Gründe:
Mit dem oben angeführten - auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch (von einem weiteren Diebstahlsvorwurf hinsichtlich eines Autoradios und zweier Reisedecken) enthaltenden - Urteil wurde der am 27.Juni 1967 geborene Joachim K*** des (in zwei Angriffen begangenen) Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1, 129 Z 1 StGB und des Vergehens des teils (nämlich in einem Fall) vollendeten, teils (und zwar in drei Fällen) versuchten unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 (erster Deliktsfall), 15 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt. Der Angeklagte bekämpft dieses Urteil mit Berufung, über die vom Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht noch nicht entschieden wurde.Mit dem oben angeführten - auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch (von einem weiteren Diebstahlsvorwurf hinsichtlich eines Autoradios und zweier Reisedecken) enthaltenden - Urteil wurde der am 27.Juni 1967 geborene Joachim K*** des (in zwei Angriffen begangenen) Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, Absatz eins, 129, Ziffer eins, StGB und des Vergehens des teils (nämlich in einem Fall) vollendeten, teils (und zwar in drei Fällen) versuchten unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3, (erster Deliktsfall), 15 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt. Der Angeklagte bekämpft dieses Urteil mit Berufung, über die vom Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht noch nicht entschieden wurde.
Maßgebend für die Annahme der (allein) verbrechensbegründenden und gleichzeitig strafsatzbestimmenden Diebstahlsqualifikation (durch Einbruch) nach § 129 Z 1 StGB war der Schuldspruch laut Punkt I/2 des Urteilssatzes, wonach der Angeklagte am 20.März 1985 in Großarl dem Johann G*** "durch Einsteigen in dessen Haus" einen Bargeldbetrag von 2.700 S mit Bereicherungsvorsatz weggenommen hat. Diese Tathandlung steht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Schuldspruch laut Punkt II/4 des Urteilssatzes, demzufolge der Angeklagte am selben Ort und zur selben Zeit den PKW (Marke Audi 80 C) des Johann G*** ohne Einwilligung des Berechtigten in Gebrauch genommen hat, wobei er sich die Gewalt über das Fahrzeug mit einem durch Einsteigen in das zuvor bezeichnete Haus des Johann G*** widerrechtlich erlangten Schlüssel verschaffte. Den wesentlichen Urteilsfeststellungen zufolge machte sich der Angeklagte nach seiner Tätigkeit als Disc-Jockey und einem anschließenden Gasthausbesuch gegen 3.30 Uhr des 20.März 1985 in erheblich alkoholisiertem Zustand auf den Heimweg. Als er beim Haus der Familie P*** vorbeikam und dort den vor der Garage abgestellten PKW der Marke Alfa Romeo Giuletta sah, beschloß er spontan, diesen PKW unbefugt in Gebrauch zu nehmen. Er setzte sich in das unversperrte Fahrzeug, mußte jedoch sein Vorhaben aufgeben, weil er den Startschlüssel nicht fand. Nachdem er schließlich aus dem PKW ein "Schweizer-Messer", zwei Musikkassetten und eine Gletscherbrille im Gesamtwert von ca. 350 S gestohlen hatte, begab er sich zu dem ca. 60 Meter entfernt gelegenen Parkplatz der Pension "H***", wo er den unversperrt abgestellten PKW des Rolf C*** in Betrieb nehmen wollte. Da er auch hier keinen Startschlüssel fand, verließ er das Fahrzeug und ging zur Pension "L***", wo er in mehrere Fahrzeuge einzudringen versuchte, um sie in Betrieb zu nehmen. Sein Vorhaben scheiterte jedoch, weil die ins Auge gefaßten Kraftwagen versperrt waren.Maßgebend für die Annahme der (allein) verbrechensbegründenden und gleichzeitig strafsatzbestimmenden Diebstahlsqualifikation (durch Einbruch) nach Paragraph 129, Ziffer eins, StGB war der Schuldspruch laut Punkt I/2 des Urteilssatzes, wonach der Angeklagte am 20.März 1985 in Großarl dem Johann G*** "durch Einsteigen in dessen Haus" einen Bargeldbetrag von 2.700 S mit Bereicherungsvorsatz weggenommen hat. Diese Tathandlung steht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Schuldspruch laut Punkt II/4 des Urteilssatzes, demzufolge der Angeklagte am selben Ort und zur selben Zeit den PKW (Marke Audi 80 C) des Johann G*** ohne Einwilligung des Berechtigten in Gebrauch genommen hat, wobei er sich die Gewalt über das Fahrzeug mit einem durch Einsteigen in das zuvor bezeichnete Haus des Johann G*** widerrechtlich erlangten Schlüssel verschaffte. Den wesentlichen Urteilsfeststellungen zufolge machte sich der Angeklagte nach seiner Tätigkeit als Disc-Jockey und einem anschließenden Gasthausbesuch gegen 3.30 Uhr des 20.März 1985 in erheblich alkoholisiertem Zustand auf den Heimweg. Als er beim Haus der Familie P*** vorbeikam und dort den vor der Garage abgestellten PKW der Marke Alfa Romeo Giuletta sah, beschloß er spontan, diesen PKW unbefugt in Gebrauch zu nehmen. Er setzte sich in das unversperrte Fahrzeug, mußte jedoch sein Vorhaben aufgeben, weil er den Startschlüssel nicht fand. Nachdem er schließlich aus dem PKW ein "Schweizer-Messer", zwei Musikkassetten und eine Gletscherbrille im Gesamtwert von ca. 350 S gestohlen hatte, begab er sich zu dem ca. 60 Meter entfernt gelegenen Parkplatz der Pension "H***", wo er den unversperrt abgestellten PKW des Rolf C*** in Betrieb nehmen wollte. Da er auch hier keinen Startschlüssel fand, verließ er das Fahrzeug und ging zur Pension "L***", wo er in mehrere Fahrzeuge einzudringen versuchte, um sie in Betrieb zu nehmen. Sein Vorhaben scheiterte jedoch, weil die ins Auge gefaßten Kraftwagen versperrt waren.
Daraufhin ging er zum ca. 30 m entfernten Haus des Hauptschuldirektors Johann G***. Dort öffnete er die unversperrte Garage. Als er merkte, daß am unversperrten PKW der Marke Audi 80 C kein Startschlüssel steckte, entschloß er sich, in das Haus einzudringen. Nachdem er zuerst von außen über die Terrasse vergeblich in das Haus gelangen wollte, stieg er schließlich durch das links neben der Haustür gelegene und nicht verriegelte Fenster nach (dessen) Aufdrücken in den Abstellraum ein. Von dort gelangte er in das Vorhaus und nach Einschalten des Lichtes über die Stiege in den ersten Stock, wo er auf einer Konsole den Autoschlüssel und eine Brieftasche liegen sah. Aus dieser stahl er einen Betrag von
2.700 S, nahm dann den Autoschlüssel an sich und entfernte sich auf dem "Anmarschweg". Hernach startete er den PKW mit dem widerrechtlich erlangten Schlüssel und fuhr damit eine größere Wegstrecke, wobei das Fahrzeug (durch Kollisionen) erheblich beschädigt wurde.
Die Generalprokuratur vermeint dazu in der von ihr gegen das bezeichnete Urteil erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes, es ergebe sich aus der sprachlichen Fassung der Urteilsgründe, also aus den zuvor wiedergegebenen Urteilskonstatierungen, daß nach der Annahme des Jugenschöffengerichtes das Einsteigen des Angeklagten in das Haus des Johann G*** ausschließlich zum Zweck erfolgte, um dort nach dem Startschlüssel für das in der Garage stehende Auto zu suchen, sich ihn anzueignen und dann (durch dessen Einsatz) mit dem Wagen wegfahren zu können; die Geldwegnahme sei hingegen nach den erstgerichtlichen Konstatierungen eine spontane Tat des Angeklagten gewesen, die er aus einer momentanen Eingebung heraus begangen habe, nachdem er zusätzlich eine Brieftasche mit Geld entdeckt hatte. Diese Ansicht findet jedoch weder im Wortlaut des Urteils noch in der Verantwortung des Angeklagten eine eindeutige Stütze. Demnach kann der Beschwerde in sachverhaltsmäßiger Beziehung nur dahin gefolgt werden, daß das Urteil jedenfalls keinen Aufschluß darüber gibt, ob der Vorsatz des Angeklagten zum Zeitpunkt des Einsteigens in das Haus des Johann G*** (auch) auf eine (wie immer geartete) Sachwegnahme mit Bereicherungsvorsatz gerichtet war.