Die vom Angeklagten dagegen aus den Z. 5 und 6 des § 345 Abs. 1 StPODie vom Angeklagten dagegen aus den Ziffer 5 und 6 des Paragraph 345, Absatz eins, StPO
erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist im Ergebnis begründet. Mit Recht wird darin nämlich moniert, daß durch die beschriebene Fragenverknüpfung den Laien die Möglichkeit vorenthalten wurde, zu entscheiden, ob der Angeklagte nicht allenfalls aus den in der Zusatzfrage 2
bezeichneten asthenischen Affekten das gerechtfertigte Maß der Verteidigung überschritt oder sich einer offensichtlich unangemessenen Verteidigung bediente.
Vielmehr ließ ihnen das vom Gericht präsentierte Schema nur die Wahl, den Angeklagten entweder des Mordes schuldig zu erkennen, wenn sie die Zusatzfrage 1 auf echte Notwehr verneinten, oder ihn gänzlich loszuzählen, falls sie diese Frage bejahten. Wären sie hingegen im Sinne der ihnen erteilten Weisung in letzterem Falle (Bejahung der Zusatzfrage 1) zur Beantwortung der Zusatzfrage 2 geschritten und hätten sie diese bejaht, dann hätte dies zu einem in sich widersprechenden Ergebnis (§ 345 Abs. 1 Z. 9 StPO.) geführt; ist doch die Annahme, ein Täter habe sich lediglich der notwendigen Verteidigung bedient (Kernstück der Zusatzfrage 1) mit dem Ausspruch, er habe (wenn auch aus einem asthenischen Affekt) das gerechtfertigte Maß der Verteidigung überschritten oder sich einer offensichtlich unangemessenen Verteidigung bedient (Zusatzfrage 2), logisch unvereinbar. Demgemäß sieht auch das sogenannte 4-Fragen-Schema vor, daß für den Fall der Bejahung der Hauptfrage die erste Zusatzfrage - wie vorliegend - auf echte Notwehr und (für den Fall der Bejahung der Hauptfrage und der Verneinung der genannten Zusatzfrage) eine weitere Zusatzfrage auf NotwehrÜberschreitung zu stellen ist, weil nur auf diesem Wege einander widersprechende Fragenbeantwortungen vermieden und die Laienrichter in die Lage versetzt werden, sich mit dem Problem der NotwehrÜberschreitung aus asthenischen Affekten zu befassen und in weiterer Folge - falls sie eine derartige Überschreitung annehmen - zu entscheiden, ob der Täter hiebei fahrlässig gehandelt hat, ihm daher der Tatbestand nach § 80 StGB. anzulasten ist (vgl. zu all dem Mayerhofer-Rieder StPO. 2 ENr. 67 zu § 314). Da eine unrichtige Rechtsbelehrung über die Aktualität der Fragestellung, welche faktisch eine die Entscheidungsmöglichkeit der Geschwornen beeinträchtigende Verkürzung des Fragenschemas bewirkt, unabhängig davon, ob die Geschwornen hiedurch tatsächlich beirrt wurden, jedenfalls Urteilsnichtigkeit begründet (vgl. 10 Os 109/84) und das aufgezeigte Gebrechen vom Obersten Gerichtshof nicht saniert werden kann, war - übereinstimmend mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - gemäß §§ 285 e, 344 StPO. der angefochtene Schuldspruch sogleich zu kassieren, ohne daß es erforderlich gewesen wäre, auf die übrigen Beschwerdepunkte einzugehen.Vielmehr ließ ihnen das vom Gericht präsentierte Schema nur die Wahl, den Angeklagten entweder des Mordes schuldig zu erkennen, wenn sie die Zusatzfrage 1 auf echte Notwehr verneinten, oder ihn gänzlich loszuzählen, falls sie diese Frage bejahten. Wären sie hingegen im Sinne der ihnen erteilten Weisung in letzterem Falle (Bejahung der Zusatzfrage 1) zur Beantwortung der Zusatzfrage 2 geschritten und hätten sie diese bejaht, dann hätte dies zu einem in sich widersprechenden Ergebnis (Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 9, StPO.) geführt; ist doch die Annahme, ein Täter habe sich lediglich der notwendigen Verteidigung bedient (Kernstück der Zusatzfrage 1) mit dem Ausspruch, er habe (wenn auch aus einem asthenischen Affekt) das gerechtfertigte Maß der Verteidigung überschritten oder sich einer offensichtlich unangemessenen Verteidigung bedient (Zusatzfrage 2), logisch unvereinbar. Demgemäß sieht auch das sogenannte 4-Fragen-Schema vor, daß für den Fall der Bejahung der Hauptfrage die erste Zusatzfrage - wie vorliegend - auf echte Notwehr und (für den Fall der Bejahung der Hauptfrage und der Verneinung der genannten Zusatzfrage) eine weitere Zusatzfrage auf NotwehrÜberschreitung zu stellen ist, weil nur auf diesem Wege einander widersprechende Fragenbeantwortungen vermieden und die Laienrichter in die Lage versetzt werden, sich mit dem Problem der NotwehrÜberschreitung aus asthenischen Affekten zu befassen und in weiterer Folge - falls sie eine derartige Überschreitung annehmen - zu entscheiden, ob der Täter hiebei fahrlässig gehandelt hat, ihm daher der Tatbestand nach Paragraph 80, StGB. anzulasten ist vergleiche zu all dem Mayerhofer-Rieder StPO. 2 ENr. 67 zu Paragraph 314,). Da eine unrichtige Rechtsbelehrung über die Aktualität der Fragestellung, welche faktisch eine die Entscheidungsmöglichkeit der Geschwornen beeinträchtigende Verkürzung des Fragenschemas bewirkt, unabhängig davon, ob die Geschwornen hiedurch tatsächlich beirrt wurden, jedenfalls Urteilsnichtigkeit begründet vergleiche 10 Os 109/84) und das aufgezeigte Gebrechen vom Obersten Gerichtshof nicht saniert werden kann, war - übereinstimmend mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - gemäß Paragraphen 285, e, 344 StPO. der angefochtene Schuldspruch sogleich zu kassieren, ohne daß es erforderlich gewesen wäre, auf die übrigen Beschwerdepunkte einzugehen.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.