Monika B ist jedoch auch mit dem noch nicht erledigten Teil ihrer Nichtigkeitsbeschwerde im Unrecht.
Wenn die Beschwerdeführerin vermeint, 'die festgestellten Tathandlungen hätten im Sinne des § 42 StGB behandelt werden können und müssen', und die mangelnde Strafwürdigkeit ihrer Taten allein an den Voraussetzungen der Z 1Wenn die Beschwerdeführerin vermeint, 'die festgestellten Tathandlungen hätten im Sinne des Paragraph 42, StGB behandelt werden können und müssen', und die mangelnde Strafwürdigkeit ihrer Taten allein an den Voraussetzungen der Ziffer eins
bis 3 des § 42 Abs 1 StGB zu messen sucht, ist ihr lediglich zu erwidern, daß dieser Strafausschließungsgrund überhaupt nur auf solche von Amts wegen zu verfolgende Straftaten Anwendung finden kann, die nur mit Geldstrafe, mit nicht mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe oder mit einer solchen Freiheitsstrafe und Geldstrafe bedroht sind. Da aber das Jugendschöffengericht Monika B Diebstähle von Waren im Wert von 46.175,80 S zur Last legte und somit den bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe reichenden Strafsatz des § 128 Abs 1 StGB zur Anwendung brachte, ist die Rechtsrüge schon aus diesem Grunde verfehlt. Nicht eimal bei Heranziehung des - im Rahmen des bereits zurückgewiesenen Teils der Nichtigkeitsbeschwerde relevierten - ersten Strafsatzes des § 135 Abs 2 StGB (Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen) wären die gesetzlichen Grunderfordernisse des § 42 Abs 1 StGB erfüllt, zumal bei Prüfung der mangelnden Strafwürdigkeit von Jugendstraftaten von den allgemeinen Strafsätzen des StGB (und nicht von den günstigeren des JGG) auszugehen ist (§ 11 Z 2 JGG). Die Nichtigkeitsbeschwerde der Monika B war daher zu verwerfen. Mit ihren Berufungen begehren beide Angeklagte das Absehen von Bestrafung nach § 13 JGG, Christa A überdies auch die Herabsetzung der über sie verhängten (bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe. Den Berufungen kommt jedoch Berechtigung nicht zu.bis 3 des Paragraph 42, Absatz eins, StGB zu messen sucht, ist ihr lediglich zu erwidern, daß dieser Strafausschließungsgrund überhaupt nur auf solche von Amts wegen zu verfolgende Straftaten Anwendung finden kann, die nur mit Geldstrafe, mit nicht mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe oder mit einer solchen Freiheitsstrafe und Geldstrafe bedroht sind. Da aber das Jugendschöffengericht Monika B Diebstähle von Waren im Wert von 46.175,80 S zur Last legte und somit den bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe reichenden Strafsatz des Paragraph 128, Absatz eins, StGB zur Anwendung brachte, ist die Rechtsrüge schon aus diesem Grunde verfehlt. Nicht eimal bei Heranziehung des - im Rahmen des bereits zurückgewiesenen Teils der Nichtigkeitsbeschwerde relevierten - ersten Strafsatzes des Paragraph 135, Absatz 2, StGB (Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen) wären die gesetzlichen Grunderfordernisse des Paragraph 42, Absatz eins, StGB erfüllt, zumal bei Prüfung der mangelnden Strafwürdigkeit von Jugendstraftaten von den allgemeinen Strafsätzen des StGB (und nicht von den günstigeren des JGG) auszugehen ist (Paragraph 11, Ziffer 2, JGG). Die Nichtigkeitsbeschwerde der Monika B war daher zu verwerfen. Mit ihren Berufungen begehren beide Angeklagte das Absehen von Bestrafung nach Paragraph 13, JGG, Christa A überdies auch die Herabsetzung der über sie verhängten (bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe. Den Berufungen kommt jedoch Berechtigung nicht zu.
Bei Prüfung der für die Strafzumessung ausschlaggebenden Schuld (§ 32Bei Prüfung der für die Strafzumessung ausschlaggebenden Schuld (Paragraph 32
StGB) fällt beiden Berufungswerberinnen zur Last, daß sie teilweise als Diebsgenossinnen Waren in einem erheblichen Wert ihrem Lehrherrn gestohlen haben. Wenngleich im Hinblick auf die zahlreichen, monatelang fortgesetzten und daher im einzelnen nicht rekonstruierbaren Angriffe die Höhe des durch Gesellschaftsdiebstähle verursachten Schadens nicht mehr feststellbar war (S 63 unten), ist es durchaus gerechtfertigt, wenn beiden Angeklagten ein relativ hoher Schaden angelastet wird. Insoweit unterscheiden sich somit die gegenständlichen Taten von den - allerdings häufig vorkommenden - nicht vorbedachten Ladendiebstählen jugendlicher Kunden gravierend, so daß sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Gründen zumindest die Androhung einer Freiheitsstrafe erforderlich ist und die Voraussetzungen des § 13 Abs 1 JGG nicht gegeben sind.StGB) fällt beiden Berufungswerberinnen zur Last, daß sie teilweise als Diebsgenossinnen Waren in einem erheblichen Wert ihrem Lehrherrn gestohlen haben. Wenngleich im Hinblick auf die zahlreichen, monatelang fortgesetzten und daher im einzelnen nicht rekonstruierbaren Angriffe die Höhe des durch Gesellschaftsdiebstähle verursachten Schadens nicht mehr feststellbar war (S 63 unten), ist es durchaus gerechtfertigt, wenn beiden Angeklagten ein relativ hoher Schaden angelastet wird. Insoweit unterscheiden sich somit die gegenständlichen Taten von den - allerdings häufig vorkommenden - nicht vorbedachten Ladendiebstählen jugendlicher Kunden gravierend, so daß sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Gründen zumindest die Androhung einer Freiheitsstrafe erforderlich ist und die Voraussetzungen des Paragraph 13, Absatz eins, JGG nicht gegeben sind.
Was nun die Einwände der Christa A gegen die Strafhöhe anlangt, ist ihr wohl zuzugeben, daß der Erschwerungsgrund des Vertrauensmißbrauchs im Hinblick auf die Qualifikation des Dienstgeberdiebstahls zu Unrecht angenommen wurde, jedoch verbietet es sich aus eben diesem Grunde, daß das durch den Dienst-(Lehr-)Vertrag geschaffene Gelegenheitsverhältnis als mildernd gewertet wird (vgl. Mayerhofer-Rieder, E 33 zu § 34 StGB). Der gute Leumund bildet neben der Unbescholtenheit keinen gesonderten Milderungsumstand und der Schwangerschaft der Berufungswerberin vermag - entgegen der Ansicht des Erstgerichtes - bei der gegebenen Fallgestaltung keine ins Gewicht fallende mildernde Bedeutung zuerkannt werden, zumal Christa A gerade im Hinblick auf das bevorstehende Ausscheiden aus der Firma auch noch Monika B zur Fortsetzung der Diebstähle gedrängt hat, um größtmöglichen Nutzen aus der bestehenden Gelegenheit zu ziehen (S 33 in ON 3). Es zeigt sich somit, daß auch unter Zugrundelegung der korrigierten Strafzumessungsgründe kein Anlaß besteht, die über Christa A verhängte Strafe zu mildern.Was nun die Einwände der Christa A gegen die Strafhöhe anlangt, ist ihr wohl zuzugeben, daß der Erschwerungsgrund des Vertrauensmißbrauchs im Hinblick auf die Qualifikation des Dienstgeberdiebstahls zu Unrecht angenommen wurde, jedoch verbietet es sich aus eben diesem Grunde, daß das durch den Dienst-(Lehr-)Vertrag geschaffene Gelegenheitsverhältnis als mildernd gewertet wird vergleiche Mayerhofer-Rieder, E 33 zu Paragraph 34, StGB). Der gute Leumund bildet neben der Unbescholtenheit keinen gesonderten Milderungsumstand und der Schwangerschaft der Berufungswerberin vermag - entgegen der Ansicht des Erstgerichtes - bei der gegebenen Fallgestaltung keine ins Gewicht fallende mildernde Bedeutung zuerkannt werden, zumal Christa A gerade im Hinblick auf das bevorstehende Ausscheiden aus der Firma auch noch Monika B zur Fortsetzung der Diebstähle gedrängt hat, um größtmöglichen Nutzen aus der bestehenden Gelegenheit zu ziehen (S 33 in ON 3). Es zeigt sich somit, daß auch unter Zugrundelegung der korrigierten Strafzumessungsgründe kein Anlaß besteht, die über Christa A verhängte Strafe zu mildern.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.