Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer (nominell) allein auf die Z. 4 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer (nominell) allein auf die Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Den Verfahrensmangel erblickt er in der Abweisung des von seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellten Antrags auf Durchführung eines Ortsaugenscheines im Gastlokal der Susanne C (S. 61, 62). Das nunmehr in der solche Widersprüche gar nicht mehr behauptenden Beschwerde angeführte Beweisthema 'zum Nachweis meiner Unschuld' findet abgesehen davon, daß es die erforderliche Substantiierung vermissen und damit gar nicht erkennen läßt, welches zu erwartende (konkrete) Ergebnis der Beweisaufnahme nach Ansicht des Beschwerdeführers für die Schuldfrage überhaupt von Bedeutung ist, in dem bei der Antragstellung in der Hauptverhandlung (vgl. S. 55) bezeichneten Beweisthema an sich keine Deckung. Denn nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls wurde der Ortsaugenschein zur Klärung der 'widersprüchlichen Aussagen' über die Entfernung (zwischen 5 bis 12 m) des Tisches (an dem die Gastwirtin C zur Tatzeit Platz genommen hatte) zur Theke (wo der Angeklagte stand und die Serviererin B 'in der Nähe des Zapfhahnes' ihre Lederbrieftasche abgelegt hatte) sowie über die Sichtmöglichkeit des Zeugen Gregor D vom Standort des im Lokal aufgestellten Spielautomaten auf die Theke beantragt. Dieser Antrag wurde vom Schöffengericht nach ergänzender Vernehmung des Angeklagten, der dabei selbst zugab (vgl. S. 61), daß man vom Aufstellplatz des Spielautomaten 'freien Blick auf die gesamte Theke' hat (und deren vorderer Bereich auch vom Sitzplatz der Susanne C aus eingesehen werden konnte), mit der Begründung abgewiesen (S. 56), daß 'auf Grund der übereinstimmenden Aussagen der Zeugen C, B und D und auch der Verantwortung des Angeklagten bezüglich der Räumlichkeiten und der Sichtverhältnisse keine Widersprüche bestehen und auch durch die Vornahme eines Ortsaugenscheines nicht festgestellt werden kann, daß der Angeklagte sich hinter der Theke befunden hat'. Zu dem nunmehr in der Beschwerde angeführten (unspezifizierten) Beweisthema ist der Angeklagte daher mangels einer entsprechenden (konformen) Antragstellung in der Hauptverhandlung nicht legitimiert (vgl. 10 Os 88/76, 9 Os 37/82, 10 Os 160/84Den Verfahrensmangel erblickt er in der Abweisung des von seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellten Antrags auf Durchführung eines Ortsaugenscheines im Gastlokal der Susanne C (S. 61, 62). Das nunmehr in der solche Widersprüche gar nicht mehr behauptenden Beschwerde angeführte Beweisthema 'zum Nachweis meiner Unschuld' findet abgesehen davon, daß es die erforderliche Substantiierung vermissen und damit gar nicht erkennen läßt, welches zu erwartende (konkrete) Ergebnis der Beweisaufnahme nach Ansicht des Beschwerdeführers für die Schuldfrage überhaupt von Bedeutung ist, in dem bei der Antragstellung in der Hauptverhandlung vergleiche S. 55) bezeichneten Beweisthema an sich keine Deckung. Denn nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls wurde der Ortsaugenschein zur Klärung der 'widersprüchlichen Aussagen' über die Entfernung (zwischen 5 bis 12 m) des Tisches (an dem die Gastwirtin C zur Tatzeit Platz genommen hatte) zur Theke (wo der Angeklagte stand und die Serviererin B 'in der Nähe des Zapfhahnes' ihre Lederbrieftasche abgelegt hatte) sowie über die Sichtmöglichkeit des Zeugen Gregor D vom Standort des im Lokal aufgestellten Spielautomaten auf die Theke beantragt. Dieser Antrag wurde vom Schöffengericht nach ergänzender Vernehmung des Angeklagten, der dabei selbst zugab vergleiche S. 61), daß man vom Aufstellplatz des Spielautomaten 'freien Blick auf die gesamte Theke' hat (und deren vorderer Bereich auch vom Sitzplatz der Susanne C aus eingesehen werden konnte), mit der Begründung abgewiesen (S. 56), daß 'auf Grund der übereinstimmenden Aussagen der Zeugen C, B und D und auch der Verantwortung des Angeklagten bezüglich der Räumlichkeiten und der Sichtverhältnisse keine Widersprüche bestehen und auch durch die Vornahme eines Ortsaugenscheines nicht festgestellt werden kann, daß der Angeklagte sich hinter der Theke befunden hat'. Zu dem nunmehr in der Beschwerde angeführten (unspezifizierten) Beweisthema ist der Angeklagte daher mangels einer entsprechenden (konformen) Antragstellung in der Hauptverhandlung nicht legitimiert vergleiche 10 Os 88/76, 9 Os 37/82, 10 Os 160/84
u. v.a.).
Insoweit aber der Beschwerdeführer gegen den Schuldspruch ins Treffen führt, es gebe keinen Tatzeugen, der bestätigen könne, daß er tatsächlich das Geld aus der Brieftasche der Serviererin genommen habe und es seien, sofern der Serviererin 'tatsächlich Geld entwendet wurde', zahlreiche andere Gäste im Lokal gewesen, die 'als Täter nicht auszuschließen sind', bekämpft er nur in unzulässiger und damit unbeachtlicher Weise die schöffengerichtliche Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung, ohne hiedurch einen Begründungsmangel in der Bedeutung des § 281 Abs 1 Z. 5 StPO zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung zu bringen.Insoweit aber der Beschwerdeführer gegen den Schuldspruch ins Treffen führt, es gebe keinen Tatzeugen, der bestätigen könne, daß er tatsächlich das Geld aus der Brieftasche der Serviererin genommen habe und es seien, sofern der Serviererin 'tatsächlich Geld entwendet wurde', zahlreiche andere Gäste im Lokal gewesen, die 'als Täter nicht auszuschließen sind', bekämpft er nur in unzulässiger und damit unbeachtlicher Weise die schöffengerichtliche Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung, ohne hiedurch einen Begründungsmangel in der Bedeutung des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung zu bringen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als nicht gesetzmäßig ausgeführt schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z. 1, 285 a Z. 2 StPO); desgleichen auch, und zwar mangels einer vorausgegangenen Anmeldung, die in der Rechtsmittelschrift der Sache nach ausgeführte Berufung gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche sowie die im schöffengerichtlichen Rechtsmittelverfahren nicht vorgesehene Berufung gegen den Ausspruch über die Schuld (§ 283 Abs 1, 294 Abs 4 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als nicht gesetzmäßig ausgeführt schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 285, a Ziffer 2, StPO); desgleichen auch, und zwar mangels einer vorausgegangenen Anmeldung, die in der Rechtsmittelschrift der Sache nach ausgeführte Berufung gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche sowie die im schöffengerichtlichen Rechtsmittelverfahren nicht vorgesehene Berufung gegen den Ausspruch über die Schuld (Paragraph 283, Absatz eins, 294, Absatz 4, StPO).
Zur Entscheidung über die Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe sind die Akten dementsprechend in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs 6 StPO dem (hiefür an sich zuständigen) Oberlandesgericht Graz zuzuleiten.Zur Entscheidung über die Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe sind die Akten dementsprechend in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 285, b Absatz 6, StPO dem (hiefür an sich zuständigen) Oberlandesgericht Graz zuzuleiten.