Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am 3.August 1960 geborene, zur Tatzeit jugendliche Drogistin Kirsten A der Vergehen der versuchten Begünstigung nach §§ 15, 299 Abs 1 StGB und der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 298 Abs 1 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am 3.August 1960 geborene, zur Tatzeit jugendliche Drogistin Kirsten A der Vergehen der versuchten Begünstigung nach Paragraphen 15, 299, Absatz eins, StGB und der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach Paragraph 298, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.
Nach den wesentlichen Urteilsfeststellungen spielte am 21.Juni 1977 Bruno B in seinem Zimmer in Hall in Tirol mit einer Pistole seines Stiefbruders Heinz C, wobei sich ein Schuß löste, die gerade vor ihm stehende Angeklagte traf und sie in Form einer Perforation der Harnblase schwer verletzte. Auf Grund einer Absprache der drei vorgenannten Personen erklärte die Angeklagte am 22.Juni 1977 bei ihrer informativen Befragung über den Vorfall durch die Gendarmerie, ein etwa siebenjähriger blonder Bub in Cowboykleidung habe auf der Straße mit einer Faustfeuerwaffe auf sie gezielt und geschossen, wodurch sie die Verletzung erlitten habe. Zu diesen bewußt falschen Angaben verstand sich die Angeklagte deshalb, weil sie den bereits vorbestraften B vor einer gerichtlichen Verurteilung wegen fahrlässiger Verursachung ihrer Verletzung schützen wollte. Nach umfangreichen Gendarmerieerhebungen zur Ausforschung des angeblichen Täters gaben schließlich sowohl die Angeklagte als auch B und C den wahren Sachverhalt zu.
Das Erstgericht beurteilte das festgestellte Verhalten der Angeklagten sowohl als (versuchte) Begünstigung als auch als Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung, weshalb es die Angeklagte beider eingangs angeführter Vergehen schuldig sprach. Allein gegen den Schuldspruch wegen des Vergehens nach § 298 Abs 1 StGB wendet sich die Angeklagte mit ihrer auf Z 9 lit. a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, mit der sie aber der Sache nach den Nichtigkeitsgrund der Z 10 der genannten Gesetzesstelle releviert, weil sie die rechtsirrige Annahme einer Idealkonkurrenz behauptet und folglich im Falle der Richtigkeit ihrer Rechtsansicht nicht etwa ein 'Qualifikationsfreispruch' zu erfolgen hätte, sondern bloß die Unterstellung der Tat auch unter § 298 Abs 1 StGB aus dem Urteil auszuscheiden wäre (vgl. Nr. 16 c ff. zu § 281 Abs 1 Z 10Das Erstgericht beurteilte das festgestellte Verhalten der Angeklagten sowohl als (versuchte) Begünstigung als auch als Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung, weshalb es die Angeklagte beider eingangs angeführter Vergehen schuldig sprach. Allein gegen den Schuldspruch wegen des Vergehens nach Paragraph 298, Absatz eins, StGB wendet sich die Angeklagte mit ihrer auf Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, mit der sie aber der Sache nach den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 10, der genannten Gesetzesstelle releviert, weil sie die rechtsirrige Annahme einer Idealkonkurrenz behauptet und folglich im Falle der Richtigkeit ihrer Rechtsansicht nicht etwa ein 'Qualifikationsfreispruch' zu erfolgen hätte, sondern bloß die Unterstellung der Tat auch unter Paragraph 298, Absatz eins, StGB aus dem Urteil auszuscheiden wäre vergleiche Nr. 16 c ff. zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10
StPO in Gebert-Pallin-Pfeiffer III/2). Zur Begründung führt sie aus, es bleibe - wenn man schon nicht den Standpunkt vertrete, daß der Tatbestand dieses Vergehens deshalb nicht erfüllt sei, weil ein Siebenjähriger gar keine mit Strafe bedrohte Handlung begehen könne - jedenfalls die Tatsache bestehen, daß die zu ihrer Verletzung führende Handlung von ihr nicht 'erfunden' worden sei, sondern tatsächlich stattgefunden habe und nur ihre Angaben über die Person des Täters und das Zustandekommen der Verletzung falsch gewesen seien; das Vortäuschen von (falschen) Tatumständen allein reiche jedoch für die Verwirklichung des Tatbildes des Vergehens nach § 298 Abs 1 StGB nicht aus.StPO in Gebert-Pallin-Pfeiffer III/2). Zur Begründung führt sie aus, es bleibe - wenn man schon nicht den Standpunkt vertrete, daß der Tatbestand dieses Vergehens deshalb nicht erfüllt sei, weil ein Siebenjähriger gar keine mit Strafe bedrohte Handlung begehen könne - jedenfalls die Tatsache bestehen, daß die zu ihrer Verletzung führende Handlung von ihr nicht 'erfunden' worden sei, sondern tatsächlich stattgefunden habe und nur ihre Angaben über die Person des Täters und das Zustandekommen der Verletzung falsch gewesen seien; das Vortäuschen von (falschen) Tatumständen allein reiche jedoch für die Verwirklichung des Tatbildes des Vergehens nach Paragraph 298, Absatz eins, StGB nicht aus.