Diesen Ausführungen zuwider haftet dem Urteil ein formaler Begründungsmangel nicht an.
Das Erstgericht konnte seinen Schuldspruch auf die Aussagen der Zeugen, die es im Urteil (S. 185 d.A.) zitiert hat, stützen, zumal die Beweismittel auf ihre Glaubwürdigkeit und Beweiskraft nicht nur einzeln, sondern auch in ihrem inneren Zusammenhang zu prüfen sind (vgl. § 258 Abs 2 StPO.). Die Zeugen Peter und Andreas B sowie Helmut D haben in der Hauptverhandlung eindeutig den Angeklagten als Täter genannt und der Zeuge Martin E hat ihn zumindest durch Beschreibung seiner Kleidung als mutmaßlichen Täter identifiziert (S. 169, 178, 179); die Zeugen C und D haben schon bei ihrer Einvernahme vor der Gendarmerie den Angeklagten als Täter bezeichnet (S. 133, 143 f.).Das Erstgericht konnte seinen Schuldspruch auf die Aussagen der Zeugen, die es im Urteil (S. 185 d.A.) zitiert hat, stützen, zumal die Beweismittel auf ihre Glaubwürdigkeit und Beweiskraft nicht nur einzeln, sondern auch in ihrem inneren Zusammenhang zu prüfen sind vergleiche Paragraph 258, Absatz 2, StPO.). Die Zeugen Peter und Andreas B sowie Helmut D haben in der Hauptverhandlung eindeutig den Angeklagten als Täter genannt und der Zeuge Martin E hat ihn zumindest durch Beschreibung seiner Kleidung als mutmaßlichen Täter identifiziert (S. 169, 178, 179); die Zeugen C und D haben schon bei ihrer Einvernahme vor der Gendarmerie den Angeklagten als Täter bezeichnet (S. 133, 143 f.).
Daß der Verletzte selbst, sein Bruder Andreas B und der Zeuge Martin E vor den Sicherheitsbehörden zunächst behauptet hätten, den Namen des Schlägers nicht zu kennen (S. 135, 139, 141), ist im Hinblick auf ihre vom Erstgericht für unbedenklich erachteten Aussagen in der Hauptverhandlung nicht von entscheidender Bedeutung. Denn es ist ein Akt der freien und im Nichtigkeitsverfahren vor dem Obersten Gerichtshof nicht bekämpfbaren Beweiswürdigung, welcher von mehreren Aussagen das erkennende Gericht schließlich Glauben schenkt. Der leugnenden Verantwortung des Angeklagten hat das Erstgericht aber ausdrücklich den Glauben versagt (S. 185 d.A.). In Wahrheit richten sich somit die bezüglichen Ausführungen in der Nichtigkeitsbeschwerde bloß gegen die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes.
Daß die vom Angeklagten zur Tatzeit getragene Lederjacke vom Zeugen C als 'licht' bezeichnet wird (S. 133), wogegen der Zeuge D von einer dunkelbraunen Lederjacke spricht (S. 143), betrifft einen Nebenumstand, mit dem sich das Gericht nicht näher auseinandersetzen mußte. Die nachträgliche Beurteilung einer Farbe als licht oder dunkel hängt weitgehend von subjektiven Momenten ab und kann auch durch die Beleuchtungsverhältnisse (Nachtzeit) bedingt sein; davon abgesehen haben beide Zeugen den Angeklagten als Täter identifiziert. Im übrigen hat der Angeklagte selbst zugegeben, Peter B bzw. 'jemandem' einen (Faust-)Schlag ins Gesicht versetzt zu haben (siehe S. 167 und 175 d.A.).
Im Rahmen seiner Rechtsrüge wendet sich der Angeklagte unter Anrufung des Nichtigkeitsgrundes der Z. 10Im Rahmen seiner Rechtsrüge wendet sich der Angeklagte unter Anrufung des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 10
des § 281 Abs 1 StPO. gegen die Beurteilung seiner Tat als Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB. und meint, richtigerweise wäre das (mit geringerer Strafe bedrohte) Vergehen des Raufhandels nach dem § 91 Abs 1 StGB. anzunehmen gewesen. Dabei läßt der Beschwerdeführer außer acht, daß nach den Feststellungen des Schöffengerichtes dem Peter B die schwere Verletzung durch den Angeklagten zugefügt worden ist und daß, wenn sich der Urheber der schweren Körperverletzung ermitteln läßt, das Täterverhalten bei Vorliegen des entsprechenden Verletzungs- oder Mißhandlungsvorsatzes auf keinen Fall dem § 91 StGB., sondern den §§ 83, 84 ff. StGB.des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. gegen die Beurteilung seiner Tat als Vergehen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB. und meint, richtigerweise wäre das (mit geringerer Strafe bedrohte) Vergehen des Raufhandels nach dem Paragraph 91, Absatz eins, StGB. anzunehmen gewesen. Dabei läßt der Beschwerdeführer außer acht, daß nach den Feststellungen des Schöffengerichtes dem Peter B die schwere Verletzung durch den Angeklagten zugefügt worden ist und daß, wenn sich der Urheber der schweren Körperverletzung ermitteln läßt, das Täterverhalten bei Vorliegen des entsprechenden Verletzungs- oder Mißhandlungsvorsatzes auf keinen Fall dem Paragraph 91, StGB., sondern den Paragraphen 83, 84, ff. StGB.
zu unterstellen ist (Leukauf-Steininger, Komm. zum StGB.2, § 91 RN 16). Daß der Angeklagte mit dem für § 83 Abs 1 StGB. erforderlichen Verletzungsvorsatz gehandelt hat, hat das Erstgericht - mit mängelfreier Begründung - ausdrücklich festgestellt (S. 184, 185), wobei es diese Annahme erkennbar darauf gestützt hat, daß der Angeklagte die Faustschläge dem Peter B in das Gesicht, also gegen eine empfindliche Körperpartie des Angegriffenen versetzt hat. Da sich somit auch die Rechtsrüge als unbegründet erweist, war die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen.zu unterstellen ist (Leukauf-Steininger, Komm. zum StGB.2, Paragraph 91, RN 16). Daß der Angeklagte mit dem für Paragraph 83, Absatz eins, StGB. erforderlichen Verletzungsvorsatz gehandelt hat, hat das Erstgericht - mit mängelfreier Begründung - ausdrücklich festgestellt (S. 184, 185), wobei es diese Annahme erkennbar darauf gestützt hat, daß der Angeklagte die Faustschläge dem Peter B in das Gesicht, also gegen eine empfindliche Körperpartie des Angegriffenen versetzt hat. Da sich somit auch die Rechtsrüge als unbegründet erweist, war die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach § 84 Abs 1 StGB. eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 1 1/2 (eineinhalb) Jahren. Dabei wertete es als erschwerend die zahlreichen einschlägigen, die Rückfallsvoraussetzungen erfüllenden Vorstrafen und die über das gewÄhnliche Maß hinausgehende Beeinträchtigung des Opfers durch die zugefügten Verletzungen, als mildernd hingegen keinen Umstand.Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach Paragraph 84, Absatz eins, StGB. eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 1 1/2 (eineinhalb) Jahren. Dabei wertete es als erschwerend die zahlreichen einschlägigen, die Rückfallsvoraussetzungen erfüllenden Vorstrafen und die über das gewÄhnliche Maß hinausgehende Beeinträchtigung des Opfers durch die zugefügten Verletzungen, als mildernd hingegen keinen Umstand.
Mit seiner Berufung begehrt der Angeklagte die Herabsetzung der Strafe und die Gewährung bedingter Strafnachsicht.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Was zunächst das Strafmaß betrifft, so vermag der Berufungswerber keine Umstände aufzuzeigen, die seine Tat in einem milderen Licht erscheinen lassen könnten.
Nach den Feststellungen des Erstgerichtes kann von einer Provokation und somit von einem Mitverschulden des Verletzten keine Rede sein, war es doch der Angeklagte, der Peter B und seine Begleiter anpäbelte und sodann mehrfach auf den Genannten einschlug. Angesichts der kriminellen Vorbelastung des Angeklagten, der wiederholt wegen Körperverletzungsdelikten vorbestraft ist und sichtlich zu Gewalttätigkeiten neigt, sowie des hohen Grades seiner Schuld ist das vom Erstgericht gefundene Strafmaß auch nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes schuldangemessen und täterpersönlichkeitsgrecht. Eine Reduzierung der Strafe kam daher nicht in Betracht.
Daß es im Hinblick auf die Täterpersönlichkeit des Berufungswerbers der sofortigen Strafvollstreckung bedarf, um den Angeklagten von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten, kann füglich nicht bezweifelt werden. Daher konnte auch dem Begehren um bedingte Strafnachsicht kein Erfolg beschieden sein.
Es war somit spruchgemäß zu erkennen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.