt (S 113 d. A).Mit diesem Vorbringen wird in Wahrheit kein Begründungsmangel aufgezeigt. Der Beschwerdeführer nimmt nur auf Umstände Bezug, mit denen sich das Erstgericht ohnehin ausreichend befaßt hat. Indem er darzutun sucht, daß sich aus den im Urteil verwerteten Verfahrensergebnissen auch andere, für ihn günstigere Schlüsse ableiten ließen, bekämpft er im wesentlichen bloß unzulässig und damit unbeachtlich die Beweiswürdigung des Erstgerichtes. Das Schöffengericht hat im übrigen seine Feststellungen über die Erzwingung eines 'Darlehens' durch den Beschwerdeführer zwar auf die Aussage der Zeugin B gestützt; es bezog sich dabei aber auch auf die widersprechenden Angaben, die der Beschwerdeführer im Lauf des Verfahrens über die Herkunft der Geldmittel für den 'Autotausch' gemacht hat (S 116), setzte sich ebenso ausführlich mit der Frage allfälliger Ersparnisse des Angeklagten und seiner Lebensgefährtin D auseinander und begründete, warum es solche verneint hat, wobei es darauf hinwies, daß Elisabeth D, welche sich bemüht hatte, die Darstellung des Angeklagten zu stützen, zugeben mußte, daß sie keine entsprechenden Aufzeichnungen geführt hat (S 116). Die Feststellung, wonach der Angeklagte um die Tatzeit einen gewissen aufwendigen Lebenswandel der beschriebenen Art führte, ist gleichfalls durch den Akteninhalt gedeckt vergleiche S 105, 107, 64 f). Daß Sonja B ungefähr bis zur Bekanntschaft mit dem Angeklagten keine außergewöhnlichen Erziehungsschwierigkeiten bereitete und auch keinen besonderen Aufwand trieb, konnte das Gericht auf Grund ihrer Aussage und den Bekundungen der Zeugen Cornelia E, und Hubert B - mängelfrei - als erwiesen annehmen. Der Umstand, daß Sonja B auf Fragen nach ihren persönlichen Problemen der Zeugin E lügnerische Antworten gegeben hat (S 103), spricht nicht gegen die vom Schöffengericht bejahte Glaubwürdigkeit ihrer unter Wahrheitspflicht vor Gericht gemachten (den Beschwerdeführer belastenden) zeugenschaftlichen Angaben; und dies umso weniger als selbst E einräumte, keine Wahrnehmungen über (sonstige) Unehrlichkeiten ihrer Schulkollegin B gemacht zu haben (S 103). Der Ausspruch des Urteils betreffend den keineswegs aufwendigen Lebenswandel der Zeugin B findet in den gesamten Verfahrensergebnissen eine zureichende Stütze. Daß aber diese Zeugin beim Abheben der Beträge niemandem von ihren Schwierigkeiten erzählte, hat das Erstgericht schlüssig mit dem Hinweis auf ihre Verängstigung und das Versprechen des Angeklagten auf (eheste) Rückzahlung der Beträge erklärt (S 113 d. A).
Insgesamt zeigt sich sohin, daß von einem Begründungsmangel des Urteils keine Rede sein kann; die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A war daher zu verwerfen.
II./ Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft:römisch zwei./ Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft:
Unter Anrufung der Z 10 des § 281 Abs 1 StPO wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Nichtigkeitsbeschwerde ausschließlich gegen die Annahme des Schöffengerichtes, dem Angeklagten habe ein Bereicherungsvorsatz gefehlt.Unter Anrufung der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Nichtigkeitsbeschwerde ausschließlich gegen die Annahme des Schöffengerichtes, dem Angeklagten habe ein Bereicherungsvorsatz gefehlt.
Die Beschwerde erweist sich im Ergebnis als nicht berechtigt. Für das Verbrechen der Erpressung nach § 144 StGB ist die (mit Gewalt oder mit gefährlicher Drohung erfolgende) Nötigung einer anderen Person zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung, welche diese oder einen anderen am Vermögen schädigt und das Handeln des Täters mit dem (erweiterten) Vorsatz charakteristisch, durch das Verhalten des Genötigten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern.Die Beschwerde erweist sich im Ergebnis als nicht berechtigt. Für das Verbrechen der Erpressung nach Paragraph 144, StGB ist die (mit Gewalt oder mit gefährlicher Drohung erfolgende) Nötigung einer anderen Person zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung, welche diese oder einen anderen am Vermögen schädigt und das Handeln des Täters mit dem (erweiterten) Vorsatz charakteristisch, durch das Verhalten des Genötigten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern.
Sein Vorsatz muß also sowohl eine Vermögensschädigung (auf Seiten des Genötigten oder eines anderen) als auch eine eigene oder fremde Bereicherung erfassen.
Das Erstgericht hat das Vorliegen beider subjektiven Tatbestandsmerkmale verneint. Da die Annahme des Mangels eines Schädigungsvorsatzes seitens des Erstgerichts von der Rechtsrüge nicht bekämpft, jedoch schon durch das unangefochten angenommene Fehlen dieses Tatbestandsmerkmals eine Beurteilung der Handlungsweise des Angeklagten als Verbrechen der Erpressung nach § 144 Abs 1 StGB im vorliegenden Fall ausgeschlossen wird, ist aus der Anfechtung des Urteils mit Bezug auf die Frage eines Bereicherungsvorsatzes - zumal es dem Obersten Gerichtshof gemäß § 290 Abs 1, erster Satz, StPO versagt war, über diesen allein geltend gemachten Beschwerdepunkt hinauszugehen - für die Staatsanwaltschaft nichts zu gewinnen. Es muß sohin vielmehr bei dem Schuldspruch wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB sein Bewenden haben.Das Erstgericht hat das Vorliegen beider subjektiven Tatbestandsmerkmale verneint. Da die Annahme des Mangels eines Schädigungsvorsatzes seitens des Erstgerichts von der Rechtsrüge nicht bekämpft, jedoch schon durch das unangefochten angenommene Fehlen dieses Tatbestandsmerkmals eine Beurteilung der Handlungsweise des Angeklagten als Verbrechen der Erpressung nach Paragraph 144, Absatz eins, StGB im vorliegenden Fall ausgeschlossen wird, ist aus der Anfechtung des Urteils mit Bezug auf die Frage eines Bereicherungsvorsatzes - zumal es dem Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 290, Absatz eins,, erster Satz, StPO versagt war, über diesen allein geltend gemachten Beschwerdepunkt hinauszugehen - für die Staatsanwaltschaft nichts zu gewinnen. Es muß sohin vielmehr bei dem Schuldspruch wegen des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB sein Bewenden haben.
Die Nichtigkeitsbeschwerde der Anklagebehörde war deshalb - ohne
sachliches Eingehen auf ihre Rechtsausführungen -
ebenfalls zu verwerfen.
III./ Zu den Berufungen: römisch drei./ Zu den Berufungen:
Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten nach § 105 Abs 1 StGB sieben Monate Freiheitsstrafe. Bei der Strafbemessung nahm es als erschwerend die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Vorstrafen und die Wiederholung der Drohungen, als mildernd hingegen keinen Umstand an.Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB sieben Monate Freiheitsstrafe. Bei der Strafbemessung nahm es als erschwerend die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Vorstrafen und die Wiederholung der Drohungen, als mildernd hingegen keinen Umstand an.
Mit dem Rechtsmittel der Berufung strebt die Staatsanwaltschaft eine Erhöhung, der Angeklagte demgegenüber eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe an.
Die Berufung der Staatsanwaltschaft erweist sich als begründet. Der Angeklagte ist in den Jahren 1969 bis 1975
einmal wegen Erpressung und fünfmal wegen des Verbrechens des Diebstahls zu Freiheitsstrafen bis zu sieben Monaten (im Einzelfall) verurteilt worden, ohne daß diese Abstrafungen bei ihm einen entsprechenden Resozialisierungserfolg bewirkten.
Wenn auch entgegen dem Vorbringen der Staatsanwaltschaft von einem raschen Rückfall nicht gesprochen werden kann, weil der Angeklagte die letzte (sechsmonatige) Freiheitsstrafe bereits etwa zehn Monate vor der neuerlichen Tatbegehung verbüßt gehabt hatte, wird bei dem Vorleben des Angeklagten und der Wiederholung der Tathandlungen, welche nach Lage des Falles einen - von der Schuld des Angeklagten umfaßten - bedeutenden Unrechtsgehalt aufweisen, die vom Erstgericht verhängte Strafe weder der Täterpersönlichkeit des Angeklagten noch dessen Verschulden gerecht.
Es war daher in Stattgebung der staatsanwaltschaftlichen Berufung die Strafe auf das aus dem Spruch ersichtliche Ausmaß zu erhöhen (welches auch auf das Verschlimmerungsverbot des § 290 Abs 2 StPO in Beziehung auf die im ersten Rechtsgang - vom Staatsanwalt unbekämpft - über den Angeklagten verhängte Strafe Bedacht nimmt). Mit seiner Berufung, die keine Gesichtspunkte aufzeigt, welche die Tathandlungen weniger gravierend erscheinen liessen, war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.Es war daher in Stattgebung der staatsanwaltschaftlichen Berufung die Strafe auf das aus dem Spruch ersichtliche Ausmaß zu erhöhen (welches auch auf das Verschlimmerungsverbot des Paragraph 290, Absatz 2, StPO in Beziehung auf die im ersten Rechtsgang - vom Staatsanwalt unbekämpft - über den Angeklagten verhängte Strafe Bedacht nimmt). Mit seiner Berufung, die keine Gesichtspunkte aufzeigt, welche die Tathandlungen weniger gravierend erscheinen liessen, war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.