Die Beschwerde ist zum Teil berechtigt.
Wie der Beschwerdeführer an sich zutreffend ausführt, kommt es bei der Lösung der Frage, ob dem Beischlaf mit einer Unmündigen unmittelbar vorangehenden oder unmittelbar nachfolgenden sonstigen Unzuchtshandlungen rechtlich selbständige Bedeutung beizumessen und sie daher gesondert nach Par 207 Abs. 1 StGB zu beurteilen sind, darauf an, ob die betreffenden Unzuchtshandlungen und der Beischlaf in einem einheitlichen Tatkonnex stehen.Wie der Beschwerdeführer an sich zutreffend ausführt, kommt es bei der Lösung der Frage, ob dem Beischlaf mit einer Unmündigen unmittelbar vorangehenden oder unmittelbar nachfolgenden sonstigen Unzuchtshandlungen rechtlich selbständige Bedeutung beizumessen und sie daher gesondert nach Par 207 Absatz eins, StGB zu beurteilen sind, darauf an, ob die betreffenden Unzuchtshandlungen und der Beischlaf in einem einheitlichen Tatkonnex stehen.
Realkonkurrenz zwischen den Tatbeständen des § 206 Abs. 1 StGB und des Par 207 Abs. 1 StGB kommt daher nur dann in Betracht, wenn Unzuchtsakte als selbständige, auf gesonderten Willensentschlüssen des Täters beruhende, auf geschlechtlichen Mißbrauch des Opfers einerseits durch Beischlaf und anderseits auf sonstige Art gerichtete Tathandlungen zu werten sind (vgl. EvBl. 1976/185 = ÖJZ-LSK 1976/78; ÖJZ-LSK 1976/366, 1977/269). Von diesen Grundsätzen ausgehend zeigt sich, daß vorliegend zwar der dem Beischlaf unmittelbar vorangegangene Mundverkehr (als 'straflose Vortat') durch die anschließende Verwirklichung des Delikts nach § 206 Abs. 1 StGB konsumiert wird (vgl. Leukauf-Steininger, Komm. zum StGB 2 , RN 49 zu § 28), während dem späteren von Petra B am Angeklagten vorgenommenen Handverkehr selbständige deliktische Bedeutung zukommt, sodaß er gesondert nach § 207 Abs. 1 StGB zuzurechnen ist. Nach den wesentlichen Urteilsfeststellungen kam es nämlich am 20. Feber 1983 zunächst nach einem von Petra B an dem Angeklagten Marin A vorgenommenen Mundverkehr zwischen den beiden (in unmittelbarer zeitlicher Aufeinanderfolge) zum Geschlechtsverkehr. Nachdem der Angeklagte das Zimmer verlassen hatte, vollzog auch der abgesondert verfolgte Erich C an Petra B den Geschlechtsverkehr. Hierauf kam Martin A wieder zurück und ließ nunmehr von Petra B an sich Handverkehr vornehmen (vgl. S 104 f d. A).Realkonkurrenz zwischen den Tatbeständen des Paragraph 206, Absatz eins, StGB und des Par 207 Absatz eins, StGB kommt daher nur dann in Betracht, wenn Unzuchtsakte als selbständige, auf gesonderten Willensentschlüssen des Täters beruhende, auf geschlechtlichen Mißbrauch des Opfers einerseits durch Beischlaf und anderseits auf sonstige Art gerichtete Tathandlungen zu werten sind vergleiche EvBl. 1976/185 = ÖJZ-LSK 1976/78; ÖJZ-LSK 1976/366, 1977/269). Von diesen Grundsätzen ausgehend zeigt sich, daß vorliegend zwar der dem Beischlaf unmittelbar vorangegangene Mundverkehr (als 'straflose Vortat') durch die anschließende Verwirklichung des Delikts nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB konsumiert wird vergleiche Leukauf-Steininger, Komm. zum StGB 2 , RN 49 zu Paragraph 28,), während dem späteren von Petra B am Angeklagten vorgenommenen Handverkehr selbständige deliktische Bedeutung zukommt, sodaß er gesondert nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB zuzurechnen ist. Nach den wesentlichen Urteilsfeststellungen kam es nämlich am 20. Feber 1983 zunächst nach einem von Petra B an dem Angeklagten Marin A vorgenommenen Mundverkehr zwischen den beiden (in unmittelbarer zeitlicher Aufeinanderfolge) zum Geschlechtsverkehr. Nachdem der Angeklagte das Zimmer verlassen hatte, vollzog auch der abgesondert verfolgte Erich C an Petra B den Geschlechtsverkehr. Hierauf kam Martin A wieder zurück und ließ nunmehr von Petra B an sich Handverkehr vornehmen vergleiche S 104 f d. A).
Bei dieser Sachlage stellt der dem Beischlaf zeitlich unmittelbar vorangegangene und ersichtlich dessen Vorbereitung dienende Mundverkehr zwischen Petra B und dem Angeklagten bloß eine Vorstufe der Deliktshandlung gemäß § 296 Abs. 1 StGB dar, welche dem Angeklagten nicht gesondert als Unzucht mit Unmündigen zuzurechnen ist. Hingegen beruhte der Handverkehr, den Petra B nach seiner Rückkehr an ihm vornahm, auf einem selbständigen Willensentschluß des Angeklagten; mit dem früheren Geschlechtsverkehr zwischen dem Angeklagten und Petra B steht dieser spätere Handverkehr schon deshalb in keinem einheitlichen Tatkonnex mehr, weil die beiden Tathandlungen durch den zwischenzeitig erfolgten Beischlaf der Unmündigen mit Erich C zeitlich und aktionsmäßig getrennt sind, sodaß der spätere Vorfall nicht mehr als bloße Fortsetzung des ursprünglich auf Beischlaf gerichteten Handelns des Angeklagten angesehen werden kann. Insoweit stellt daher - den Beschwerdeausführungen zuwider - das Geschehen keine sämtliche Unzuchtsakte des Angeklagten umfassende Einheit dar. Vielmehr verantwortet der Angeklagte bezüglich des von Petra B zuletzt an ihm vorgenommenen Handverkehrs das Delikt nach § 207 Abs. 1 StGB in (echter) Realkonkurrenz zum Tatbestand des Beischlafs mit Unmündigen.Bei dieser Sachlage stellt der dem Beischlaf zeitlich unmittelbar vorangegangene und ersichtlich dessen Vorbereitung dienende Mundverkehr zwischen Petra B und dem Angeklagten bloß eine Vorstufe der Deliktshandlung gemäß Paragraph 296, Absatz eins, StGB dar, welche dem Angeklagten nicht gesondert als Unzucht mit Unmündigen zuzurechnen ist. Hingegen beruhte der Handverkehr, den Petra B nach seiner Rückkehr an ihm vornahm, auf einem selbständigen Willensentschluß des Angeklagten; mit dem früheren Geschlechtsverkehr zwischen dem Angeklagten und Petra B steht dieser spätere Handverkehr schon deshalb in keinem einheitlichen Tatkonnex mehr, weil die beiden Tathandlungen durch den zwischenzeitig erfolgten Beischlaf der Unmündigen mit Erich C zeitlich und aktionsmäßig getrennt sind, sodaß der spätere Vorfall nicht mehr als bloße Fortsetzung des ursprünglich auf Beischlaf gerichteten Handelns des Angeklagten angesehen werden kann. Insoweit stellt daher - den Beschwerdeausführungen zuwider - das Geschehen keine sämtliche Unzuchtsakte des Angeklagten umfassende Einheit dar. Vielmehr verantwortet der Angeklagte bezüglich des von Petra B zuletzt an ihm vorgenommenen Handverkehrs das Delikt nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB in (echter) Realkonkurrenz zum Tatbestand des Beischlafs mit Unmündigen.
Bei der Strafneubemessung wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend das Zusammentreffen zweier strafbarer Handlungen verschiedener Art, als mildernd hingegen das Geständnis, den bisherigen ordentlichen Lebenswandel und eine gewisse Unbesonnenheit bei Begehung der inkriminierten Straftaten.
Da die Milderungsgründe den einzigen vorhandenen Erschwerungsgrund beträchtlich überwiegen und - angesichts der insgesamt günstigen Verhältnisse, unter denen der jugendliche Angeklagte heranwächst - begründete Aussicht dafür besteht, daß der Angeklagte auch bei Verhängung einer das gesetzliche Mindestmaß unterschreitenden Freiheitsstrafe keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde, war von der außerordentlichen Strafmilderung Gebrauch zu machen, wobei eine Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten tatschuldangemessen erscheint. Diese Strafe war - wie schon in erster Instanz - unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachzusehen.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die getroffene Entscheidung zu verweisen.
über die Rechtsmittel des Angeklagten war somit spruchgemäß zu erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.