Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer auf die Z 5, "9" und 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der im Ergebnis Berechtigung zukommt.Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer auf die Ziffer 5,, "9" und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der im Ergebnis Berechtigung zukommt.
Der Beschwerde ist zunächst schon insoweit beizupflichten, als sie - formell aus der Z 5, der Sache nach damit aber einen Feststellungsmangel im Sinn der Z 10 des § 281 Abs. 1 StPO relevierend - einwendet, das Gericht habe in Ansehung der dem Beschwerdeführer angelasteten gewerbsmäßigen Begehung des Diebstahls keine zureichenden Feststellungen getroffen. Denn das angefochtene Urteil enthält keine hinreichende Konstatierung dahin, daß der Angeklagte den Diebstahl (die Diebstähle) in der (vorgefaßten) Absicht (§ 5 Abs. 2 StGB) begangen hat, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, wie dies die Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung im Sinn der §§ 70, 130 StGB voraussetzt. Das Urteil beschränkt sich vielmehr im Urteilsspruch auf die Wiedergabe des Wortes "gewerbsmäßig" und in den Gründen auf die Feststellung, daß der Angeklagte sich auf Grund seiner tristen finanziellen Lage entschlossen hat, Lebensmittel, die vor verschiedenen Geschäften abgestellt waren, zu stehlen und daß er seit Anfang September bis Ende Oktober 1985 seinen Lebensunterhalt ausschließlich durch diese Lebensmitteldiebstähle bestritten hat, wobei er die mehreren Angriffe auf Grund eines einheitlichen Willensentschlusses verübte (S 71). Damit hat das Schöffengericht zwar ein Handeln des Angeklagten aus einem vorgefaßten "Gesamtvorsatz", wie er für ein fortgesetztes Delikt charakteristisch ist (Leukauf-Steininger, Kommentar 3 § 28 RN 34 ff), konstatiert, woraus allein aber noch nicht auf eine gewerbsmäßige Absicht im Sinn der oben zitierten Gesetzesstellen geschlossen werden kann.Der Beschwerde ist zunächst schon insoweit beizupflichten, als sie - formell aus der Ziffer 5,, der Sache nach damit aber einen Feststellungsmangel im Sinn der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO relevierend - einwendet, das Gericht habe in Ansehung der dem Beschwerdeführer angelasteten gewerbsmäßigen Begehung des Diebstahls keine zureichenden Feststellungen getroffen. Denn das angefochtene Urteil enthält keine hinreichende Konstatierung dahin, daß der Angeklagte den Diebstahl (die Diebstähle) in der (vorgefaßten) Absicht (Paragraph 5, Absatz 2, StGB) begangen hat, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, wie dies die Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung im Sinn der Paragraphen 70, 130, StGB voraussetzt. Das Urteil beschränkt sich vielmehr im Urteilsspruch auf die Wiedergabe des Wortes "gewerbsmäßig" und in den Gründen auf die Feststellung, daß der Angeklagte sich auf Grund seiner tristen finanziellen Lage entschlossen hat, Lebensmittel, die vor verschiedenen Geschäften abgestellt waren, zu stehlen und daß er seit Anfang September bis Ende Oktober 1985 seinen Lebensunterhalt ausschließlich durch diese Lebensmitteldiebstähle bestritten hat, wobei er die mehreren Angriffe auf Grund eines einheitlichen Willensentschlusses verübte (S 71). Damit hat das Schöffengericht zwar ein Handeln des Angeklagten aus einem vorgefaßten "Gesamtvorsatz", wie er für ein fortgesetztes Delikt charakteristisch ist (Leukauf-Steininger, Kommentar 3 Paragraph 28, RN 34 ff), konstatiert, woraus allein aber noch nicht auf eine gewerbsmäßige Absicht im Sinn der oben zitierten Gesetzesstellen geschlossen werden kann.
Dem angefochtenen Urteil haftet somit in Ansehung der angenommenen Qualifikation des Diebstahls nach § 130 erster Fall StGB ein - von der Beschwerde der Sache nach zutreffend gerügter - Feststellungsmangel an, der insoweit zur Kassierung des Urteils zwingt.Dem angefochtenen Urteil haftet somit in Ansehung der angenommenen Qualifikation des Diebstahls nach Paragraph 130, erster Fall StGB ein - von der Beschwerde der Sache nach zutreffend gerügter - Feststellungsmangel an, der insoweit zur Kassierung des Urteils zwingt.
Darüber hinaus erweist sich das Urteil aber auch in Ansehung des Grundtatbestandes des Diebstahles mit einem von der Beschwerde zutreffend geltend gemachten Begründungsmangel in der Bedeutung der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO behaftet, als es für die Annahme, der Angeklagte habe die mehreren Diebstahlsangriffe auf Grund eines (vorgefaßten) einheitlichen Willensentschlusses (in Form eines fortgesetzten Deliktes) begangen, keine zureichenden Gründe angibt. Denn die allgemeine Zielvorstellung eines Täters, den Lebensunterhalt aus Diebstählen zu bestreiten, auf welche das Schöffengericht zur Begründung des bekämpften Ausspruches ersichtlich allein abstellt, ist als einheitliches Motiv (noch) nicht geeignet, den für das fortgesetzte Verbrechen erforderlichen (äußeren und) inneren Zusammenhang der einzelnen diebischen Angriffe hinreichend zu begründen (vgl. Mayerhofer-Rieder StGB 2 ENr. 50 zu § 28); sie läßt vielmehr auch einen (bloßen) Wiederholungsvorsatz, der den einzelnen Angriffen ihre rechtliche Selbständigkeit nicht nimmt, als naheliegend erscheinen. Der dem Urteil somit anhaftende Begründungsmangel betrifft vorliegend insoweit eine entscheidende Tatsache, als das Gericht eben wegen des festgestellten einheitlichen Willensentschlusses bei Verübung der einzelnen diebischen Angriffe die Voraussetzungen der Entwendung nach § 141 StGB verneint hat (abermals S 71).Darüber hinaus erweist sich das Urteil aber auch in Ansehung des Grundtatbestandes des Diebstahles mit einem von der Beschwerde zutreffend geltend gemachten Begründungsmangel in der Bedeutung der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO behaftet, als es für die Annahme, der Angeklagte habe die mehreren Diebstahlsangriffe auf Grund eines (vorgefaßten) einheitlichen Willensentschlusses (in Form eines fortgesetzten Deliktes) begangen, keine zureichenden Gründe angibt. Denn die allgemeine Zielvorstellung eines Täters, den Lebensunterhalt aus Diebstählen zu bestreiten, auf welche das Schöffengericht zur Begründung des bekämpften Ausspruches ersichtlich allein abstellt, ist als einheitliches Motiv (noch) nicht geeignet, den für das fortgesetzte Verbrechen erforderlichen (äußeren und) inneren Zusammenhang der einzelnen diebischen Angriffe hinreichend zu begründen vergleiche Mayerhofer-Rieder StGB 2 ENr. 50 zu Paragraph 28,); sie läßt vielmehr auch einen (bloßen) Wiederholungsvorsatz, der den einzelnen Angriffen ihre rechtliche Selbständigkeit nicht nimmt, als naheliegend erscheinen. Der dem Urteil somit anhaftende Begründungsmangel betrifft vorliegend insoweit eine entscheidende Tatsache, als das Gericht eben wegen des festgestellten einheitlichen Willensentschlusses bei Verübung der einzelnen diebischen Angriffe die Voraussetzungen der Entwendung nach Paragraph 141, StGB verneint hat (abermals S 71).
Mithin war in Stattgebung der begründeten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten der Schuldspruch zur Gänze aufzuheben (§ 285 e StPO), ohne daß auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen zu werden braucht, und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen. Sollte im erneuerten Verfahren (abermals) die Begehung der diebischen Angriffe in einem Fortsetzungszusammenhang angenommen werden, wird zu berücksichtigen sein, daß - sofern die Tat aus einer der in § 141 Abs. 1 StGB angeführten Motivationen verübt worden ist - eine Tatbeurteilung als (fortgesetzte) Entwendung (nur) dann in Betracht kommt, wenn der Gesamtwert der bei den einzelnen Tathandlungen erlangten Beute (vgl. hiezu S 71) die Bagatellgrenze des § 141 Abs. 1 StGB nicht überschreitet (Kienapfel BT II § 141 RN 20; Rittler II 2 185).Mithin war in Stattgebung der begründeten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten der Schuldspruch zur Gänze aufzuheben (Paragraph 285, e StPO), ohne daß auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen zu werden braucht, und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen. Sollte im erneuerten Verfahren (abermals) die Begehung der diebischen Angriffe in einem Fortsetzungszusammenhang angenommen werden, wird zu berücksichtigen sein, daß - sofern die Tat aus einer der in Paragraph 141, Absatz eins, StGB angeführten Motivationen verübt worden ist - eine Tatbeurteilung als (fortgesetzte) Entwendung (nur) dann in Betracht kommt, wenn der Gesamtwert der bei den einzelnen Tathandlungen erlangten Beute vergleiche hiezu S 71) die Bagatellgrenze des Paragraph 141, Absatz eins, StGB nicht überschreitet (Kienapfel BT römisch zwei Paragraph 141, RN 20; Rittler römisch zwei 2 185).