Dieser kommt schon insofern Berechtigung zu, als aus dem erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund - unter Beachtung der in § 281 Abs. 3 StPO normierten formalen Voraussetzungen (vgl. S 175) - die Abweisung des vom öffentlichen Ankläger in der Hauptverhandlung vom 12. Dezember 1984 gestellten Antrages auf Vernehmung des Zeugen Dr.Horst G als entscheidungswesentliche Beeinträchtigung der Belange der Strafverfolgung gerügt wird. Ausgehend von der Bekundung des Zeugen D, von Dr. B im Beisein Dris. G zwecks Entkräftung der Provisionsforderung des Zeugen Dr. C um die wahrheitswidrige Bestätigung einer Verkaufsvermittlung durch das Immobilienbüro D ersucht worden zu sein, zielte der bezügliche Beweisantrag darauf ab, nachzuweisen, daß Dr. B und die Angeklagte beabsichtigten, den Provisionsanspruch des Zeugen Dr. C (durch Bestreitung einer von diesem entfalteten vertragsursächlichen Vermittlungstätigkeit) zu unterlaufen (vgl. S 173). Das abweisliche Zwischenerkenntnis wurde (der Stellungnahme des Verteidigers folgend) damit begründet, daß im Rahmen des mit dem Beweisantrag relevierten Gesprächs lediglich die Geschäftsbeziehungen zwischen den Zeugen Dr. B und Dr. C, nicht aber die Kontakte zwischen dem Letztgenannten und der Angeklagten erörtert worden seien, (vgl. S 175 in Verbindung mit S 173/174); dem wurde in der Urteilsbegründung sinngemäß noch hinzugefügt, daß der vom Zeugen D bekundete Gesprächsinhalt außer von Dr. B auch von Dr. G bestritten worden sei (vgl. S 17 des Urteils).Dieser kommt schon insofern Berechtigung zu, als aus dem erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund - unter Beachtung der in Paragraph 281, Absatz 3, StPO normierten formalen Voraussetzungen vergleiche S 175) - die Abweisung des vom öffentlichen Ankläger in der Hauptverhandlung vom 12. Dezember 1984 gestellten Antrages auf Vernehmung des Zeugen Dr.Horst G als entscheidungswesentliche Beeinträchtigung der Belange der Strafverfolgung gerügt wird. Ausgehend von der Bekundung des Zeugen D, von Dr. B im Beisein Dris. G zwecks Entkräftung der Provisionsforderung des Zeugen Dr. C um die wahrheitswidrige Bestätigung einer Verkaufsvermittlung durch das Immobilienbüro D ersucht worden zu sein, zielte der bezügliche Beweisantrag darauf ab, nachzuweisen, daß Dr. B und die Angeklagte beabsichtigten, den Provisionsanspruch des Zeugen Dr. C (durch Bestreitung einer von diesem entfalteten vertragsursächlichen Vermittlungstätigkeit) zu unterlaufen vergleiche S 173). Das abweisliche Zwischenerkenntnis wurde (der Stellungnahme des Verteidigers folgend) damit begründet, daß im Rahmen des mit dem Beweisantrag relevierten Gesprächs lediglich die Geschäftsbeziehungen zwischen den Zeugen Dr. B und Dr. C, nicht aber die Kontakte zwischen dem Letztgenannten und der Angeklagten erörtert worden seien, vergleiche S 175 in Verbindung mit S 173/174); dem wurde in der Urteilsbegründung sinngemäß noch hinzugefügt, daß der vom Zeugen D bekundete Gesprächsinhalt außer von Dr. B auch von Dr. G bestritten worden sei vergleiche S 17 des Urteils).
Daß die Frage, ob der Zeuge Dr. B durch den Versuch von Beweismanipulationen zwecks Glaubhaftmachung einer anderweitigen Verkaufsvermittlung den Provisionsanspruch Dris. C dolos auszuschalten trachtete, für die Beurteilung sowohl des objektiven als auch des subjektiven Wahrheitsgehaltes der inkriminierten Beweisaussagen der nunmehrigen Angeklagten von wesentlicher Bedeutung ist, bedarf keiner weiteren Erörterung. Ebenso evident ist es aber, daß den bezüglichen Wahrnehmungen des Zeugen Dr. Otto G ausschlaggebende Bedeutung zukommt, zumal sich der Zeuge D ausdrücklich auf dessen Anwesenheit bei dem behaupteten Manipulationsansinnen Dris. B beruft. Dem konnte sich auch der erkennende Schöffensenat nicht verschließen, indem er sich veranlaßt sah, seine Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen D u.a. mit dem Hinweis auf die widerstreitende Aussage Dris. G zu begründen (vgl. abermals S 17 des Urteils), wobei allerdings unerwähnt blieb, daß es sich bei den in der Hauptverhandlung verlesenen (vgl. S 174) Angaben des letzteren um dessen Beschuldigtenverantwortung im Verfahren zu AZ Z 397/82 des Bezirksgerichtes Kitzbühel handelt (vgl. ON 4). So gesehen entsprach aber der Antrag des öffentlichen Anklägers, den (als Zeugen bisher nicht gehörten) Dr. G zeugenschaftlich zu vernehmen, umsomehr grundlegenden Verfolgungsinteressen, deren Beeinträchtigung durch das gerügte Zwischenerkenntnis entscheidungswesentliche bedeutung zukommt. Nach Lage des Falles ist keineswegs auszuschließen, daß die angestrebte Beweisaufnahme im Zusammenhang mit der durch die bereits vorliegenden Verfahrensergebnisse vermittelten Sach- und Beweislage zu einer vom angefochtenen Urteil abweichenden Beurteilung führen könnte. Der vom Erstgericht vertretenen Auffassung zuwider läßt sich nämlich eine Unerheblichkeit der (im übrigen in der Urteilsbegründung sehr wohl als erörterungsbedürftig erachteten) Angaben des Dr. G für die Beurteilung des gegen die Angeklagte gerichteten Anklagevorwurfes keineswegs daraus ableiten, daß lediglich die Geschäftsbeziehung zwischen den Zeugen Dr. C und Dr. B, nicht aber jene zwischen Dr. C und der Angeklagten Gegenstand der Unterredung war, auf die sich der Beweisantrag bezieht. Wird - wie vorliegend vom Zeugen Dr. C - ein Vermittlungsauftrag sowohl seitens des Verkäufers (Dr. B) als auch seitens des Käufers (der Angeklagten) behauptet, so ist es naheliegend, daß ein vertragsursächlicher Vermittlungsdienst schon begrifflich beiden Teilen zugute kommen und doloses Leugnen eines solchen - soll es erfolgversprechend sein - zwangsläufig ein diesbezügliches Einverständnis beider Vertragspartner voraussetzen würde. Da die Angeklagte zunächst in ihrer zu Punkt 2 des Anklagesatzes inkriminierten Aussage eine Vertragsanbahnung durch die Zeugen Dr. B und Ferdinand D behauptet und diese mit dem vom Zeugen D bekundeten Manipulationsversuch Dris. B in Einklang zu bringende Darstellung (unter Verneinung einer von D entfalteten Vermittlungstätigkeit) erst - wie zu Punkt 1 des Anklagesatzes erfaßt - geändert hat, nachdem der Zeuge D zur Bestätigung einer solchen Vermittlungstätigkeit nicht bereit war, wäre das Erstgericht verhalten gewesen, die Beurteilungsgrundlagen durch die von der Anklagebehörde beantragte Vernehmung des Zeugen Dr. G zu vervollständigen.Daß die Frage, ob der Zeuge Dr. B durch den Versuch von Beweismanipulationen zwecks Glaubhaftmachung einer anderweitigen Verkaufsvermittlung den Provisionsanspruch Dris. C dolos auszuschalten trachtete, für die Beurteilung sowohl des objektiven als auch des subjektiven Wahrheitsgehaltes der inkriminierten Beweisaussagen der nunmehrigen Angeklagten von wesentlicher Bedeutung ist, bedarf keiner weiteren Erörterung. Ebenso evident ist es aber, daß den bezüglichen Wahrnehmungen des Zeugen Dr. Otto G ausschlaggebende Bedeutung zukommt, zumal sich der Zeuge D ausdrücklich auf dessen Anwesenheit bei dem behaupteten Manipulationsansinnen Dris. B beruft. Dem konnte sich auch der erkennende Schöffensenat nicht verschließen, indem er sich veranlaßt sah, seine Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen D u.a. mit dem Hinweis auf die widerstreitende Aussage Dris. G zu begründen vergleiche abermals S 17 des Urteils), wobei allerdings unerwähnt blieb, daß es sich bei den in der Hauptverhandlung verlesenen vergleiche S 174) Angaben des letzteren um dessen Beschuldigtenverantwortung im Verfahren zu AZ Ziffer 397 /, 82, des Bezirksgerichtes Kitzbühel handelt vergleiche ON 4). So gesehen entsprach aber der Antrag des öffentlichen Anklägers, den (als Zeugen bisher nicht gehörten) Dr. G zeugenschaftlich zu vernehmen, umsomehr grundlegenden Verfolgungsinteressen, deren Beeinträchtigung durch das gerügte Zwischenerkenntnis entscheidungswesentliche bedeutung zukommt. Nach Lage des Falles ist keineswegs auszuschließen, daß die angestrebte Beweisaufnahme im Zusammenhang mit der durch die bereits vorliegenden Verfahrensergebnisse vermittelten Sach- und Beweislage zu einer vom angefochtenen Urteil abweichenden Beurteilung führen könnte. Der vom Erstgericht vertretenen Auffassung zuwider läßt sich nämlich eine Unerheblichkeit der (im übrigen in der Urteilsbegründung sehr wohl als erörterungsbedürftig erachteten) Angaben des Dr. G für die Beurteilung des gegen die Angeklagte gerichteten Anklagevorwurfes keineswegs daraus ableiten, daß lediglich die Geschäftsbeziehung zwischen den Zeugen Dr. C und Dr. B, nicht aber jene zwischen Dr. C und der Angeklagten Gegenstand der Unterredung war, auf die sich der Beweisantrag bezieht. Wird - wie vorliegend vom Zeugen Dr. C - ein Vermittlungsauftrag sowohl seitens des Verkäufers (Dr. B) als auch seitens des Käufers (der Angeklagten) behauptet, so ist es naheliegend, daß ein vertragsursächlicher Vermittlungsdienst schon begrifflich beiden Teilen zugute kommen und doloses Leugnen eines solchen - soll es erfolgversprechend sein - zwangsläufig ein diesbezügliches Einverständnis beider Vertragspartner voraussetzen würde. Da die Angeklagte zunächst in ihrer zu Punkt 2 des Anklagesatzes inkriminierten Aussage eine Vertragsanbahnung durch die Zeugen Dr. B und Ferdinand D behauptet und diese mit dem vom Zeugen D bekundeten Manipulationsversuch Dris. B in Einklang zu bringende Darstellung (unter Verneinung einer von D entfalteten Vermittlungstätigkeit) erst - wie zu Punkt 1 des Anklagesatzes erfaßt - geändert hat, nachdem der Zeuge D zur Bestätigung einer solchen Vermittlungstätigkeit nicht bereit war, wäre das Erstgericht verhalten gewesen, die Beurteilungsgrundlagen durch die von der Anklagebehörde beantragte Vernehmung des Zeugen Dr. G zu vervollständigen.
Der im Gerichtstag vom Verteidiger der Angeklagten (mit Beziehung auf ein Schreiben des Dr. G vom 17.Juni 1985) hervorgehobene Umstand, daß dieser als Verteidiger der Eheleute Dagmar und Dr. Edgar B in dem gegen die Genannten abgesondert anhängigen Strafverfahren im vorliegenden Verfahren von dem ihm zustehenden Entschlagungsrecht (§ 152 Abs. 1 Z 2 StPO) Gebrauch machen würde, steht der getroffenen Entscheidung nicht entgegen, weil für die Überprüfung des bekämpften Zwischenerkenntnisses die Verfahrenslage im Zeitpunkt der Stellung des Beweisantrages maßgebend ist (Mayerhofer-Rieder StPO 2 Nr 41, 42 zu § 281 Z 4), ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen nicht mit der Begründung abgewiesen werden darf, daß der Zeuge voraussichtlich ohnedies von seinem Entschlagungsrecht Gebrauch machen werde (Mayerhofer-Rieder aaO Nr 110 b zu § 281 Z 4) und letztlich eine Entbindung des Rechtsanwaltes von seiner Verschwiegenheitspflicht durch die Partei zulässig ist (vgl. Bertel, Grundriß des Strafprozeßrechts, 72; Wresounig, Rechtsanwaltsordnung, 31).Der im Gerichtstag vom Verteidiger der Angeklagten (mit Beziehung auf ein Schreiben des Dr. G vom 17.Juni 1985) hervorgehobene Umstand, daß dieser als Verteidiger der Eheleute Dagmar und Dr. Edgar B in dem gegen die Genannten abgesondert anhängigen Strafverfahren im vorliegenden Verfahren von dem ihm zustehenden Entschlagungsrecht (Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) Gebrauch machen würde, steht der getroffenen Entscheidung nicht entgegen, weil für die Überprüfung des bekämpften Zwischenerkenntnisses die Verfahrenslage im Zeitpunkt der Stellung des Beweisantrages maßgebend ist (Mayerhofer-Rieder StPO 2 Nr 41, 42 zu Paragraph 281, Ziffer 4,), ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen nicht mit der Begründung abgewiesen werden darf, daß der Zeuge voraussichtlich ohnedies von seinem Entschlagungsrecht Gebrauch machen werde (Mayerhofer-Rieder aaO Nr 110 b zu Paragraph 281, Ziffer 4,) und letztlich eine Entbindung des Rechtsanwaltes von seiner Verschwiegenheitspflicht durch die Partei zulässig ist vergleiche Bertel, Grundriß des Strafprozeßrechts, 72; Wresounig, Rechtsanwaltsordnung, 31).
Die Abweisung des in Rede stehenden Beweisantrages stellt daher eine Beeinträchtigung jener Grundsätze des Verfahrens dar, deren Beobachtung durch das Wesen eines die Strafverfolgung sichernden Verfahrens geboten ist. Da schon dieser von der Anklagebehörde zu Recht gerügte Verfahrensmangel eine Erneuerung des Verfahrens in erster Instanz erforderlich macht, erübrigt sich eine Erörterung des weiteren Beschwerdevorbringens.
Es war somit in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde spruchgemäß zu erkennen.